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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1929-05-31 · 22 (31.5.1929) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
5 (1929)
Issue
22 (31.5.1929)
Date
1929-05-31
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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iBemeinöcbtatt DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMErlNDE- ZU .ÖPZIG AMTLICHES NACHRICHTEN BLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG! i.is (»enielndeblatt ersdielnt |edeti Ffdtftji und wird len Mitgliedern drr Religtonsgemeiude tiiientgt Itlldi urth die Post zugestellt - S < h r I f t I e I t u n g : rmelnderabblner GÜtUv Cohn, Leipzig, LohrstmUe lt> NUMMER 22 / JAHRGANG S FREITAG U.MAI 1020 An/elgementaltung und DruoV: Hudidrutkerel August Prien, Leipzig, Brüdersir. 5<> - l'ernrul 7tM>*X> - rat- HÜieik l,elpzig 5.W20 - Xttihdruck nur mit (,)uellenangtihe untl mll t.rnehmlgung des Verfassers gestattet DIE TODESSTRAFE NACH JÜDISCHEM RECHT Von Dr. Oskar Sincerus (Charlottcnburg) Unser verfeinertes Strafsystem ist das Ergebnis seiner Jahrtausendelangen Entwicklung. In absehbarer, wahrscheinlich in allernächster Zeit wird es durch die Reform des seit lN7o geltenden Strafrechts wieder neue Formen erlialten, die wiederum Opfer künftiger Entwicklung werden, loseph K o Ii I e r . der verstorbene geniale Führer auf dem ' lebiete der vergleichenden Rechtswissenschaft, nennt in der Rechtsenzyklopädie" das primitive Strafrecht, wie es von dem Verletzten selbst oder seiner Verwandtschaft (Sippe) ausgeübt wurde, „unbändig und wild", Erst als sich das „soziale Strafrecht", vom Staat ausgeübt, entwickelte, trat in ihm der 1 iedanke der Sühne, das ist das richtige Verhältnis zwischen Schuld und Strafe — allerdings oft in sehr getrübter Form — hervor. Gegenüber dem Vergeltungsrecht (jus talionis) wird lilerdings in den Sprüchen Salomos 24. -?y ermahnt, nicht Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Diese Mahnung des Spruchdichters steht scheinbar im Widerspruch zu der israelitischen Auffassung mit ihrem — anscheinend maßgeblichen .rundsatz der Rache, der Vergeltung. Die landläufige Auffassung des „Judengottes" als eines rächenden und des christlichen als eines Gottes der Liebe, ist so ins Volk gedrungen, dal.! selbst gebildete, dogmatisch freie Christen, wenn man sich mit ihnen in eine religiöse Diskussion einläßt, dieses Argument in erster Reihe für den ethischen Vorzug ihrer Religion ins Feld führen. Aber ganz zu Unrecht. Der „(iott der Rache", der die Sünden der Eltern heimsucht in den Kindern und Kindeskindern bis ins dritte und vierte Geschlecht ist im Schrifttum materialistisch vom Vererbungsstandpunkt aus gedeutet worden: Nicht bloß körperliche Eigenschaften mit erworbenen bösen Krankheiten, sondern auch geistige, Tugend und Laster vererben sich. Aber auch rein rationalistisch wird von Tahnuderklarcrn die Rache bei der Nachkommenschaft dahin verstanden, dalJ (iott den straft, der bei den väterlichen Sünden verharrt. Ks sind dies Binsenwahrheiten, die nicht bestritten werden können. Jedenfalls soll in diesem Satz an die Litern die Mahnung gerichtet werden, sich nicht nur körperlich, sondern auch sittlich rein zu halten, auf dali ihre Kinder und weitere Nachkommenschaft nicht dem Verderben anheimfallen. Die Anschauung von dem jüdischen „Gott der Rache" wird ferner mit den beiden Lapidarsätzen gestützt: „Ann um Auge. Zahn um Zahn" und: „W er Menschenblut vergießt, dessen Blut Soll von Menschen wieder vergossen werden, denn im Ebenbilde Gottes ist der Mensch geschaffen". Doch auch hier nicht im Einklang mit der jüdischen Praxis. Hinsichtlich des Talionsgesetzes „Aug um Auge" wurde die Bibel nach ihrem Wortlaut nur von den Sadduzäern ausgelegt. Für alle anderen war und auch für die heutigen Juden ist das Bibelwort nur in seiner überlieferten, im Talmud niedergelegten Deutung maßgebend. Nach dieser ist für die in Exodus, Kap.21, JA. 25 erwähnten Beschädigungen durchweg eine Geldentschädigung festgesetzt, die nach allgemeiner Norm fünffacher Art ist. Von den vielfachen Beweisen, die der Talmud selbst für die Richtigkeit seiner Auffassung angibt, sei in diesem Zusammenhange nur der eine mitgeteilt: Du sollst für das Leben keine Entschädigung nehmen. Ls gibt daiür keine Loslösung, d. h. kein Mord kann durch eine Geldstrafe gesühnt werden, wie es anderweitig noch üblich sein mochte. Damit ist indirekt angedeutet, dali diese Praxis bei anderen Vergehen Statthaft war. Demgemäß wäre bei diesem schwersten Verbrechen, dem Mord, die Anwendung der Todesstrafe unabwendbar. Wie stellte sich nun die Praxis dazu? Mit Rücksicht auf die zur Zeit im Vordergrunde des Interesses stehende I rage der Beseitigung der Todesstrafe in unserem Strafrecht ist ihre Erörterung auch von diesem Standpunkte zeitgemäß Der Mosaismus, wie die Bibel überhaupt, hat allerdings noch die Todesstrafe, aber schon nach einem Prinzip und in einer (iestaltung, die deren Ausführung so sehr erschwerte, daß sie notwendigerweise zur Auihebung derselben führte. Die Todesstrafe erscheint in der Bibel im Vergleich damit, wie sie bei allen anderen Völkern gehandhabl wurde, als schon halb abgeschafft und kommt in naclibiblischer Zeit immer seltener vor. bis sie. wie w ir sehen werden, nach den Aussprüchen der bedeutungsvollsten Gesetzeslehrer in Mischna und Talmud, gar nicht mehr zur Vollziehung kommen sollte. In den ersten Kapiteln der Bibel, in der Erzählung vom ersten Brudermord, tritt die Verbannung an Stelle der Todesstrafe, und das Kainszeichen hat den Zweck, „dali ihn nicht töte, wer ihn treffen sollte". Worte, welche die Abschaffung der Todesstrafe als Sache der Blutrache, des Vergeltungsrechtes ein für allemal aussprechen. Lrst bei der Wiederbegründung der neuen Gesellschaft nach der Sintflut (Rot alles Seienden) wird der Todesstrafe auf das Vergehen des Mordes gedacht, indes in einer sichtlich die sonstige sittliche Anschauung des Altertums weit überragenden W eise. Die Todesstrafe ist hier eine Sache Gottes zur Sühne des zerstörten (iottesbildes. die der Mensch nicht kraft des natürlichen Vergeltungsrechtes, der Rache, son-

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