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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1931-07-24 · 30 (24.7.1931) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
7 (1931)
Issue
30 (24.7.1931)
Date
1931-07-24
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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24. Juli 1031 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG Seite 5 Besteuerung auswärts wohnender Gemeindemitglieder Wir veröffentlichten hierunter ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wegen Zahlung der Forensensteuer mit dem Bemerken, daß die für die Dresdener Israelitische Religionsgemeinde geltenden Bestimmungen für alle sächsischen israelitischen Religionsgemeinden, insbesondere auch für unsere Gemeinde, bestehen. Der Abdruck erfolgt aus dem Mitteilungsblatt des Sächsischen israelitischen Gemeindeverbandes, Dresden. Leipzig, den 17. Juli 1931. Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig. Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wegen Zahlung der Forensensteuer Die Israelitische Religionsgemeinde zu Dresden hat in der Frage der Forensenbesteuerung abermals ein obsiegendes Urteil vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht erstritten, das von allgemeinem Interesse ist und das wir deshalb hier zum Abdruck bringen. Die Forensensteuer ist die Gemeindesteuer, zu deren Entrichtung auswärts wohnende Israeliten verpflichtet sind, die in einer sächsischen israelitischen Religionsgemeinde Grundstücke besitzen, ein Gewerbe betreiben oder an einem Gewerbebetrieb im Bezirk einer sächsischen Religionsgemeinde beteiligt sind. L. PI. Sächs. Oberverwaltungsgericht Dresden-A. 1, Breite Straße 24, I Fernruf Nr. 152 70 und 209 32 180 II 1930 3 F 340/31 1 m Namen des Volkes! Auf die Anfechtungsklage des N. N. und des N. N., beide in Budapest, beide vertreten durch N. N. in Dresden als Prozeßbevollmächtigen, gegen die Entscheidung der Steuerberufungskoinmission der Israelitischen Religionsgemeinde in Dresden vom 24. April 1930, israelitische Genieindesteuer betreffend, hat das Sächsische Oberverwallungsgericht — II. Senat — in der Sitzung vom 12. Februar 1931, an der Senatsprüsident Gabler und die Oberverwaltungsgerichtsräte Dr. Fleinuiing, Dr. Otto, Dr. Striegler und Dr. Venus teilgenommen haben, für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgerichte je zur Hälfte zu tragen. Q r Q n d e. I Die Kläger, die in Budapest wohnen, sind Israeliten und Eigentümer Dresdner Grundstücke. Sie wurden wegen dieses Grundeigentums als sogenannte Forenser auf die Kalenderjahre 1928 und 1929 von der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden zur israelitischen Gemeindesteuer nach Höhe von 12,5 Prozent der von ihnen laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes vom Einkommen aus diesen Grundstücken für die Jahre 1927 bzw. 1928 zu entrichtenden Reichseinkommensteuer herangezogen. Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch bestritten sie ihr«* Steuerpflicht. Sie seien nicht als Mitglieder der Religionsgemeinde Dresden anzusehen, könnten es auch in keinem Falle werden, denn sie hätten sich beim Erwerb der genannten Grundstücke dem Stadtrate zu Dresden gegenüber schriftlich verpflichten müssen, sich in Dresden nicht niederzulassen. Ferner leisteten sie als ständig in Budapest wohnende Mitglieder der Israelitischen Religionsgemeinde Budapest an diese Genieindesteuer, so daß bei gleichzeitiger Heranziehung in Dresden eine Doppelbesteuerung vorläge. Der Einspruch wurde vom Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden zurückgewiesen, weil nach § 2 Abs. 3 des sächsischen Gesetzes vom 10. Juni 1904 die Israeliten, die innerhalb des Itezirks der Religionsgemeinde, im vorliegenden Falle der Kreishaupt- 'nannschaft Dresden, ein Grundstück besitzen, Mitglieder dieser Gemeinde seien, und weil nach dem sächsischen Gesetz über «las Steuerrecht der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften vom 1. Juli 1921 <lie Gemeindesteuer von den Mitgliedern in der Form von prozentualen Zuschlägen zur Reichseinkommensteuer zu erheben sei. Auch die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Die Steuerl>erufung8kommi88ion der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden wies sie zurück, indem sie sich der Begründung der Einspruchs- "iitscheidung anschloß. Mit der Anfechtungsklage wird Aufhebung der Vorentscheidungen ind Freistellung von der Steuer aus den gleichen Gründen wie im ■ Einspruch begehrt. II. Die Israelitische Religionsgemeinde Dresden ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, anerkannte Religionsgesellschaft (Bekanntmachung des sächsischen Gesamtministeriunis vom 13. September 1920, Sächsisches Gesetzblatt S. 339) und ist als solche nach Art. 137 Abs. 0 und 8 der Reichsverfassung berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen