Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 24 (17.6.1927)
- Date
- 1927-06-17
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE, LEIPZIG 3 Jahrgang? II. Zweck. 1. Soweit nach der Verfassung eines Landesverbandes zw den Zwecken des Verbandes die finanzielle Unterstützung leistungsschwacher Verbandsgemeinden gehört, erstreckt sich die Tätigkeit des Reichsverbandes auf die Unterstützung der Gemeinden des betreffenden Landes nicht. 2 Soweit in dem Haushaltsetat des Reichsverbandes Ausgaben für die finanzielle Unterstützung leistungsschwacher Gemeinden "der ihrer Beamten, sowie zur Anstellung von Rabbinern, L ehrern, Kantoren oder anderer Kultusbeamten vorgesehen sind. Weihen die dafür angesetzten Beträge bei der Bemessung der von den Landesverbänden gemäß § 4 Lit. b der Verfassung des Deutsch-Israelitischen Gemeinde» Bundes zu leistenden Beiträge außer Betracht, i. Soweit einem Landesverband nach seiner Verfassung die Schaffung und Unterhaltung oder Unterstützung gemeinsamer Einrichtungen und Anstalten obliegt, ist der Landesverband berechseine ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Einichtungen und Anstalten festzustellen, sofern dieselben in nu r der ihm angehörenden Gemeinden liegen. III. Zahl der Mitglieder für den Bundestag und Bundesrat. I. Jeder Landesverband ist berechtigt, gemäß 12 der Verfassung des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bundes auf den Landesverband entfallende Anzahl von Abgeordneten in den Bundestag zu entsenden. Sofern in einem Landesverband die Mitglieder eines Organs nach den Grundsätzen des?f 11 der Verfassung des D.J.Q.B, gewählt werden, erfolgt die Abordnung der auf den Landesverband gemäß «; 12 der Verfassung des D. J.G.B, entfallenden Anzahl von Abgeordneten zum Bundestag aus der Mitte der Gewählten. Jeder Landesverband hat den Anspruch auf Entsendung mindestens eines Abgeordneten in den Bundestag. 2. Die gemäß s 20 Ziffer 1 der Verfassung des D.J.G.B, aus einem I and sverband entfallende Anzahl von Vertretern im Rat des D.J.G.B, wird \<>n dem Landesverband abgeordnet. Jedei Landesverband hat Anspruch auf mindestens einen Vertretet im Rat. Die Verhandlungen wurden mit einem Referat von Justizrat Lilienthal-Berlin über das Schicksal des dem Preußischen Verbandstag« vorgelegten und von diesem abgelehnten Entwurfes und einem Referat Dr. Freund-Berlin über den Stand der Verhandlungen des D.J.G. B. mit der Reichs- und Staatsgierung und die weiteren Absichten des D.J.Q.B. eingeleitet. Die i ing« hendt Aussprache, die sich in der Hauptsache auf grundsätzlichen Fragen beschränkte, ergab im großen und ganzen weitestgehende sachliche Uebereinstimmung. Ins- ■ zeigt n die Vertreter des Bayerischen Landesverallerdings ausdrücklich nur für ihre Person und »hn Bindung für den Verband, der noch keine Stellung genommen hatte in den wichtigsten bisherigen Differenzpunkten Bereitwilligkeit zu weitgehendem Entgegenkommen, könnt« deshalb von verschiedenen Vertretern am Schlüsse gestellt werden, daß sachliche Meinungsverschiedenheiten L-igentlich überhaupt nicht mehr bestehen, und die einzige n« h zu klärende Frage die des einzuschlagenden Weges sei. in diesem Punkte herrschte insofern Uebereinstimmung, als von allen Seiten betont wurde, dal! die Frage lediglich um :■ dem Gesichtspunkt da Zweckmäßigkeit ohne jede Vore;. tiommenheil erledigt werden müsse. Entscheiden dürfe allein auf welchem Wege das deutsche Judentum am schnellst 'ii zu dem allseitig gewünschten Ziel der möglichst schleunig n Verwirklichung des Reichsverbandes gelange. Da von verschiedenen Organisationen und Verbänden Bcs nlüssc nicht vorlagen, konnte eine Abstimmung nach Verbanden nicht erfolgen. Es wurde jedoch, um die Stimmung der anwesenden Vertreter festzustellen, eine Abstimmung nach Personen vorgenommen. I s waren vertreten: der Preußische Landesverband mit Vertretern, und der D J O B mit 5 Vertretern, der