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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1929-05-31 · 22 (31.5.1929) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
5 (1929)
Issue
22 (31.5.1929)
Date
1929-05-31
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Seite 2 CHMHINDKUl.ATT DHK 1SRAKLT1ISCHHN KHUCIONSCIiMlilNDl: ZU l.lül'/.Ki Niiiiiiiui dem im Auftrage Gottes zu vollziehen hat Hierin erkennen wir die Umbildung des natürlichen Prinzips der Strafe, der Rache in ihrer niedrigen Äußerung, in ein religiös-sittliches, heiliges. Da der Mord als erstes Verbrechen in der Bibel genannt ist. auf das die Todesstrafe als Sühne gesetzt ist. müssen wir die Kautelen etwas näher betrachten, die gegen die Verwechselung mit dem Totschlag, hervortuen dureh „Gottes Fügung" (d. h. unglückseligen Zufall, Putativ — Notwehr ans Versehen usw. ohne zugrundeliegende Feindschaft, worauf nur Verbannung als Strafe stellt) vorgesehen sind. Heide Strafen können dureh kein Geld gelöst werden und erstrecken sieh nur auf die Person des Verbrechers, aber nicht auf die seiner Kinder oder Angehörigen. Das antike Prinzip der Blutrache, Wie sie sogar in der Jetztzeit noch gelegentlich in Buropa, beispielsweise in Korsika, vorkommt, ist demnach bei den Juden im Altertum schon entschieden verworfen. Auch wird schon nach moderner Anschauung zwischen dem vorsätzlichen und unvorsätzlichen Mord eine scharfe Grenzlinie gezogen. Ersterer, durch Hinterlist. Auflauern, Haß, tödliches Werkzeug und dergleichen erkennbar, soll ohne Unterschied heim Knechte w ie heim Herrn, heim Reichen wie beim Armen, beim Einheimischen wie beim Fremden mit dem Tode bestraft werden. Die allgemeinen Aussprüche sind: ..Wer einen Menschen tötet, daß er stirbt, soll getötet werden"; „es blicke dein Auge nicht schonend auf ihn"; „es sei dir nicht bange vor ihm"; „nehmet kein Lösegeld für Ihn". \\ ie man in diesen Vorschriften auf Vollziehung der Strafe als Gerechtigkeits-und Heiligkeitsrache dringt, so wird anderseits zur vorsichtigen Verurteilung gemahnt. „Der Mensch sterbe nicht, bevor er vor der Gemeinde gestanden hat." „Den Unschuldigen und Gerechten bringe nicht um"; „folget nicht der Menge zum Bösen"; „daß du ja genau nachforschest und untersuchest"; „nach Aussage zweier oder dreier Zeugen soll der Schuldige getötet werden, aber nicht nach der eines Zeugen". Welche Beschränkung der Todesstrafe in diesen Verordnungen enthalten ist. isi aus einer Zusammenstellung des peinlichen < ierichtsverfahrens, Wie dasselbe während des zweiten Staatslebens stattfand, zu erkennen. Zunächst: Wie war der Gerichtshof zusammengesetzt? Das Gericht, welches über Leben und Tod erkannte, bestand aus _M Männern, die im Halbkreise saßen, damit ein Richter den anderen erkennen konnte. N or ihnen saßen noch drei Reihen von je 23 Rechtskundigen, aus denen die Richter ergänzt oder bei Gleichheit der Stimmen, falls einige sich der Abstimmung enthielten, vermehrt wurden. Drei Schreiber verzeichneten: der eine die Vorträge zugunsten des Angeklagten; der zweite für das ..Schuldig', und der dritte endlich beide zugleich. Die Verurteilung durfte nur nach Anhörung von Zeugen und nicht auf das bloße Eingeständnis des Mörders stattfinden. Die Zeugen mußten auf das Bestimmteste die Zeit, den Ort. die äußeren I iiistände der Tat, die Bekleidung des Mörders, die Beschaffenheit der Werkzeuge und sonstige scheinbare Nebenumstände angeben, und zwar mußte darin Übereinstimmung herrschen, da Widerspruch und Abweichung in der Aussage die Glaubwürdigkeit der Belastung aufhob. Beeinflussung seitens des Zuliörerpublikums. wie etwa in Athen zur Zeit der dreißig Tyrannen in dem famosen Prozeß des Critias ge^eii I heramenes oder in der französischen Revolution vor dem Revolutionstribunal, w ar völlig, ein Justizirrtum fast ausgeschlossen. Die Zeugen mußten von unbescholtenem Charakter sein, durften weder in Verwandtschaftsverhältnissen noch in Feindschaft zu dem Beklagten stehen und mußten den Täter vor der Tat gesehen, vor derselben gewarnt und sie von