Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1930-03-01 · 31 (1.3.1930) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
6 (1930)
Issue
31 (1.3.1930)
Date
1930-03-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/4876568-5968776-5969182--3331-4877746
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seile -2 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG Nummer i Jahre 1890 ins Auge gefaßt wurde, dafl nämlich die Kultusgemeinden wühl die Grundlage der Kultusverfassung bilden, daß aber höhere Organisationsformeu nicht ausgeschlossen, sondern schon zur Zeit der Erlassung des Gesetzes in Aussicht genommen worden sind uud nunmehr zur Ausführung gebracht werden .sollen. Im dieser Beziehung war es wohl »las Rationellste uud Naheliegendste, den derzeitigen Zustand, daß sieh die Kultusgemeinden bereita vor mehreren Jahren freiwillig in Verbfinde und diese Verbände wieder zum Obersten Rat zusammengeschlossen haben, mit Rücksicht darauf, daß sieh diese ZusammenSchlüsse auch praktisch bewährt haben, mit der Änderung weiter zu erhalten, daß diese Verbände als obligatoris c h e angesehen werden sollen. Diesbezüglich besagt der Gesetzentwurf, daß die derzeit auf Grund ministerieller Bewilligungen In Böhmen bestehenden drei Verbfinde, nämlich der Verband der Prager israelitischen Kultusgemeinden, der Verband der tschechischen Kultusgemeinden, und der Verband der Kultusgemeindeu mit deutscher Geschftftssprache weiterhin aufrecht bleiben sollen, daß jede der in Böhmen bestehenden Kultusgemeindeu einem dieser Verbände angehören muß, und daß ein übertritt von einem Verbände in den anderen nur im Einverständnisse der in Betracht kommenden Verbände und mit Genehmigung des Ministeriums tiii Schulwesen und Volkskultur zulässig ist. Die derzeit auf Grund der ministeriell genehmigten Statuten beuchenden Landesverbände der Kultusgemeindeu in Mähren und in Schloten wenlen zu einem einzigen Verbände zusammengeschlossen, und jede in Mähren oder Schlesien bestellende oder neu gebildete Kultusgemeinde gehört von Gesetzes wegen diesem Landsverbande der Kultusgemeinden in Mähren-Schlesien an. Bezüglich des Aufgaben- und Wirkungskreises dieser Verbände bleiben die bisherigen Bestimmungen der derzeit bestehenden freiwilligen Verbände maßgebend. Der Repräsentant der Israelitischen Religionsgenossenschaft in Böh.....n und Mähren-Schlesien ist der Oberste Rat mit dem sitze in Prag. Dessen Aufgabe i>t es, das Ansehen der israelitischen Keligionsgenossenschaif zu wahren, ihre Rechte, sowie die ihrer Angehörigen in staatsbürgerlicher und religiöser Hinsicht zu vertreten und geltend zu machen, über alle gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Verbände zu beraten und zu beschließen, und im Wege der Verbände darüber zu wachen, daß die Kultusgemeindeu ihre durch die Gesetze und ihre Statuten festgestellten Aufgaben erfüllen, das bewegliche und unbewegliche Gemeindeeigentum ungeschmälert erhalten und ihren, durch Stiftungsurkundeu übernommenen Verpflichtungen entsprechen. Eine weitere wichtigere Neuerung des Gesetzentwurfes betrifft die Anstellung von Rabbinern. Derzeit ist die Besetzung von Rabbinaten bekanntlich mit großen Schwierigkeiten verbunden, da die zur Verfügung Btehenden Rabbiner häufig die tschecho- B1 o w ak i s c h e Staats I» ü r g e r sehaf t nicht nachweisen können, und deren Verleihung mit grollen Hindernissen verbunden i: . Nunmehr soll es ermöglicht werden, bis zur Heranbildung voll qua! fizierter Kräfte mit Genehmigung der staatlichen Behörde a u c Ii A n 1 ä n d e r als Rabbiner provisorisch anzustellen. Was die für das Amt eines Rabbiners notwendigen Eigenschaft) i betrifft, sind dieselben im Gesetze vom Jahre 1890 nicht genau präi sierl und erfolgte dies aus dein Grunde nicht, weil damals für Ga! zien und die Bukowina (du anderer Maßstab der vorausgeselzten a! gemeinen Bildung angelegt werden mußte, als für die damaligen wes liehen Kronländer des ehemaligen Österreich. Der nunmehrige Entwurf bestimmt, daß für das Amt eines Rai biners außer den allgemeinen Eigenschaften der Nachweis de allgemeinen Bildung (Maturitätszeugnis) und de theologischen B e f ä h i g u u g erforderlich ist. Letztere erfol durch die Vorlage einer diesbezüglichen, durch den