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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1931-07-03 · 27 (3.7.1931) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
7 (1931)
Issue
27 (3.7.1931)
Date
1931-07-03
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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3. Juli 1031 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG Seite 3 abhängig, wie er immer wieder gegen unbeschränkte Teilbarkeit des Grundbesitzes mit dem Argument eifert, daß sonst die Ritter- und Bauerngüter allmählich in die „Hörigkeit von Notaren und Juden" geraten würden, endlich, wie er selbst im privaten Geschäftsverkehr die Berührung mit jüdischen Kaufleuten mied, so wird man zugeben müssen, daß die Verweigerung der Hilfe für die Frankfurter .luden seiner vollsten Ueheneugung entsprach. Der Reicht- (reiben war eben leider in diesem einen Punkt über die Vorurteile seiner Gesellschaftsschicht nicht erhaben, und das schadete sogar dem Ausbau seiner Gesetzgebung, die sich doch au alle Staatsbürger richtete. Die Gerechtigkeitsliebe des großen Staatsmannes ließ aber den einzelnen die Abneigung gegen seine Klasse nicht entgelten« Auch den Juden gegenüber hielt er unbeugsam an dem Grundsatz fest, dali behördliche Maßnahmen gegen Personen nur auf (irund von Gesetzen und in gesetsllch vorgeschriebener Weise erfolgen dürften. Die sog. HabetS-Corpus-Akte, die er für den Deutschen Bund plante, sollte jede Art von Willkür gegen jede sich im Bundesgebiet aufhaltende Person ohne Unterschied des Standes, Alters, Geschlechts, der Staatsangehörigkeit oder der Religion ein für allemal unmöglich machen. In dem hier geplanten Umfange ist sie auch heute noch nicht verwirklicht. Die Reformgesetzgebung Steins ließ, wie nach dem oben Gesagten hegreiflich ist, den Unterschied, den die Religion in den Staatsbürgerrechten inachte, nach wie vor überall bestehen. In dein unmittelbar nach Heginn seiner Tätigkeit erlassenen Gesetz über den freien Gebrauch des Grundeigentums usw., das auch die Bauernbefreiung verkündete, wird sogar ausdrücklich erklärt, daß eÄ für solche Personen, die aus Gründen der Religion im Grunderwerb behindert seien, bei den bestehenden Gesetzen bliebe. Man wollte eben die von dem Reichsfreiherrn befürchtete Möglichkeit ausschalten, daß die Güter in die Hand jüdischer Kapitalisten gerieten. Doch auch ohne das erweiterte das Gesetz die Retätigungsmöglichkeiten der Staatsbürger mosaischen Glaubens. Abgesehen davon, laß sie sich an den Kreditaktionen beteiligen konnten, die überall lureh die Ablösung der bäuerlichen Lasten notwendig wurden, so wurde — infolge der durch das Gesetz verfügten Aufhebung der rechtlichen Unterschiede» switchen den verschiedenen Arten des Irundbesitxes — denjenigen unter ihnen, die auf Grund der belebenden Gesetze infolge besonderer Verhältnisse überhaupt irgendwie zum Grunde m/erb berechtigt waren, dieses Recht für alle Arten von Grundstücken gesichert, ohne Rücksicht darauf, oh sie städtisch der ländlich, Ritter-, Bürgerodr Bauerngut waren — eine Freiheit, die die bisher nur auf wenige Ausnahmen beschränkten Mögichkeiten der Ansiedlung von .luden auf dem Lande beträchtlich ermehrte. Ueberhaupl war das Grundeigentums-Gesetz nur ein Glied in iiier Kette von Steuer- und verwaltungstechnischen Maßnahmen zur ufhehung des Unterschieds zwischen Stadt und Land, die dazu Ihrten, daß Jeder Preuße ohnt Unterschied der Religion seinen Bei if ausüben konnte, WO er wollte. Eine Aufzählung im einzelnen iirde zu weit führen, auch wurde das volle Ziel erst nach Steins bgang. wenn auch in seinem Sinne, erreicht. Hierdurch wurde auch die Gewerbefreiheit vorbereitet, d.h. der 1 rundsatz, daß jeder jedes Gewerbe ohne besondere Erlaubnis betreiben durfte. Man hat Stein bisweilen als einen Gegner dieses Rechts hingestellt, weil er Hardenbergs Gesetz, das es einführte, heftig bekämpft hat. Doch richtet«« sich sein Widersland nur gegen Eintelhelten der neuen Ordnung, namentlich gegen die völlige Aufhebung der Zünfte, in denen das Gewerbe bisher organisiert war, und den Verzicht auf einen Befähigungsnachweis der Gewerbetreibenden. Dagegen bekämpfte der Reichsfreiherr ebensosehr wie sein Nachfolger den Anspruch der