von ihren Mitgliedern Steuer zu erheben. Im Freistaat Sachsen sind diese landesrechtlichen Bestimmungen im Gesetz Uber das Steuerrecht der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften vom 1. Juli 1921 enthalten. Nach dessen § 1 darf die Israelitische Religionsgemeinde Dresden von ihren nach den reichsgesetzlichen Vorschriften einkoniniensteuerpllichtigen Mitgliedern unter gewissen dort näher bezeichneten Voraussetzungen einen Zuschlag zur Einkommensteuer erheben. Dem entsprechen die Paragraphen 1 und 4 Abs. 1 der Steuerordnung der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden vom 25. September 1922 (Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden 1927, Nr. 3, S. 18), deren Gültigkeitsverlängerung vom Volksbildungsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung von 9. April 1929 bis 31. März 1930 nach § 18 Abs. t des Gesetzes vom 1. Juli 1921 genehmigt worden ist (Gemeindeblatt 1929, Nr. 5, S. 15). Wer Mitglied einer israelitischen Religionsgemeinde ist, bestimmt sich nach § 2 des Gesetzes, die israelitischen Religionsgemeinden betreffend, vom 10. Juni 1904. Nach § 2 Abs. 3 sind Mitglieder diejenigen Israeliten, die innerhalb des Bezirks der Religionsgemeinde ihren Wohnsitz oder wesentlichen Aufenthalt haben, ein Grundstück besitzen oder ein selbständiges Gewerbe betreiben. Ausländer und Inländer stehen in dieser Hinsicht völlig gleich, da irgendwelche Sonderbestimmungen nicht getroffen sind (Jahrbücher des Oberverwaltunggsgerichts Bd. 33, S. 17, insbesondere S. 19). Dieser § 2 ist durch § 17 Abs. 3 des genannten Gesetzes vom 1. Juli 1921, der den in der Einspruchsentscheidung unrichtigerweise mit angezogenen 8 3 und den § 5 des Gesetzes vom 10. Juni 1904 insoweit für unwirksam erklärt, als sie sich auf die Anlagen, d. h. Steuern, beziehen, nicht aufgehoben oder eingeschränkt worden. Die vom 1. Januar 1923 an gültige Satzung der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden vom 1. November 1922 (Gemeindeblatt 1927, Nr. 2, S. 15) steht daher mit dem Gesetz im Einklänge, wenn sie in § 3 die Mitgliedschaft u. a. an den Grundbesitz im Gemcindchezirk knüpft. Den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1921 kann auch nicht mittelbar entnommen werden, daß die Erhebung der religionsgenieindlicheii Steuerschläge von solchen. Israeliten, deren Mitgliedschaft nur auf ihrem Grundbesitz innerhalb des Gemeindebezirks ruht, ausgeschlossen wäre. Auch das genannte Gesetz vom 10. Juni 1904 kennt keinen Unterschied zwschen Mitgliedschaft und Steuerpflicht (vergl. Bericht der 1. Kammer des Landtags Nr. 71/1904, S. 10 zu § 2). Begründet nach alledem der Grundbesitz innerhalb der Religionsgemeinde für den israelitischen Eigentümer rechtlich Mtgliedschaft und Rcligionsstciierpilicht, so kann darauf nichts ankommen, daß von den Klägern nach den der Stadt Dresden gegenüber eingegangenen besonderen Verpflichtungen in Dresden Wohnsitz und ein Gewerbebetrieb nicht begründet werden kann. Aus demselben Grunde ist es belanglos, ob die Klüger von ihrem Wohnorte Budapest aus der Wohltaten der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden teilhaftig werden können, da das Gesetz Mitgliedschaft und Steuerpflicht hiervon nicht abhängig macht. Im übrigen ist der Einwand der Kläger hinfällig, daß eine Steuer nur dort erhoben werden könne, wo ihr eine Gegenleistung des Steuerberechtigten gegenübersteht. Im Wesen der Steuer liegt es im Gegenteil, daß für ihre Erhebung eine Gegenleistung nicht Voraussetzung ist (vergl. auch § 1 der Reichsabgabeuordnuug). Auch der Einwand der Doppelbesteuerung ist unbegründet, da die Israelitische Religionsgemeinde Dresden den Steuerzuschlag auf Grund des genannten sächsischen Religionssteuergesetzes nur nach dem Binkommensteuerbetrag bemessen hat. der für das Einkommen der Klüger aus ihrem Dresdner Grundbesitz zu entrichten, diese Anwendung der Vorschrift aber durch keinen Rechtssatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (vergl. den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 0. November 1923, Reichsgesetzblatt 1920 Teil 11. S. 842 Hg. Art. 1 und Schlußprotokoll Punkt 1). Die Höhe der abgeforderten Religionssteuer wird von den Klägern nicht bekämpft. Aus dem Akteninhalt ist nichts zu entnehmen was gegen die Richtigkeit ihrer Berechnung spräche. Insbesondere ist die Zugrundelegung der Einkommensteuer des Vorjahres, d. h. der Einkommensteuer 1927 für die Religionssteuer 1928 und der Einkommensteuer 15)28 für die Religionssteuer 1929, nicht zu beanstanden (Jahrbücher des Oberverw&ltiingsgeriehta Bd. 34, S. 184). Hiernach war die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf § 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Gäbler. Dr. Flemmiiig. Dr. Otto. Dr. Striegler. Dr. Venus.

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