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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1934-04-27 · 17 (27.4.1934) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
10 (1934)
Issue
17 (27.4.1934)
Date
1934-04-27
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 OEMEiNDEBLATT DER ISRAELITISCHEN REL101ONSQEMEINDE ZU LEIPZIG 20. April 1934 hildnngs/cit und die dadurch bedingte stärkere Inanspruchnahme des Lehrmeisters verursachen häufig erhöhte Aufwendungen für den Betrieh, so dall in manchen Fallen vom Volontär, dessen Eltern oder bei Nachweis der Hilfsbedürftigkeit von der jüdischen Sozialstelle Auabildungsbeihilfen gezahlt werden müssen. So bunt und mannigfaltig Berufaziel und Ausbildungszweck unserer jüdischen Schulentlassenen ist, so verschieden ist auch die Form, in welche die Ausbildung gekleidet wird. Die Fragen: „Ausbildung im Großbetrieb, in einer Lehrwerkstätte oder im Einzelbetrieb?" lassen sich ebensowenig einheitlich beantworten wie das im Jahre 1933 häufig umstrittene Problem „Kurzlehre oder ordnungagemiBe Lehrzeit?" Wir kennen die Vorzüge der ordnungsgemäßen Lehre, wissen aber auch, daß in manchen Fällen die Zeit der Ausbildung eine Frage des persönlichen Geschicks ist. Wir hören von palästinensischen Freunden ebenso häufig, daß sie mit einjähriger Kurzausbildimg drüben sich bewähren, wie wir auch von anderen wissen, daß sie erst nach längerem Suchen trotz ihrer guten gründlichen Ausbildung ihr Können verwerten konnten. Fest steht immerhin, daß die Praktikantenstellen sich in vielen Fällen ebenso bewährt, wie sie der normalen Belegschaft eines Betriebes keine Arbeitsplätze fortgenommen haben. Es wurde deshalb mit Recht bereits früher die Bitte an jüdische industrielle Fabrikanten gerichtet, regelmäßig eine ihrem Betriebsumfang angemessene Zahl von jungen Praktikanten auszubilden. Noch ein weiterer Ausbildungsweg ist von den jüdischen Gemeinden beschritten worden. Die Schwierigkeit sofortiger Unterbringung auf Lehr- oder Anlernstellen und die Notwendigkeit der Vollendung des IS. Lehensjahres für palästinensische Auswanderer — abgesehen von der Jugend-Alijah hat zur Einrichtung der beruflichen Vo r 1 e h r e geführt, also zu Vorkursen für praktische Berufe, in denen man versucht, allgemeine handwerkliche Fertigkeiten zu lernen und zu üben. Diese Berufslehre, die in Form eines neunten Schuljahres durchgeführt wird, ist praktisch in Hamburg, Breslau und einigen anderen Großstädten von den jüdischen Gemeinden verwirklicht worden. In gleicher Weise will man nun auch in Leipzig verfahren; es zeigt sich schon jetzt, daß auch die Litern unserer Schulentlassenen dankbar sind für diese neuen, nutzbringenden Einrichtungen. Sie verbinden ja neben der praktischen Schulung auch noch die Möglichkeit körperlicher und geistiger Kräftigung für unsere Jugendlichen; denn nicht alle sind nach ihrer Schulentlassung körperlich genug entwickelt, um die Voraussetzungen zur Erlernung eines Berufs zu erfüllen. Wir wissen alle, daß vor allem diejenigen, die eine Hachscharahstelle in der Landwirtschaft anstreben, guttun, bis zum sechzehnten Jahr zu warten, um dann erst ihrem produktiven Berufe zugeführt zu werden. Diese beabsichtigte Maßnahme läßt uns auch noch eine zweckvolle Pause für die Bereitstellung von Lehrstellen bei jüdische? Arbeitgebern. Wir haben uns hier und anderwärts mit der Wirtschalt zusammen in die Front der Arbcitsschlacht gestellt und bemühen uns, durch eigene Werber für die arbeitslosen Glaubensgenossen neue Arbeitsplätze ausfindig zu machen (vgl. Gemeindeblatt vom 20. April „Zur Arbcitsschlacht"). Nicht immer ist es in der angespannten, unsicheren Wirtschaftslage auch den einsichtigen und mitfühlenden jüdischen Arbeitgebern möglich, eine Arbeitsstelle für die Arbeitslosen freizumachen. Vielleicht ist es in manchen Fällen aber möglich, eine Lehr- oder Volontärstelle für unsere Jugendlichen zu schaffen. Der Wunsch unserer Jugend nach Umschichtung als Handwerker und Landwirt macht uns diesen Appell zur besonderen Pflicht. Bemühe sich jeder, nach besten Kräften dazu beizutragen, der strebenden jüdischen Jugend den Eingang in das werktätige Leben zu eröffnen! Dr. Otto Neuburger. Gemeindekonflikt in Dresden durch Schiedsspruch der Reichsvertretung entschieden. Innerhalb der Gemeinde Dresden war in den letzten Wochen ein Verfassungsstreit ausgebrochen, der in seinem Kern über den Dresdener Fall hinaus von Bedeutung ist. Die Gemeinde stand vor der Neuwahl ihrer Gemeindevertretung (Qemeinderat). Da Verhandlungen über die Aufstellung einer Einheitsliste nicht zum Ziele führten, glaubte der Gemeindevorstand, einen Wahlkampf dadurch vermeiden zu müssen, daß er „unter vorübergehender Außerkraftsetzung entgegenstehender Bestimmungen der Satzungen" die Mitglieder de* neuen Gemeinderats von sich aus berief. Diese Berufung ist im Qemeindevoratand