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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1930-07-18 · 29 (18.7.1930) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
6 (1930)
Issue
29 (18.7.1930)
Date
1930-07-18
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Seite 2 GEMEINDKRLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSOEMEINDE ZU LEIPZIG Nummer 2!) äußerst günstig bemerkbar. Während isoo der große Brand In Brody teine Schatten auch auf «las Lelptiger Meßgeschäft wirft, treffen die „Handelsfreunde" aus Brody nach dem Frieden von Tilsit (T./s. .luli lstiT). der «Iii' .....Iston übrigen Mefibenicher von der Reiae nach Leipzig abgehalten hatte, fast all einsige wider Erwarten In Leipsig eül und verhelfen der Michaelismesso zu einem anselmliclien Erfolge. Die rar Abfertigung der jüdischen Meßbeiucher und Regelung ihres Verkehrt mit den christlichen Kaufleuten auf Orund der Judenordnung von 1687 \oiu Rate ihr st;uit bestellten beiden Judenfrei m a c h <• r vermochten nicht mehr, den gesteigerten Bedürfnissen zu genügen, obwohl Ihnen in letzter Zeit noch zwei Hilfspersonen beigeordnet worden waren. Als die Kriegswirren der Napoleonlachen Zeit ihrem Ende entgegengingen und der Wiederaufbau des durch .lir Kriegszeit arg gestörten Messewesens aussichtsvoll erschien, traten auch Regierung und Stadt an eine Neuordnung der Dinge heran, der in der Neuzeit vielleicht nur die Schaffung des Lelptiger Meflamts vergleichbar ist. Nachdem die sächsische Staatsregierung durch Erlaß vom <>. .luli ist:; die Maklergeschäfte in Leipzig geragelt hatte, faßte der Magistrat der Stadt Leipsig am 81. Dezember 1813 den Beschluß: ..Was die bisher von jüdischen Personen getriebene Mäkeley betrifft, so sollen von nun an und für jetzt allein sechs fremde Juden, welche von den Herren Kramermoistern und Handlungsdeputierten allhier in Vorsehlag zu bringen sind, . . . von uns in Pflicht genomnieu werden, das Makeln ihnen während der Messen und zwischen jüdischen Handelshäusern oder einem jüdischen und einem Christlichen Handelshaus verstattet seyn." Den Versuch der Kramermeisler und Handlungsdeputierten, der Vorgänger der heutigen Industrie- und Handelskammer, die jüdischen Maklergeschäfte auf ..nordische Produkte" zu beschränken, vereitelte die Regierung und verfügte am 23. Februar lHlö. „daß die sechs anzustellenden und zu verpflichtenden jüdischen Makler sich durch Zeugnisse der Obrigkeit, ingleirhen der Vorstehei der jüdischen Gemeinden ihres Wohnorts, nicht minder angesehener Kaufleute zu legitimieren haben." Am ts. April 1816 regten vier .luden, darunter Jakob Hießberg und Moses JetSSChes aus Brody, beim Magistrat an. ihnen auch die Vermittlung von Handelsgeschäften zwischen Christen zu gestatten: der Magistrat wandle sieh an die sächsische Regierung, die diesen vier luden am 1. April 1815 die Ausübung ihrer Maklertätigkeit zu- Oäcbst auf ein Jahr gestattet hatte. Die Regierung gab im Februar 1816 dein Ansuchen statt und erinnerte den Magistrat ernstlich daran, nun endlich einmal diese vier von ihm selbst zur Bestätigung vorgeschlagenen Juden in Eid und Pflicht zu nehmen. Daraufhin wurden am ii. Mai 1816 in Gegenwart des HofratS Dr. Johann August iehler al> Vertreter des Magistrats, des Kantors der Leipziger Juden- SChule Simeon Ephraim, des Schuldieners Marcus Abraham und eines weiteren jüdischen Zeugen die Kaufleute Jakob David Rießberg aus Brody, Löbel Fabian Lichtheim aus Lissa und Moses Hosias Jetssches aus Brody als Meßmakler verpflichtet Ihnen folgte am!>. Mai IHK! Meier Michael Torkoton aus Brody. Am gleichen läge baten die vier neuen Meßmakler um Bekanntgabe in der Zeitung: der Magistrat entsprach dieser lütte und verpflichtete am 28. September 1810 auf Vorschlag der sächsischen Regierung noch Henry Hartog aus Dessau. Diese M> angebahnte Entwicklung fand ihren Abschluß durch die von den nHandlungs-Deputlrteu und Kramermeistern für den Handlungsplati Leipsig" errichtete ..L eipslger Mäkler-Ordnun g". die am 7. März 1818 von König Friedrich August I. bestätigt wurde und in zwei Abschnitten mit Insgesamt <il Paragraphen die Verhältnisse ih r Mäkler einer eingebenden Regelung unterwarf. Man unterschied ..Ordentliche Mäkler", denn Tätigkeit zeitlich unbegrenzt war. und „M e ß - M ä k 1 e r", die Idoß für die Dauer der Meßzeit angestellt waren: während entere christlicher Religion sein und sieh vor ihrer Wahl einer Fachprüfung