Anfan« bis zu Ende mit angesehen haben. Bei der Abstimmung wurde mit dem jüngsten Richter angefangen, einem auch jetzt in Kulturstaaten Dblichen Verfahren, damit die Jugend nicht bei Abstimmung von dem Ansehen des Alters bestimmt werde; ja, nach erfolgter Abstimmung wurden die jüngeren Riehl nochmals befragt, ob sie zugunsten des Angeklagten etw anzuführen hätten. Ergab sich eine Mehrheit für das Schuh mit nur zwei Stimmen, so wurde der Richtersprueh bis /i nächsten lag verschoben und der Verbrecher in Haft k bracht. Merkwürdigerweise konnte das Urteil auch nicht au geführt werden, wenn der ganze Gerichtshof auf Schuldig i kannt hatte. Aber noch auf der Richtstätte konnte der V< brecher drei- bis viermal das Urteil durch Vorbringung gm Gründe oder im Falle neuer Zeugen rückgängig machen. Di bis vier Tage vorher mußte öffentlich die Todesschuld d Verurteilten aufgerufen werden, mit der Aufforderung, Ta sachen zugunsten desselben vor den Gerichtshof zu bringe Umgekehrt blieb es bei der Freisprechung, auch wenn sk nachher Indizien zu Ungunsten des Angeklagten ergabei Konnte ein Gerichtshof vorsichtiger behufs Vermeidung de Todesstrafe zu Werke gehen? Allerdings kannte das alte Testament für eine viel größer Anzahl von Verfehlungen als das moderne Recht die Todes strafe, die in vierfacher Form - bei jedem Verbrechen wa die Hinrichtungsart spezialisiert vollstreckt werde sollte: durch Steinigung, Verbrennung. Enthauptung oder Li drosselung. Ks stand die Todesstrafe, abgesehen von absichi lichein Mord, auf verbrecherische Frechheit gegen die Llteri Metischendiebstahl, widernatürliche Unzucht, Blutschande lügenhafte Anmaßung des Prophetentums, Entweihung de Sabbats, Gotteslästerung, Götzendienst, Zauberei und Wahl sagerei, sowie Ungehorsam gegen das oberste Gericht Welche unheimliche Anhäufung von todeswürdigen Ver brechen! Allein von dem sittlich-religiösen Gedanken des theo kratischen Staates aus mußten sie in der Tat äußerst strai bar erscheinen. Auch die neueste Gesetzgebung ist vielfael noch nicht dazu gelangt, die Todesstrafe auf den Mord alleil zu beschränken. Wie stellt sich nun der Talmud zur 'Todesstrafe? Im Traktat „Sanhedrin" befaßt er sich eingehend damit. Rabbi Akiba (ein Märtyrer seines Glaubens unter Hadrian» sagt: Ein Synhedrion, das nur einmal in sieben Jahren die Todesstrafe verhängt hat. ist verwerflich. Rabbi Tarfon stimmt ihm bei und fügt sogar hinzu: nicht einmal, wenn dies in siebenzig Jahren der Fall gewesen wäre. Rabbi Simon bei Gamallel meint allerdings, wenn die beiden dem Synhedrion angehört hätten, würden sie auch die Zahl der Blut vergießet vermehrt haben. Bemerkenswert ist hierzu, daß -4(» Jahre vor dem Hude des jüdischen Staates die Gerichtsbarkeit der Synhedrion aufhörte; in der Zeit allerdings, von welcher hier die Rede ist, war sie noch in Anwendung. Auch das Begnadigungsrecht spielte eine große Rolle. Der Talmud nimmt ausdrücklich auf die schöne Stelle im zweiten Buch Samuel Bezug, wo eine Witwe den König David bittet, Gnade für Recht ergehen zu lassen, weil einer ihrer Söhne ihren Hruder ermordet habe. Wenn sie nun auch dieses Sohnes beraubt würde, so sei sie doppelt gestraft. Der Talmud bemerkt hierzu, das Begnadigungsrecht muß also schon in alter Zeit existiert haben und muß auch weiter bestehen. Diese Stellen aus dem Talmud sind naturgemäß sämtlichen Christen bis auf ganz wenige Orientalisten und auch den meisten Juden unbekannt. Dafür wühlt man. um auf den Ausgangspunkt unserer Ausführungen zurückzukommen, gern von gegnerischer Seite in einzelnen Bibelstellen (Opferung Isaaks, den l all der Tochter Jephthas, des unverbesserlichen Trunkenbolds usw.). „Wir Wilde sind doch bessere Menschen" gilt für uns Juden auch gegenüber dem altrömischen und altgermanischen Recht („Sachsen- und Schwabenspiegel"). mit der unbegrenzten (lewalt des Hausvaters (pater familias), sogar über Leben und Tod seiner Frau und Kinder, geschweige denn im Vergleich mit den von Friedrich Delitzsch so über den grünen

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