Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 5 (1929)
- Issue
- 21 (24.5.1929)
- Date
- 1929-05-24
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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I, Mai 1020 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG Seite 3 ichtenstadt selbst auf der Leipziger Messe anwesend sind, -den wir im 18. Jahrhundert Mitglieder dieser Familie auf •r Leipziger Messe, die als ihren Herkunftsort Amsterdam igeben. Nach Glogau ist wohl Rafael Abraham Lichtenstadt us Prag, wo sein Vater Abraham lebte, eingewandert Alle ichtenstadts, die im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts Saehn bzw. Leipzig aufgesucht hatten, hatten es zu dem Zweck tan, dort ihre Geschäfte abzuwickeln. Sie hatten dementrechend immer die volle Judengebflhr, den Leibzoll, ent- :hten müssen, wie alle Juden, die keine Freipässe besaßen. Mit Rafael Abraham Lichtenstadt aus Glogau lernen wir >er ein Mitglied dieser Familie kennen, das nicht um in ichsen Geschäfte ZU machen dorthin fährt, das ferner auch •inen Leib/oll, dieses entwürdigende Brandmal der Juden, legte. Ks ist bemerkenswert, wie früh der Ruf der sächsischen ider nach Schlesien gedrungen war. und wie nachhaltig er irkte. dalJ sogar ein Jude davon hörte und es wagte, dieses den Juden sonst verschlossene Land zu Heilzwecken aufzuleben. Natürlich gehörte er der besitzenden Klasse der jüdi- :hen Bevölkerung an; da die rituelle Verpflegung und Warmg sehr viel kostete, mußte er doch auch sein jüdisches Peronal mitnehmen, beköstigen und entlohnen. Es ist verständlich, dali ein solcher Jude nicht den Leibzoll erlegen wollte, den man von den Juden einnahm, die um des Handels willen iie Messe aufsuchten. So erhielt er — wahrscheinlich auf Verwendung der preußischen Regierung, unterstützt durch lerartige „Handreichungen", wie sie bei Beamten gewisser ialkanstaaten noch heute ihre Wirkung äußern sollen — eine Signatur" benannte Bescheinigung, datiert Dresden. Ii. Juni 797. die ihn von jeder Frlegung des jüdischen Leibzolls icfreite. Wir lassen die Abschrift dieser „Signatur" nach dem Ori- Vorträge lieber die Rechtsstellung der Juden in Preußen Im Rahmen der traditionellen „Montagsvorlesungen" referierte in der Hochschule für die Wissenschaft des Judentums Dr. Ismar Freund über „Geschichtliche Grundlagen und Auf- ■4 a ben des neuen Gesetzes über die j 0 d i sc Ii e n G e in c i n d c u P r e u ß e n s" (Judengesetz). Einleitend gab er einen llistorischen (^erblick über die Entwicklung des staatlichen Judeurechtes in Preußen. Die Verordnung vom 7. Dezember 1700, erlassen etwa Mi Jahre nach der Zulassung der Juden in Brandenburg, statuierte die Grundlagen, auf denen wir heute noch oder heute wieder stehen: den Öffentlich-rechtlichen Charakter der Gemeinden (Gegensatz zu Prlvatvercinen), den Parochlalzwang (jeder ortsansässige Jude gehOrt der Ortsgemeinde an) und die Finanzhohelt (Einziehung der Steuern mit Staatshilfc). Dann machte die Städteordnung von 1S0S die Juden zu Stadtbflrgern, das Emanzipationsedikt von isi2 machte sie zu Staatsbürgern. Die Juden waren nicht mehr „Staat im Staate". Pas politische Moment in der gemeinschaftsblldenden Kraft der Gemeinde entfiel damit. Es folgte eine Zeit der inneren Stagnation und äußeren Rechtsunsicherheil der Gemeinden. Sie werden reine Prh/atvereinc ohne äußere und innere Autorität. Die Verordnung vom 1. Juni 1833 brachte eine Besserung zunächst für die Provinz Posen durch Wiederherstellung des Öffentlich-rechtlichen Charakters. Darauf wieder luBl das Judengesetz vom 2.i. Juli IS47. das etwa den Zustand von 17IMI erneuerte: Öffentlich-rechtlichen Charakter, Parochlalzwang und Finanzhoheit der Gemeinden. Durch den Gebietserwerb von 1866, der keine Änderung des Rechtszustandes in den neuen Provinzen brachte (aas GrOnden der Staatsraison), ergaben sich die größte Buntscheckigkeil der Rechtslage und größte formale und sachliche Schwierigkelten. A idererscits begann die Massenabwanderung in die Großstädte, der Verfall der Kleingemeinden, besonders in Posen: 1843 hatte Posen 109 Gemeinden, davon 21 über Inno Seelen: Berlin halte 4000 Seelen. 