von einem Ausschuß der Kramermeister und Handlungsdeputierten unterziehen mußten, entfiel bei den letzteren, unter der.er. sich auch „jildwhe Handelsleute" befinden durften, der Nachweis der Fachkenntnis. Die Meßmäkler mußten vor Anfang jeder Messe eine beliebige Anzahl mit dein Börsenstempel bedruckter „Blanquets" für zwei Groschen Je stück bei dem Börsensekretiir lösen und unter deren Verwendung bei Abschluß eines Geschäfts „jedem der dabey interessierten Theile unverzüglich einen ordentlichen und bündigen Schlußsettel zustellen". Im Gegensats zu den ordentlichen Mäklern, die ihrerseits in „Wechsel- Mäkler" und „VVaaren-Mäkler" zerfielen, waren die Meßmäkler nicht auf bestimmte Handelszweige beschrankt. Sämtliche Mäkler wurden von den Kramermeisler und llamlluugsdeputierten. die auch ihre Zahl, insonderheit die der jüdischen Meßmäkler festsetzten, ausgewählt und nn den Magistrat zur Bestätigung präsentiert. Die Vereidigung der Mäkler, denen hierbei ein förmliches Diplom über ihre Bestellung auszufertigen war, erfolgte durch den Magistrat, der die Verpachtung durch die Zeitung bekannt zu machen hafte, während die llandlungsdeputierten und Kramermeister für einen Anschlag an der Börsenlafel Sorge zu tragen hatten. Sämtliche Mäkler waren öffentlich e B e a in t e. Mit Schreiben vom :5. April 1818 präsentierten die Kramermeister und Handlungsdeputierten dem Magistrat M christliche Kaufleute zur Verpflichtung als ordentliche Mäkler und ilö Kaufleute, darunter 28 Juden zur Verpflichtung als Meßmäkler, die sämtlich „nach angestellter vorschriftsmäßiger Prüfung und eingezogener genügsamer Erkundigung hierzu tüchtig gefunden worden" waren, und bemerkten: „Was die Meß-Mükler anlangt, so isl es hauptsächlich die Fjgentümlichkeit und Weise, wie die nordischen Einkäufer ihre Geschäfte zu betreiben pflegen, welche es zur Notwendigkeit macht, die Anzahl jener Mäkler bedeutend zu vervielfältigen: denn es ist häutig der Fall, daß ein solcher Mäkler nur einigen dieser nordischen Einkäufer dient, ohne sich in derselben Allgemeinheit, wie die ge wohnlichen Mäkler, der Vermittlung von Kaufgeschäften zu widmen, und es würde in derselben Maaße nachteilig seyn, dergleichen Personen zurückzuweisen, als die Geschäfte jener nordischen Einkäufer wichtig und ersprießlich für den Rath sind . . . Eben wegen der hier zuviel bemerkten Sachbewandtnis hallen wir auch nicht für zweckmäßig, daß die Bekanntmachung der Namen der zu Meß Mäklern angenommenen Subjecte durch die Zeitung erfolge; vielmehr bitten wir, diese Bekanntmachung bloß durch Anschlag an der Börsen Tafel bewerkstelligen zu lassen." Der Magistrat beschloß, die präsentierten Makler (vgl. die im Bilde wiederbegebene Tabelle) zu vereidigen, von einer Wiedervereidigung der 181(1 vereidigten fünf Meßmäkler aber abzusehen, da deren Verpflichtung noch Gültigkeit habe. Bereits am (i. April 1818, vormittags K-'J Uhr, „erschienen auf mündliches Erfordern bey der Rathsstube die in nachstehend zu den Acten genommener Tabelle (sub A. fol. 1">) angegebenen Juden, und es eröffnete ihnen Herr Baumeister D. Christian Ludwig Stieglitz als Deputierter des Magistrats, daß Wohl derselbe sie auf Antrag der Herren Kramermeisler und Handlung- Deputirten als Meß-Mäkler bis auf Widerruf bestellt habe, daß Wohlderselbe, da ihnen dieser Antrag früher als jetzt durch gedachte Herren Kramermeister und II andlungs-Deputierte bekannt geworden seyn werde, vorausgesetzt, daß sie den Inhalt der unter dem 7. März d. .1. allergnädigst confirmirten Mäkler-Ordnung kennten, und daß Wohlderselbe, insofern dies noch nicht der Fall sey. sie hiermit auffordere, sich mit diesem Inhalt genau bekannt zu machen, zu welchem Behufe einem jeden ein Exemplar der Mäkler Ordnung behändigt wurde. Wie ihnen nun hiernärhst bemerkt wor den war, daß ihre Verpflichtung nothwendig werde, so erklärten sie sich allerseits dazu bereit, und der Herr Baumeister D. Stieglitz wandte sich nunmehr ebenfalls auf Erfordern erschienenen Samson Ephraim, Kantor bey hiesiger Juden-Schule. Marcus Abraham, Schul diener allhier. ferner an die als Zeugen der Eydesleistung g"geii Wältigen Juden Henry Hartog aus Dessau, Meier Michel Torkotten aus Brody, Jacob Kiesberg, ebendaher. Samson Ephraim schlug nun in der von ihm zur Raths Stube gebrachten und für koscher agnoszierten Thora die Stelle II. Buch Mose am XX. Vers 7 auf

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