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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1930-03-01 · 31 (1.3.1930) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
6 (1930)
Issue
31 (1.3.1930)
Date
1930-03-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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&emeiu6 cblatt DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEIN DE ZU LEIPZIG AMTLICHES NACH RICHTEN BLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG! Das (•cmclndrhlatt rrsdiclnt |cdrn FreltaK und wird den Mitgliedern der KrllRloniiRrnirlndc uncntgclllldi ilurdi die Host zugestellt — Schrlftleltung: ' (Semclndcrabblncr t.ustav Cohn, Leipzig, LAhrotrafic 10 NUMMER il / JAHRGANG 6 FREITAG 1* AUGUST 1010 Anzeigen Verwaltung und Dunk : Riidulrnriu-rri August Pries, Leipzig, Hrüderstr. 59 - l'ernruf 70006 - l'ostsdiedc Leipzig 53920 - Nachdruck nur mit Quellenangabe und mit (icnehmlgung des Verfassers gestattet Aufhebung der Aufsicht Uber eine Fleischerei! Wir sehen uns gezwungen, die Aufsicht unseres Rabbinats über die Fleischerei von Osias Kohn, Leipzig, Hofmeisterstraße 6 von Vorstands wegen zurückzuziehen. Die Aufsicht erlischt am Freitag, dem 8. August d. J., abends, so daß der Betrieb vom darauffolgenden Sonntag an nicht mehr unter Aufsicht unseres Rabbinates steht. Leipzig, den 29. Juli 1930 Der Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig DER NEUE GESETZENTWURF FÜR DIE ISRAELITISCHE RELIGIONSGENOSSENSCHAFT IN DER TSCHECHOSLOWAKEI m Von Dr. Theodor Haas, Advokat in Brünn. Die Grundlage für die gesetzliche Fixierung des Hechtszustandes der israelitischen Religionsgenossenschaft in der Tschechoslowakei bildet, insoweit die historischen Länder in Betracht;ommen1 das aus dem alten Österreich übernommene Gesetz vom 1. März 1 KSK), betreffend die äußeren Rechtsverhältnisse der israeliischen Religionsgenossensehaft. Dieses Gesetz ist allerdings gleich bei seiner Schaffung als Rahicngesetz gedacht und erlassen worden, indem es, den verschiedenrligen religiösen Verhältnissen der Israeliten auf dem Gebiete des liemaligen österreichischen Kaiserstaates Rechnung tragend, nur die ügemeinen Grundsätze tixiert, nach welchen die Regelung der reliiosen Verhältnisse der Juden erfolgen sollte, im übrigen jedoch diese egelung selbst meist den Statuten überlieU, welche für jede der daials geschaffenen Kultusgemeinden erlassen und behördlich genehiigt werden sollten. Während des Verlaufes der vier Jahrzehnte, welche seit der Erissung des vorangeführten Gesetzes verflossen sind, sind in den Vohnuugsverhällnissen der jüdischen Bevölkerung Böhmens, Mährens lad Schlesiens so durchgreifende Veränderungen erfolgt, insbesondre durch die Abwanderung der jüdischen Bevölkerung vom flachen ande und aus den l'rovinzstädten und deren Konzentrierung in den röüeren Städten, daß ein grober Teil der Kultusgemeinden seine xistenzberechtigung verloren hat (einige derselben wurden inzwiheu auch tatsächlich aufgelöst und mit Nachbargemeinden vereinigt) nd ein weiterer groller Teil der Kultusgemeinden den gesetzlich und latutarisch vorgesehenen religiösen Verpflichtungen, insbesondere der >nstellui.g eines Rabbiners und Keligionslehrers, nicht nachzukommen ermag. Zu der durch diese ITtastlndo hervorgerufenen Kefornibedürftigkeit des zitierten Gesetzes kam noch der Umstand, dafl auf den ehemals zu U ugarn gehörenden Gebieten der Tschechoslowakei, nämlich der Slowakei und Karpathoruftiand, auf den jüdisch-religiösen Gebiete noch die Bestimmungen des alten ungarischen Rechtes in Geltung sind, welche von den Bestimmungen des ehemaligen österreichischen Gesetzes sehr stark abweichen. Aus diesem Qrunde konnte auch die seitens der Regierung ursprünglich für das gesamte Gebiet der Republik geplante Vereinheitlichung dieser rechtlichen Materie nicht durchgeführt werden. Denn einerseits sind die kulturellen Verhältnisse zwischen den Juden in den historischen Lähden und denen der Slowakei und Karpathenrulilands, anderseits die Grundsätze für die Organisation der Kultusgemeinden in diesen beiden Lindergebieten der Tschechoslowakischen Republik so verschieden, daU eine einheitliche Regelung in einem einzigen (iesetze sich nicht als durchführbar erwies. Iusbesonders wird bezüglich der Organisation darauf verwiesen, dali in den historischen Ländern in einem genau abgegrenzten Gebiete nur eine Kultusgcmcinde bestehen kann, während in der Slowakei und in Karpathenruflland in einem und demselben Gebiete mehrere Kultusgemeinden«, und zwar sowohl eine orthodoxe, als auch eine neologe und eine status-tpjo-Geineinde bestehen können. Es blieb daher bei den im Kalle einer Vereinheitlichung zu erwartenden Schwierigkeiten nichts anderes übrig, als die gesetzliche Regelung vorerst auf die historischen Länder zu beschränken, was auch mittels des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgte. Die wichtigste Ergänzung des bestehenden Gesetzes ist wohl jene, welche bereits bei der seinerzeit igen Behandlung des Gesetzes vom

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