Zünfte, die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb auch noch von andern Umständen abhängig zu machen, als der Befähigung. Gerade er hatte den Hauptschlag hiergegen geführt, indem er in der Städteordnung das Recht der Zünfte aufhob, eigene Vertreter in die Stadtverwaltung zu wählen. Alle Welt sah hierin eine Erklärung gegen die Zünfte selbst, und in allen Städten traten jetzt die sog. Bönhasen und Pfuscher offen hervor, d.h. diejenigen Handwerker, die ihr Gewerbe ohne Erlaubnis der Zünfte betrieben. Die Regierung duldete dies, obwohl es den herrschenden Gesetzen widersprach. Hardenbergs Gewerbeordnung legalisierte also nur einen bestehenden Zustand, und mußte daher auch die jüdischen Gewerbetreibenden voll anerkennen, deren Rechtslage in diesem Falle ja nicht anders war, als die der christlichen Pfuscher. Daß es soweit kam, ist aber zweifellos Steins Auftreten gegen die Zünfte zu verdanken. Von dem sonstigen Inhalt der Städteordnung ist für uns das wichtigste, daß dies zwischen vollberechtigten Bürgern und Schutzverwandten unterschied, denen wohl alle persönlichen Rechte in weitestem Maße verbürgt waren — wir sahen schon, daß Stein hierin sehr weit ging —, aber die vom aktiven und passiven Wahlrecht zu den Stadtverordneten und von den städtischen Ehrenämtern völlig ausgeschlossen waren. Zu den Schuttverwandten gehörten die Ausländer, die auswärtigen Preußen und die .luden, die dadurch mit diesen Kategorien gleichgestellt waren, deren Rechte also durch die Städteordnung mindestens nicht geschmälert wurden. Um diese noch besser zu schützen, galt für sie auch die ursprünglich für andere Dinge erlassene Bestimmung, daß Maßnahmen, die die Rechte einzelner in der Stadt angesessener Personen oder Körperschaften berührten, nur im Einverständnis mit diesen getroffen werden konnten. Zweifellos hat die Steinsche Gesetzgebung die Lage der Juden verbessert und sie fast bis an die völlige Emanzipation herangeführt. Daß er den letzten Schritt nicht tat, lag an seinen Vorurteilen, die ihn dazu führten, daß er den Juden nicht das Interesse für den Staat zutraute, das für ihn die Voraussetzung zur Erteilung bürgerlicher Rechte war. Diese Haltung führte aber zu Widersprüchen: Es ging nicht an. das Recht zur Beleihung von Grundstücken zu geben, Ohne es dem Gläubiger zu ermöglichen, das beliehene Grundstück auch zu erwerben. Auch waren die jüdischen Angelegenheiten schon viel zu sehr mit den allgemeinen städtischen Interessen verflochten, als daß es ohne schweren Schaden für die Verwaltung möglich war, die Juden außerhalb der Stadtverordneten-Versammlung und des Magistrats zu lassen. So führte die konsequente Anwendung der Gesetze Steins ganz von selbst zur Aufhebung seiner Einschränkungen. Wenn auch das volle Bürgerrecht erst 1812 erteilt wurde, so dürfen daher doch alle deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens dankbar des großen Staatsmannes gedenken, der aus bloßem Gerechtigkeitsgefühl heraus die Vorbedingungen geschaffen hat, aus denen sich die Emanzipation von s°lbst ergab. Jüdische Verbände und Gemeinden I iind-lcinlcgiiiig zur ersten jüdischen Siedlung: Groß Gagion. Auf dem von der jüdischen l.andarbeits-G. m. h. II. im vorigen hre mit Hilfe eines Darlehens der Jüdischen Gemeinde Berlin erv irbenen Gut Gruß Gaglow bei Cottbus fand die feierliche Grandt Anlegung zum ersten Siedlerbaus der jüdischen gärtnerischen und "(wirtschaftlichen Kolonie statt, deren Errichtung auf dem Gelände d< s Gutes geplant ist. Neben Vertretern der Kreisbehörde der Stadt ttbus und der Gemeinde Groß Gaglow hatten sich gegett 200 Delegierte der jüdischen Verbände Deutschlands. Vertreter gärtnerischer Berufsorganisationen und Gäste eingefunden. Nachdem Obergärtner Gerson einige technische Erläuterungen gegeben hatte, begrüßte der Vorsitzende des Reichsbundes für jüdische Siedlung R.-A. Dr. Heinrich Elkeles die Vertreter der Behörden und der jüdischen Organisationen. Er wies auf die besondere Bedeutung der jüdischen Siedlungsbewegung in Deutschland in einer Zeit der Proletarisierung des jüdischen Mittelstandes und der durch eine maßlose antisemitische Hetze gesteigerten jüdischen Wirtschaftsnot hin. Die Grundsteinlegung in Groß Gaglow sei die erste Etappe auf

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