Bayerische Landesverband durch 2 Vertreter, der .sachsische Landesverband durch 2 Vertreter Hamburg durch 2 Vertreter, Bremen durch 1 Vertreter, Braunschweig durch 1 Vertreter. Der Vertreter von Anhalt hatte vorzeitig die Tagung verlassen müssen. Zur Abstimmung gelangte zunächst als der weitgehendste Antrag der folgende Antrag Kollenscher-Berliu: I. Die Tagung der Verbände vom 22. Mai 1027 richtet an den Rat des Preußischen Landesverbandes das Ersuchen, die Genehmigung der neuen Satzung des D.J.O.B, eine zuauf die Anfrage der Preußisch' n Staatsregierung betreffend sagende Antwort zu erteilen. II. Sie erwartet vom D. J.O.B., daß er unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung durch die Reichsregierung seine Satzungen vom 23. Januar 1921 gemäß $ 35 dieser Satzung veröffentlicht. III. Sie ersucht den I). J.O.B, nach der hierdurch erfolgten Inkrafttretens der neuen Verfassung mit den Landesverbänden behufs Beitritt in Verbindung zu treten und in kürzester Frist den Bundestag einzuberufen, der die durch die Verhandlungen mit den Landesverbänden erforderlieh gewordene Verfassungsänderung vornimmt. Der Antrag wurde mit 10 gegen 8 Stimmen angenommen. An sich waren damit die übrigen Anträge erledigt. Da jedoch auch nach dem angenommenen Antrag Köllenscher weitere Verhandlungen des D.J.O.B, mit den Landesverbänden erforderlich sind, wurde auf Antrag Kollenscher einstimmig beschlossen, über die Einsetzung einer Kommission und den damit zusammenhängenden Antrag Stern abzustimmen, zu dem ein Amendement Klee vorlag, über das zunächst abgestimmt wurde. Das Amendement Klee lautete: Die Mitglieder der Reichstagung werden von den Landesverbänden, in denen ein demokratisches Wahlrecht zur Landestagung herrscht, nach den Grundsätzen des Verhältnis- Wahlrechts gewählt. Wo Landesverbände bestehen, die nicht ans demokratischen Wahlen hervorgehen, erfolgen die Wah- | len zur Reichstagung durch Wahl sämtlicher in dem Oebiete des Landesverbandes wohnenden männlichen und weiblichen Juden über 20 Jahre nach den Grundsätzen der allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Verhältniswahl. Die Abstimmung ergab Annahme des Amendements Klee mit 12 gegen b Stimmen. Darauf kam der folgende Antrag Stern-Berlin zur Abstimmung: I. Der Reichsverband ist ein Verband der Landesverbände und der Gemeinden, die keinem Landesverbände angehören. IL Organe des Reichsverbandes sind der Rai und die Reichstagung, au deren Stelle für die Zeit zwischen den Tagungen der ständige Reichsausschuß der Reichstagung tritt. III. Mitglieder der Reichstagung « erden in den Landesverbänden, in denen allgemeines Wahlrecht zur Landestagung herrscht, von den Landestagungen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. In denjenigen Landesverbänden, in denen das nicht der Fall ist, bleibt die Art der Entsendung der betreffenden Landesversammlung überlassen. Die Katsmitglieder werden in noch zu vereinbarender Weise teils durch Delegation der Tandesverbände, teils durch Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts in den Rat entsandt. Im Rat ist die Majorisierung durch einen Landesverband ausgeschlossen. IV. Der Kommission dienen als Material für die neue Verfassung: 1. Die Verfassung des D. J.O.B, von 1021. 2. Der erste Bayerische Verfassungsentwurf. 'S. Der Verfassungsentwurf von Oktober 1<)2(>, der der Preußischen Landes Versammlung vorgelegen hat. 4. Die heute in Dresden vorgelegten Richtlinien des I). J.O.B. 5. Dem DJ.O.B. ist in allen Organen des Reichsverbandes eine angemessene Vertretung zu sichern, ö. Ob zu der Einigung der Landesverbände über die Verfassung noch die Einberufung des Gemeindetages treten soll, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, über die sich die Kommission nach juristischen und praktischen Erwägungen zu äußern hat. Die Abstimmung ergab die Annahme des Antrages mit dem Amendement Klee mit 17 gegen 1. Stimme«