einstimmig unter Mitwirkung der Voretandamttglieder aller Parteieinrichtungen erfolgt. Gegen diese Malinahmen des Gcmeindcvorstandcs haben einige Organisationen der Dresdener Gemeinde entschieden Widerspruch erhoben. Sie machten dabei sehr wesentlich grundsätzliche Bedenken dagegen geltend, dall unter Außerachtlassung der Gemeindeverfassung die Gemeindevertretung vom Qemeindevoratand berufen werde. Um eine Lösung zu finden, die eine Befriedung der Gemeinde ermöglicht, haben sowohl der Qemeindevoratand w ie die Hauptopponentiii, die Jüdische Volkspartei, die Reichsvertretung der deutschen Juden um einen Schiedaspruch ersucht mit der Erklärung, daß sie sich einem aolchen Schiedsapruch unterwerfen würden. Der Schiedsspruch der Reichsvertretung ist nunmehr ergangen. Er billigt zunächst die Auffassung, dall bei der augenblicklichen Lage dedeutschen Judentums die Vermeidung eines Wahlkampfes wünschenswert sei. I r -teilt darüber hinaus fest, daß die besondere innerjüdische Lage der Dresdener Gemeinde die Durchführung eines Wahlkanipfes in der Tat besonder! bedenklich erscheinen lasse. 1;:; Vt'ahlkampi sei bei der in der Dresdener Gemeinde bestehenden Lage für das Wohl der Gemeinde keineswegs ungefährlich. Der Schiedsspruch fuhrt dann aus: „Die Gemeinde ist dadurch, dal! eine Einheitsliste der normale Weg zur Vermeidung eines Wahlkampfes nicht zustandegekomraen ist. in eine Notlage geraten, die irgendwie gelöst werden muß. Es muß aber auch für diese Lösung daran festgehalten werden, daß eine Fühder Gemeinde nur möglich Ist durch ''im- Korperschaft, die vom Vertrauen der Gemeinde getragen ist. Der verfassungsmä&ige Apparat der Gemeinde, der das sicherstellen soll, funktioniert zurzeit nicht ohne (lefährdung der Gemeinde. Es darf dadurch nicht die Gemeinde infolge Fehlens eines Gemeinderates Schaden leiden. Aber es darf deshalb auch keine (iemeindekörperschaft Zustandekommen, die in ihrem Dasein überhaupt nicht legitimiert ist. Diese Legitimation kann grundsätzlich nicht in der Berufung durch den Gemeinde-Vorstand gesehen werden. Der Gemeindevorstand ist selbst dasjenige Organ, das immer wieder der Bestätigung durch das Vertrauen der Gemeinde bedarf, mag die Bestätigung durch welche politischen Mittel immer gesucht und gefunden werden. Der einzelne Gemeindevorstand mag dieses Vertrauen noch so sehr rechtfertigen und besitzen. Es fuhrt zu unerträglichen Ergebnissen, wenn jeder einzelne Gemeindevorstand selber Richter darüber ist, ob er noch die notwendige Verbindung mit der Gemeinde besitzt, um legitim auch in einer Notzeit deren Vertrauensmänner berufen zu können. Es muß entweder die Zustimmung der Gemeinde in der Einigung aller ihrer weltanschaulichen Gruppen über die Zusammensetzung der Gemeindevertretung zum Ausdruck kommen, oder es muß von einer dritten Stelle entschieden werden, ob die in Betracht gezogenen Berufungen ihre Legitimation in den Bedürfnissen und im Willen der Gemeinde finden. Damit, daß der Dresdener Gcincindevorstand seine Mallregel dem Schiedsspruch der Reichsvertretung unterworfen hat, ist der Weg zu einer solchen Entscheidung eröffnet." Der Schiedsspruch stellte sodann fest, daß ernste Meinungsverschiedenheiten über die richtungsmäßige Zusammensetzung des Qemeinderata nicht bestehen, so daß lediglich die personelle Zusammensetzung des Gemeinderats nachzuprüfen bleibe. Dabei kommt der Schiedsspruch zu dem Ergebnis, dall die Berufenen „ihrer Persönlichkeit nach zur Mitwirkung im Gemeinderat sowobl an sich als auch in der Zusammenarbeit miteinander geeignet erscheinen", dall sie auch „zur Vertretung der Anschauungen, deren Träger sie sind, qualifiziert" seien. Der Schiedsspruch entscheidet auf Grund dieser Feststellungen dahin: „Die Zusammensetzung des (iemeinderats der Gemeinde Dresden gemäß den Beschlüssen des Geineindevorstandes vom IL, 14. und 27.2.34 berücksichtigt alle für das Gcmcindclchcn wichtigen Wettanschnuungen und Kräfte. Der Qemeinderat in dieser Zusammensetzung ist in allem Wesentlichen von der Zustimmung der grollen Gruppen des Dresdener Oemeindelcbens getragen. Die Einwendungen, die gegen die Zusammensetzung des (iemeinderats vor gebracht werden, berühren seine Verbundenheit mit der Gemeinde, seine Legitimation in der Gemeinde und seine Fähigkeit zur Führung der Qemeinde nicht. Diese Zusammensetzung wird deshalb hierdurch gebilligt. I He neuen (iemeindevertreter leiten ihre Befugnis ab aus dem Willen der übergroßen Mehrheit der Gemeinde und der Feststellung dieses Willens durch die Reichsvertretung. Die Feststellung auf diesem Wege ist notwendig, weil der verfassungsmäßige Weg zurzeit nicht gangbar ist. Die Berufung erfolgt Tür die Dauer der laufenden Wahlperiode bis zum 31. 12. Wlb. Danach hat die Neubildung der Gemeindekörperschaften auf dem verfassungsmäßigen Wege stattzufinden."

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