Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 3 (21.1.1927)
- Date
- 1927-01-21
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 3. Jahrgang beschränkt werden, und daß der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Amtern unabhängig sind von dem religiösen Bekenntnis. Die Stellung des Menschen /ur Religion, die Frage also, zu welcher Rehrionsgesellschalt er sich bekennt, oder ob er den Zus.immenbang mit einer Religionsgesellschaft Überhaupt ablehnt, ist für seine Stellung als Staatsbürger sonach völlig belanglos. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Uberzeugung zu offenbaren, und die Behörden haben nur insoweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellsehafl zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert Iis braucht, also niemand einer Behörde Angaben ülier seine religiöse Überzeugung sowie i'mer seine Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Konfession tu machen. Nur in einzelnen Fällen, z. B. bei der Einschulung von Kindern in eine Bekenntnisschule, bei der Veranlagung zur Kirchensteuer, bei der Bestellung zum Vormund, bei der allgemeinen Volkszählung, wenn wirklich ein elementares Interesse an der Feststellung der Zu« gehört;keit zu einer bestimmten Religionsgesellschaft besteht, können die Behörden entsprechende Angaben verlangen. Weiter bestimmt die Verfassung, und zwar in Artikel 137, daß keine Staatskirche besteht. Es ist also eine völlige Trennung von Staat und Kirch? durchgeführt, während bis zur Weimarer Verfassung, besonders bei den evangelischen Landeskirchen, ein enge Verbindung zwischen Staat und Kirche bestand. ' " Den Reli »ionsgesellschaften wird das Recht zugestanden, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden zu verleihen. Fs fällt damit bei den christlichen Religionsgemeinschaften das Recht der Landesherren, der Patronatsheiren usw. weg, geistliche Ämter zu besetzen, für die israelitischen Religionsgemeinschaften das durch Gesetz vom 29. Juni 1904 bestimmte Genehmigungsrecht des Kultusministeriums bei der Anstellung von Rabbinern, Religionslehrern usw. ,' Die Selbständigkeit, die die Verfassung den Religionsgesellschaften gewährt, bezieht sich nur auf die Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten, Es ergibt sich sofort die Frage, was unter den eigenen Angelegenheiten der Religionsgesellschaft zu verstehen sei. Eigene Angelegenheiten der Religionsgesellschaft sind diej jenigen, die in Zweckbeziehung zu ihrer Aufgabe stehen, Religion und religiöse Gesinnung zu pflegen. Deshalb fällt alles in den Kreis ihrer Angelegenheiten, was diesem Zwecke dient. Das sind also nich! nur diejenigen Akte, die unmittelbar eine religiöse Handlung darstellen oder religiöses Leben erwecken sollen, sondern auch alle die, welche nur die äußeren Voraussetzungen für jene schaffen, wie z. B. der Bau und die Erhaltung des Gotteshauses. Eine Möglichkeit für den Staat, auf die Religionsgesellschaften Einfluß zu nehmen, besteht nur beschränkt. Die Religionsgesellschaften sind bei allen ihren Maßnahmen durch die für alle geltenden Gesetze gebunden. Das bedeutet, daß die einzelne religionsgesellschaftliche Handlung nicht gegen ein solche:-. Gesetz verstoßen und der einzelne religionsgesellschaftliche Willensentschluß nicht auf einen solchen Verstoß hinzielen darf. Ein Verbot von Beschlüssen, deren Ausführung eine Gesetzesverletzung darstellen würde, durch den Staat ist als') wohl möglich, insoweit steht dem Staat auch ein Aufsichtsrecht zu. Denn ohne Aufsidit über die Religionsgesellschaften hat ja der Staat gar nicht die Möglichkeit, festzustellen, ob eine Religionsgesellschaft bei der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten die Schranken des für alle geltenden Gesetzes eingehalten hat oder nicht. Die Reichsverfassung bestimmt schließlich noch, daß die Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, berechtigt sind, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Mißgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Zum Zwecke dieser Besteuerung haben die bürgerlichen Behörden den öffentlich korporierten Religionsgesellschaften die Steuerlisten zugänglich zu machen. Die Kirchensteuern werden als Zuschläge zur Einkommensteuer erhoben. Im übrigen ist diese Materie landesrechtlich geregelt, in Sachsen durch das Gesetz über das Steuerrecht der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschatten vom 1. Juli 1921. Aus unserer Gemeinde Sitzung des Leipziger Ort-Komitees Am 6. Januar d. J. fand in Leipzig eine Sitzung des Leipziger Aktionskomitees der „Ort"-Gtsellschaft statt, in der Herr Dr. Michael Traub Berlin einen Vortrag über die Tätigkeit des .Ort"-Verbandes während der letzten Jahre hielt. In seinem mit reichem Zahlenmaterial versehenen Berichte schilderte der Redner die Leistungen des „Ort" auf dem Gebiete des Fachbildungswesens und der Landwirtschaft, sowie der Kiedithilfe für jüdische Handwerker und Landwirte und betonte die Notwendigkeit weiterer finanzieller Unterstützung der für die Gesundung des jüdischen Wirtschaftslebens so überaus wichtigen „Ort"-lnstitute. — Mit Interesse wurde Ton der Mitteilung Kenntnis genommen, daß der „Ort" bis jeizi in Leipzig insgesamt M 87ÜO gesammelt hat. Auf Vor- *#* •*♦•••»••»••*•■•* •*•«••« •••••««••••*«»** I Eine Kai 11 MI *******•••••••••••••••••••••••••••*• das mashenlesi des Jod, ineaisruerelns am 12. Februar 1927 schlag des Herrn Moritz Ury erfolgte am 7. Januar in den Räumen der Leipziger Israelitischen Religionsgemeinde eine Besprechung der Berliner „Ort"-Vertreter mit den Herren Karl Goldschmidt, S. Hodes, Moritz Ury und Rabbiner Gustav Cohn. In eingehender Aussprache wurde Übereinstimmung darüber festgestellt, daß die „Orf-Aktion in Leipzig unter Hinzuziehung prominenter Persönlichkeifen der Leipziger Jüdischen Gemeinde weiter ausgebaut werden könne und müsse. Pflege jüdischer Familienerinnerungen Die Einladung der Ortsgruppe des Jüdischen Frauenbundes und des Schwesternbundes der Leipzig Loge zu dem Vortrage des Herrn Dr. A. Czellitzer- Berlin über das obengenannte Thema halte eine stattliche Zahl von Damen und Herren zusammengeführt, die mit starkem Interesse den Ausführungen des für den Gegenstand besonders sachkundigen Redners folgten. Solange die Juden — das waren in großen Zügen die Gedanken — zum überwiegenden Teile in kleinen Städten bodenständig waren, erhielt sich die Familientradition ganz lebendig aus dem Zusammenleben mehrerer aufeinander folgender Geschlechter; Großeltern und Enkel, ja oft Urgroßeltern und Urenkel lebten ja nebeneinander. Seitdem in den letzten Jahrzehnten die Jungen in die Mittel- und in die Großstadt wander en, ist die lebendige Kette, sehr zum Schaden und zum Nachteil für den Familiensinn, unterbrochen. An die Stelle der lebendigen Überlieferung muß deshalb die systematische Pflege der Familienerinnerungen durch schriftliche Aufzeichnungen treten. Jeder Jude sollte sich seine Stammtafel herstellen, in der zum wenigsten Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, fern