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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1930-01-31 · 5 (31.1.1930) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
6 (1930)
Issue
5 (31.1.1930)
Date
1930-01-31
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Seite 2 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE ZU LEIPZIG Nummer 6 auszuwählen. Diese Generalversammlung, bestehend aus III Abgeordneten aus dem damaligen größeren Frankreich und dem „Königreich Italien" (darunter 16 Rabbinern)! beschloß am 10. Deiember 1806 den Entwurf einer Verfassung für die jüdische Religionsgoiueinschaft in Frankreich und Italien. Während diese Versammlung noch tagte, trat auf Veranlassung Napoleons in Paris am 9. Februar ISO? eine zweite Versammlung, bestehend aus 4ti Rabbinern und 20 Nichtrabbinera, lusammen (das „Große Sanhedrin") und erließ -- im Anschluß an Beschlüsse dei Generalversammlung und gemäß dem Entwurf eines von dieser gewählten Ausschusses — eine Reihe von Erklärungen über Moral- und Heligionsvorschriften (decisions doctrinales), Das Sanhedrin schloß am 9. März 1807 gemäß Ermächtigung der Regierung seine Tagung. Am (i. April 1807 löste auch die Generalversammlung gemäß Ermächtigung der Regierung sich auf. Durch Verordnung von 17. März 1808 bestätigte dann Napoleon den Verfassungsentwurf der Generalversammlung von 10. Dezember 1800 und erließ gleichzeitig eine Ausführungsverordnung. Nach dieser Verfassung bildet jedes Departement oder jede Mehrzahl von Departements mit zusammen 2000 .luden einen Konsistorlalbesirk. Die Staatsbehörde hat für jeden Konsistorlalbesirk 28 .luden unter den Höchstbesteuerten und den Angesehensien zu wählen, die 20 ernennen, vorbehaltlich der Staatsbehörde, die Mitglieder des Konsistoriums, einen Großrabbiner (grand rabbin), möglichst einen weiteren Rabbiner, ferner drei andere Juden; den Vorsitz im Konsistorium führt der an .Iahten Älteste. In Paris ist ein (erstmalig durch Napoleon aus Mitgliedern der Generalversammlung oder des Sanhedrins zu ernennendes) Zentralkonsi8torium zu bilden, bestehend aus drei Rabbinern (die aus der Zahl der Großrabbiner zu entnehmen sind) und zwei Niehtrabbinern; jedes .lahr scheidet ein Mitglied aus. ist aber wieder wählbar; bei Ausscheiden erfolgt die Ergänzung durch Zuwahl mit Genehmigung der Staatsbehörde. Jeder Großrabbiner bedarf der Bestätigung durch das Zentralkonsistorium. Die durch jene Verordnung vom 17. März geschaffene Konsistorinlverfassung ist in ihren Grundlagen erhalten geblieben, und sie wurde (durch Verordnungen von 1845. 1862 und 1807 auf Algerien ausgedehnt Die Einzelheiten wurden wiederholt geändert, namentlich bezüglich der Zusammensetzung der Konsistorien und der Art der Wahl zu den einzelnen Andern. Nach der Trennung von Staat und Kirch'- (190Ö) schlössen die jüdischen Gemeinden Frankreichs und Algeriens sich als freier Verband unter Aufrechterhaltung der KoniittorialverfaSSUng zusammen (Satzung von 1!K)8). Das Zentralkonsistorium besteht nunmehr aus dem Großrabbiner, einer vom Zentralkonsistorium zu bestimmenden Zahl (zunächst zwei) anderer Rabbiner und einer Anzahl von Laienmitgliedern (für Paris 20, für Algerien o. im Übrigen Je 1 auf je 300 Wähler einer Verbandgemeinde, aber nicht mehr als 10 für jede einzelne Gemeinde); es hat weitreichende Befugnisse auch bezüglich der Gottesdienstordnung in den Verbandsgemeinden und das Recht, deren Religionsdiener zu bestätigen, nach Anhörung der Gemeinde ihnen einen Verweis zu erteilen, und die alleinige Befugnis, mit Zustimmung der Gemeindebehörde sie vorläufig ihres Amtes zu entheben oder sie zu ont- UUSen. Das Zentralkonsistorium kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einem ständigen Ausschuß übertragen. Der Großrabbiner wird gewählt von den Lnienabgeordneteu des Zentralkonsistoriums und einer gleichen Anzahl Laienabgeordneten der Verbandsgemeinden. Die anderen Rabbiner des Zentrnlkonsistoriuins werden auf vier Jahre gewählt von den mit Diplom entlassenen früheren Schülern der Rabbinerschule Frankreichs, die entweder Lehrer dieser Schule oder Rabbiner einer Verbandsgemeinde sind. Die Laienmitglieder sind auf acht Jahre von ihren Verbandsgemeinden gemäß deren Satzung zu wählen. Neben dem Zentralkonsistorium besteht nunmehr auch eine in der Regel einmal jährlich zusammentretende Generalversammlung, die sich zusammensetzt aus den Mitgliedern des Zentralkonsistoriunis und je einem weiteren Abgeordneten auf je '200 Wähler, aber nicht mehr als 10 Abgeordneten