1927 hatte Preußen im ganzen 25 Gemeinden mil über 1000, Berlin etwa glnal, das sich im Archiv der Synagogen-( iemeinde Breslau befindet (unter IC. v. 7) und das wir der Freundlichkeit des Archivars, Herrn Dr. Heppner, verdanken, jetzt folgen: Vorzeiger dieses, der Königl. Preußische Hof-Factor, Raphael Abraham Lichtenstadt aus GroBglogau, welcher zur Wiederherstellung seiner Gesundheit sich eines inländischen oder Böhmischen Hades bedienen will, soll nebst dem zu seiner Wartung und Pflegung bey sich habenden Sohne und zwey jüdischen Bedienten bey seiner Reise in und durch hiesige Lande mit Erlegung des gewöhnlichen jüdischen Leibzolls verschonet bleiben, sowohl, da derselbe mit eigenem Fuhrwerckc gehet, hiervon, daferne in einer oder der anderen Glcits- und Zolleinnahme das jüdische Geschirr belegt seyn solle, nur die sonst von jedem anderen Wagen geordneten Gleits- und Zollabgaben entrichtet werden. Fs haben daher die Gleitseinnehmer, denen gegenwärtige Signatur vorgezeigt wird, sich hiernach allenthalben gehorsamst zu richten. SigL Dresden, den 12. Juny 1797. (Unterschrift.) Die zu dieser Zeit einsetzende Emanzipation sollte bald hernach ihre Früchte nach auBen und nach innen tragen. Die Gleichstellung der Juden, die das Gesetz, wenn auch nicht das Leben mit sich brachte, machte bald die Ausstellung derartiger Bescheinigungen unnötig — aber auch die Enkel dieses Juden hätten ihrer nicht bedurft, selbst wenn die Juden hiervon nicht befreit worden wären. Denn die Nachkommen dieses Rafael Abraham Lichtenstadt sind dem Judentum verloren gegangen, wie die meisten Mitglieder der zur Emanzipationszeit führenden jüdischen Geschlechter. Man kann daraus ersehen, in welch zwiefacher, dem Judentum nützlicher und zugleich gefährlicher Weise sich die Emanzipation für die Juden auswirkte. 20.....Mi Seelen! Damals: gleich Kroße, gleich leistungsfähige Gemeinden; heute: eine Unzahl materiell und kulturell zerfallender Zwerggemeinden. Zum geltenden Rech! übergehend, würdigte der Referent den seit Jahren im Mittelpunkt der Staats- und kirchenrechtiteben Diskussion siehenden Art. \H der Rciclisvcrfassung. Fraglich ist. ob Art. 137 In seinen wesentlichen. In sich schlüssigen Bestimmungen unmittelbar geltendes Recht oder nur rechts politisch sich auswirkender Grundsatz für den Landesgesetzgeber ist. Per Referent vertritt gegenüber der Staatsregierung und In Obereinstimmung mit Reichsregierung und Reichsgericht die ersterc Auffassung. Pas würde die Beseitigung wesentlicher Bestimmungen des bisher geltenden Judenrechts bedeuten, und eine restlose Autonomie U. a. m. zur Folge haben. Aber auch die preußische Regierung ist Inkonsequent: Sie genehmigt durch ihre Behörden auf Art. \tf fußende Satzungsänderungen, die zu dem preußische» Juden recht alter Fassung eindeutig Im Gegensatz stehen, z. B. Frauenwalilrcclit in Berlin. Wahlaiitononiie und Wahlperiode in Breslau u. a. m. Andere Behörden verfahren wieder anders. So besteht eine äußere und damit auch innere Unsicherheit w ie vor 100 Jahren. Im letzten Teile seines Referates behandelte Pr. Freund die konkreten Aufgaben des geplanten neuen Gesetzes: Negativ ist zu sagen, daß es nicht etwa mit den Grundgedanken des viel gescholtenen Gesetzes von 1847 brechen darf. Penn diese sind gut und auch modern. Scheinbare Mängel sind schon durch Praxis beseitigt. Positiv aber muß das Gesetz bringen: I. Forderung der Kleingemeinden durch Statuierung des Beitrittszwanges zu einem der bestehenden Landesverbände, selbst unter Oberwindung des das Judentum zerstörenden Klelnkrämer-Ungelstes der Zw erggemeinden-..Vorsteher". 2. Notiregelung des Beamtenrechts zwecks Schaffung eines Stammes von leistungsfähigen jüdischen Kulturträgern In den Kleingemeinden und Gemeindedistrikten. 3, laue die jüdischen Interessen schützende Regelung dcrAustrittsfrage. die durch das Gesetz von lv20 zum schwersten Problem des Judentums in Preußen geworden ist. (Austritt ohne Angabe von Gründen Im Gegensatz zur ..lex I asker" von 187f>. die nur religiöse Gründe gelten ließ und die Gemeinden finanziell schützte.) Jetzt ist die jüdische Gemeinde eigentlich gar keine Öffentlich-rechtliche Kör-