Obersten Ra ausgestellten Bestätigung. Auf welche Weise der Oberste Rat sich d Überzeugung verschafft, daß diese theologische Vorbildung in der T I vorhanden ist, wird als interne Angelegenheit der israelitischen Rel gionsgenosseiischaft erklärt. Auch die Bestellung von R e 1 i g i o n sl e h r e r u unl Vorbetern (Kauloren) in den Kultusgemeinden ist durch die Beibringung eines seitens des Obersten Rates auszustellende Hefäh gungsnachweises bedingt. Die Art und Weise der Heranbildung von Kandidaten des Rabb nates, von Religionslehrern und Vorbeiern (Kantoren) innerhalb dt i (iebieles von Böhmen und Mähren-Schlesien bleibt einer besondere i Regelung durch den Obersten Rat vorbehalten. Eine wichtige Neuerung gegenüber dein derzeitigen Rechtszustami ist weiters die Bestimmung des Gesetzentwurfes, daß zu Leistung« i für israelitische Kultuszwecke (Kultussleuern) auch jene im Spreng. 1 einer Kultusgemeinde nicht wohnhaften Israeliten heranzuziehen sin . die aus einem im Sprengel dieser Kultusgemeinde gelegenen Fabrik betriebe oder einer sonstigen Erträgnisquelle eine Einnahme odi ein Erträgnis schöpfen, es wäre denn, daß sie in einer anderen in Böl men oder Mähren-Schlesien gelegenen Kultusgemeinde wohnhaft un I kultussteuerpflichtig sind. Der Entwurf weist noch andere Neuerungen gegenüber dem bt Stehenden Gesetze aus, sowie Ergänzungen der derzeitigen, vielfac unzulänglichen gesetzlichen Bestimmungen; dieselben sind jedoch VC geringerer Bedeutung uud können keineswegs vollständig im Rahm, dieses Aufsalzes besprochen Werden. Talsache ist, daß der Regit rungsentwurf, wenn derselbe, woran nicht gezweifelt werden kair Gesetzeskraft erlaugt haben wird, eine größere Festigung u u g r ü ii d 1 i ch e r e R eg e 1 u n g «I e r Rechtsverhältnisse d e j ii dischen Be v ö 1 k e rang Böh m e n s. M ii h r ens u n Schlesiens in religiöser Beziehung herbeiführen wird, als dit derzeit der Fall ist, welcher Umstand seine w o h 11 u e n d e n R ü c 1 Wirkungen insbesondere auch für die vielen absterbenden (i melnden dieser Länder zur Folge haben wird. Die zweite Weltkonferenz des liberalen Judentums in London Am Sonnabend, dem 19.Juli, wurde in London die zweite Weltkonferenz des liberalen Judentums mit einem feierlichen Sabbat- MorgengOttesdieiist in der We-t London Synagoguc of British Jews BrOffnet. Nachmittags wan n die ausländischen Mitglieder der leitenden Körperschaften vom Präsidenten der Synagoge, P. s. Waley, zu einem Lunch geladen. Heu Abend verbrachten die Delegierten uud ihre Freunde im Hause von Rabbi Mattuck. Am Sonnabend Abend fand ein großer Öffentlicher Begrüß ungsabemi statt. Der Präsident der Weltunion für liberales Judentum, Dr. Claude G. Montefiore, hielt die Begrüßungsrede, in der er unter anderem ausführte: Mögen Bich auch im Laufe der Jahre die Probleme, mit denen da- Liberale Judentum zu tun hat. und die von ihm zu bewältigende Aufgabe gewandelt haben, so i-t seine Bedeutung doch nicht geringer geworden, sondern sie i.-t, im Gegenteil, gewachsen. Das Bedürfnis nach seiner Lehre ist größer geworden, seine Aufgabe komplizierter und umfassender. Das Reformjudentum hat sich anfangs hauptsächlich mit äußerlichen Dingen abgegeben, mit dem (iottesdienet der Synagoge. Das war eine verhältnismäßig leichte Aufgabe. Ba Jedoch entstanden Probleme ernstester Art. Die religiösen Kamp der Gegenwart sind nicht die von vor 40 oder T>0 Jahren. Sie Sil schwieriger oder scheinen es vielleicht zu sein. Ist der Gott d< modernen Welt der Wissenschaft und der Philosophie der Gott d Judentums? Hat das liehet nls solches Bedeutung":' Haben die g druckten Gebete, selbst in den modernsten jüdischen Liturgien, We und Bedeutung für die denkenden Männer und Frauen von heub Mau sucht einerseits eine persönliche und individuellere Religioi denn es fehlt unter den heutigen Menschen nid an religiösem Bedürfnis, trotz aller I n d i f f e r e n anderseits verlangt man nach einem weniger „personalen", wenig rein „transzendentalen", weniger nanthropomorphenM, einem mel ..immanenten" (iott. Können diese beiden Bedürfnisse vereini werden? So wie tler Chassidismus eine Revolte gegen die Unfrucl barkeit des polnischen Rabbinismus im 18. Jahrhundert war,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.