einer einzelnen Gemeinde, die für die betreffende Versammlung von den Vorständen (conseils d'adminisliation) der Verbandsgemeinden zu benennen sind. Das Beispiel, das Napoleon 1. durch die Einführung einer jüdischen KonsistorialVerfassung in Frankreich gab, beeinflußte auch einzelne Nachbarländer. Das jetzige Belgien mit Luxemburg und Südlimburg war schon seit den Friedensschlüssen von Campo-Kormio (1797) und Luneville (1801) als Teil Frankreichs anerkannt. Die Verordnung vom 17. März 1808 trat daher, wie im übrigen Frankreich, so auch dort sofort in Kraft. In Holland wurde durch Verordnung des Königs Louis Bonaparte vom 12. September 1808 ein Oberkonsistoriuni errichtet. Später, nach Abtretung Südhollands an Frankreich, setzte Napoleon durch Erlaß vom 22. Juni 1810 die französische Kirchengesetzgebung, darunter jene Verordnung von 17. März 1808, für das jetzige Holland und. nach Vereinigung Nordhollands mit Frankreich, durch Erlaß vom 0. Januar 1811 auch für den übrigen Teil des jetzigen Holland in Kraft. Bei Rückkehr Wilhelms I. hob dieser durch Verordnung vom 26. Februar 1811 die französische Konsistorial Verfassung auf und gab den einzelnen Gemeinden ihre volle Selbständigkeit zurück. Durch weitere Erlasse vom 12. Juni und 5. Juli 1814 schuf er für das ungefähr dem jetzigen Holland entsprechende Gebiet, und dann ähnlich durch Erlaß vom III. August 1810 für das dem jetzigen Belgien entsprechende Gebiet eine Einteilung in 12 bzw. 2 Hauptsynagogenbezirke unter einer gemeinschaftlichen „llauptkonimission für die Sachen der Israeliten". Der Erlaß vom 13. August 1810 wurde aber tatsächlich nicht eingeführt. Nach der Revolution von 18:10 kehrte dann Belgien zur Konsistorialverfassung zurück: sie besteht dort noch heute. - Auch in denjenigen Teilen Italiens, die nach und nach dein französischen Staate einverleibt wurden, traten die französischen Bestimmungen über jüdische Konsistorialverfassung in Kraft. So bestanden in dein mit Frankreich vereinigten Piemont (endgültig 1802) Konsistorien in Turin und Casale. Nach Einverleibung von Toscana (1807) wurden Konsistorien im Jahre 1801) in Livorno, der Hauptstadt des französischen Departements „Mittelmeer". und am 8. März 1810 in Florenz geschaffen. Nach Einverleibung Roms (I8i)0 l.sio) wurde auch dort durch Erlaß vom ö. Juni 1810 ein Konsistorium errichtet. Deren Wirksamkeit erlosch dann allerdings mit dem Aufhören der französischen Herrschaft (1814). (Schluß folgt.) Aus: Lehren des Judentums, B. Teil (vgl. die Besprechung iu der vorliegenden Nummer unter ...Neue Bficher"). Die jüdische Gemeinde im Auslande Das neue Qswbsiegssatl für die Juden in Jugoslavien. Vor kurzem trat nach der Unterseichnung durch den König Alexander das neue Gesell für die jüdische Religionsgesellschaft in Jugoslavien in Kraft. Ober die Bestimmungen dieser Neuordnung berichtet die Jüdische Telegraphen-Agentur auf Grund einer Unterredung mit dem Großrabbiner von Jugoslavien, Dr. Alkalay: Die jüdische Religionsgemeinschaft ist den übrigen Religionsgemeinschaften des Landes vollkommen gleichgestellt, und keine der Rechte), seien sie materieller oder moralischer Natur, die der dominierenden Religionsgemeinschaft, der serbischen orthodoxen Kirche, zugestanden worden sind, sind uns vorenthalten worden. Der Status der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Jugoslavien war bisher nicht einheitlich geregelt. Auf den einzelnen Gebieten des Königsreiches galten die Bestimmungen jener Länder, denen die betreffenden Gebiete vor dein Kriege angehört hatten. In Serbien selbst war dieser Status niemals geregelt worden. Die Regierung Zivkovic, die vor kurzem das Verhältnis zwischen dem Staate und der serbischen orthodoxen Kirche gesetzlich geregelt hat. hat die in diesem Gesetze zum Ausdruck gebrachten Grundsätze nun auch gegenüber der jüdischen Religionsgemeinschaft angewandt. Das neue Gesetz bestimmt, daß die Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft in Jugoslavien in Kultusgemeinden organisiert sind. Die orthodoxen Kultusgenieinden schließen sich zu einei Vereinigung orthodoxer Kultusgemeinden, die übrigen Gemeinden zu einem Verband jüdischer Kultusgemeinden zusammen. All diese Institutionen haben Anspruch auf stündige staatliche finanzielle Zuwendungen, und auch die politischen Verwaltungsgemeinden, die in ihrem Budget ständige Unterstützungen für religiöse Zwecke vorsehen, müssen auch die jüdische Kultusgemeinde mit einer entsprechenden Subvention

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