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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1927-01-21 · 3 (21.1.1927) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
3 (1927)
Issue
3 (21.1.1927)
Date
1927-01-21
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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fit, 3 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE, LEIPZIG Seite 3 in Sachsen nicht eintreten, dem Minister von Lindenau Platz machte und diesem der Auftrag gfgeben wurde, eine Verfassung zu entwerfen, regten sich wiederum Hoffnungen der Juden Sachsens auf Gleichberechtigung. Aber auch diese Hoffnungen wurden getäuscht, denn § 33 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 bestimmte ausdrücklich, daß die Mitglieder der im Königreich aufgenommenen christlichen Kirchengesellschaften gleiche bürgerliche und politische Rechte genießen sollten, während alle anderen Glaubensgenossen an den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maße einen Anteil haben sollten, wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukomme. Es ist also in der Verfassungsurkunde von 1831 die Gleichstellung der in Sachsen wohnenden Juden mit der christlichen Bevölkerung ausdrücklich abgelehnt. Eine gewisse Besserung trat erst mit dem Erlaß eines Gesetzes vom 17. August 1833 ein, mit welchem zum ersten Male die Juden von Landfremden zu Untertanen gemacht wurden. Später — 1838 — wurde dann das Heimatsgesetz vom 26. November 1834 auch auf die Israeliten für anwendbar erklärt, und es wurde ihnen die Pflicht zur Führung eines Namens auferlegt. Grunderwerb durch Juden war in gewissem Umfange für zulässig erklärt worden. Ebenso war, wenn auch in beschränktem Maße, die Ausübung eines Gewerbes nachgelassen, zu welchem Zwecke sogar die Verleihung des. Bürgerrechts für zulässig erklärt wurde. Von politischen Ämtern waren die Juden aber nach wie vor ausgeschlossen. Ebenso war die Niederlassungsmöglichkeit auf Leipzig und Dresden beschränkt. Durch ein Gesetz vom 18. Mai 1837 wurde den Israeliten zu Dresden und Leipzig die Bildung einer eigenen Religionsgemeinde zwecks Ausübung des Kultus gestattet, während es vorher nur private Betjtubcn gegeben hatte. Es war das eine besondere Vergünstigung, die ihnen gewährt wurde, nicht der Ausfluß der Gleichberechtigung ihrer Religionsgemeinschaft mit den christlichen Religionsgemeinschaften. § 56 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 hatte bestimmt, daß nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig mittels besonderen Gesetzes aufzunehmenden christlichen Konfessionen die freie öffentliche Religionsausübung zustehe. Die eben erwähnte Gestattung der Ausübung des Kultus bedeutete deshalb keineswegs eine Durchbrechung des § 56, vielmehr sah man die jüdischen Kultuseinrichtungen nur als eine Art von erweitertem Privatkultus an. Das Gesetz vom 3. Dezember 1868 aber hob den § 33 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 auf und bestimmte dafür, uaß der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig von dem religiösen Glaubensbekenntnis sei und daß den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten das religiöse Bekenntnis keinen Abbruch tun dürfe. Das bedeutete also, wenigstens formell, die Anerkennung der Juden als gleichberechtigte Bürger. Die Lage der israelitischen Religionsgemeinde im Staate änderte sich aber auch nicht durch dieses Gesetz, denn diese Bestimmung betraf eben auch nur die Stellung des einzelnen Juden als Staatsbürger. Die israelitischen Religionsgesellschaften wurden damit nicht als gleichberechtigt anerkannt. In der Folgezeit aber wurde den israelitischen Gemeinden die Eigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts zugestanden, die Statuten der Gemeinden zu Dresden, Leipzig und Chemnitz — inzwischen war die Zuzugsbeschränkung auf Dresden und Leipzig aufgehoben — wurden vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts genehmigt; Gesetze aus dem Jahre 1870 gaben den Religionsgemeinden zu Dresden und Leipzig das Recht, die bürgerliche Beglaubigung von Geburten hinsichtlich der im Königreich Sachsen sich aufhaltenden Israeliten vorzunehmen. Darüber hinaus hat in den späteren Jahren der sächsische Staat wiederholt zugunsten des israelitischen Kultus im Staatshaushaltplan Mittel eingestellt, die dann entsprechend verwendet wurden. Die mehr und mehr zunehmende Anerkennung der israelitischen Religionsgemeinschaften im öffentlichen Leben führte dann auch dazu, daß der Staat gestattete, daß die durch die Statuten festgesetzten Gemeindeabgaben von den Mitgliedern gegebenenfalls mit staatlicher Gewalt beigetrieben werden konnten. Von besonderer Bedeutung für die rechtliche Stellung der israelitischen Religionsgemeinden in der Zeit vor dem Weltkriege ist dann noch ein Gesetz vom 29. Juni 1904, durch welches die Verhältnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Königreichs Sachsen geregelt wurden. Dort ist bestimmt, daß die Aufsicht über die israelitischen Gemeinden in erster Instanz von den unteren Verwaltungsbehörden, d. i. vom Stadtrat bezw. der Amtshauptmannschaft, geführt wird, daß dagegen das Ministerium des Kultus und des öffentlichen Unterrichts Oberaufsichtsbehörde sei. Der Genehmigung der Oberaufsichtsbehörde bedurfte es zur Anstellung von Rabbinern und Religionslehrern, zur Erbauung und Einrichtung von Synagogen und sonstigen Gebäuden für gottesdienstliche Zwecke sowie zur Anlegung und Säkularisation von Begräbnisplätzen, zur Aufnahme von Anleihen, zum An- und Verkauf von Grundstücken sowie zu deren Belastung. Die Revolution schließlich hat jede unterschiedliche Behandlung der christlichen und der nichtchristlichen Bekenninisse beseitigt. In der Reichsverfassurg vom 11. August 1919 sind alle Konfessionen gleich behandelt. Artikel 135 der Reichsverfassung bestimmt, daß alle Bewohner des Reiches volle Glaubens- und Gewissensfreiheit genießen. Wenn die Verfassung dieses Recht allen Bewohnern zugesteht, dann beschränkt sie es nicht nur auf die Angehörigen des Deutschen Reiches. Das Recht der freien Religionsübung steht vielmehr sowohl Deutschen als auch Ausländern und Staatenlosen, die innerhalb des Reichsgebietes ansässig sind, zu. Allerdings wird diese volle Glaubens- und Gewissensfreiheit dahin eingeschränkt, daß bestimmt wird, daß die allgemeinen Staatsgesetze unberührt zu bleiben haben. Das bedeutet aber nur die selbstverständliche Bestimmung, daß die Religionsfreiheit nicht dazu mißbraucht werden darf, die Rechte oder Interessen der öffentlichen Ordnung zu gefährden oder zu durchkreuzen. In Artikel 136 der Reichsverfassung wird bestimmt, daß die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch ^yillEllllllllllllllllllllltllllllllllllllllllllllllllllitllltlllllllltlllllllllllllllllllllllllllllllllll 1IIIIIItl£:itlllllllllllllllllllllilllllllllll1Illlil11llltlllllllllllIllltlll>llllllIltIllllIllllI11llllllllllllilllililllitlllllllllllllilllllllllllllllllllllll^ | Das Jubiläum des Hilfsvereins! f | Unser 40. Slifitungs-Fesi ( LMontag, 28. Februar 1927 in sämtlichen Räumen des Zoologischen Gartens j wird das Ereignis der Saison selnl IWUlMIMMrlMMM

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