Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 6 (1930)
- Issue
- 5 (31.1.1930)
- Date
- 1930-01-31
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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ßemeiuöeMatt DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE-ZU LEIPZIG AMTLICHES NACH RICHTENBLATT DER GEMEINDEVERWALTUNG! Das (Jemelndeblatt ersdieint jeden l'rcltag und uirtl den Mit gliedern der Religlunsgemclude unentgeltlldi durdl die Post zugestellt — S c h r i f t 1 e I t u n g : Gcmrlndcrabblner Gustav Cohn, Leipzig, l.ohrstratie 10 NUMMER S / JAHRGANG 6 FREITAG II» JANUAR 10IO AnidgenverwaJtani und Dnidt« Buchdrackerd August1 Pries, Ldpitg. Ittüderstr. 89 - lernrul 700 06 - fottsdieek Lalindn 53920 - Nufadruch nur mit Quellen« ansähe und mit (Genehmigung des \ erlassers gestattet JÜDISCHE OBRIGKEITSVERFASSUNGEN Von Felix Makower, Abgesehen von unbedeutenden und nur für einzelne Gebiete lutretfenden Ausnahmen kennt das heutige Judentum keine »Einengung der Selbständigkeit Jeder Religionsgemeinde durch kirchliche Oberbeamte. Darin unteracbeidel sich dir heutige Verfassung der jüdischen Religionsgemeinschaft grundlegend von den Verfassungen der christlichen katholischen und mancher protestantischen Kirchen. Die heutige jüdische Religionsgemeinschaft kennt außer in wenigen Gebieten und dort in engen sachlichen Qrensen — auch keine Beschränkung der religiösen und gottesdienstlichen Selbständigkeit der Einseigemeinde durch Entscheidungen Ubergeordneter Kirchenversammlungen oder Kollegialbehörden, und dadurch unterscheidet sich die jüdische Gemeindeverfassung grundlegend auch von dein weit überwiegenden Teil der Verfassungen derjenigen ehristlicb-proteslantischen Kirchen und Sekten, die keine Obergeistlichen kennen. Allerdings sind von Zeit zu Zeit schon im Mittelalter auch Versammlungen ein/einer Juden aus verschiedenen (ieineinden nicht nur aus Anlali von Steuerforderungen oder Umlegung von Beitragen für Vertretung allgemein-jüdischer Interessen nach auUen, sondern mitunter auch zur Beratung ihrer inneren religiösen Angelegenheiten zusammengetreten. Verhandelt wurde dann oft ülier streitige Prägen des von den jüdischen Gerichten oder Rabbinern anzuwendenden jüdischen Reehta, aber nicht selten auch über Kragen der (iemeiIldeverwaltung. Indessen fanden solche Versammlungen In der Regel nur aus besonderem Anlali statt. Die geringe Zahl der in Betracht kommenden Gemeindemitglieder, der starke Druck, unter dem sie oft lebten, und wohl auch die Betrachtung der Religion als eines Teils der tigllehen Lebensweise, aber nicht als einen Gegenstandes der Schaustellung durch grüliero iiemeinsame Kundgebungen, führten dahin. dal.t es ineist nicht zur Wiederholung solcher Zusammenkünfte in fest bestimmten Zwischenräumen kam. Auch der Kreis der beteiligten (ieineinden und die Art der teilnehmenden Personen wechselte stark. Bisweilen traten nur Abgesandte weniger Nachbargemeinden zusammen, bisweilen Abgesandte aller oder doch der größten jüdischen (ieineinden einer Provinz oder eines ganten Landes. Mitunter kamen nur einzelne gelehrte Rabbiner zusammen, um eine Besprechung abzuhalten; in der Regel allerdings erschienen nebeneinander Gemeindevorsteher und Rabbiner und berieten gemeinschaftlich. Trotz jener unorganisierten und unregelmlfiigen Form gemeinsamer Besprechungen haben aber doch manche jener Versammlungen einen erheblichen Einflufi auf die Regelung bestimmter Einzelfragen ausgeübt; das persönliche Ansehen der Teilnehmer wirkte auf freiwilligt Unterwerfung auch «rotier außenstehender Kreise unter die gefällten Beschlüsse und vermittelte oft die Bildung eines entsprechenden Gewohnheitsrechts. Ein im Jahr 1354 unternommener Versuch, eine Gesamtvertrehing aller jüdischen (ieineinden des Königreichs Aragonien ZU schaffen, kam nicht zur Durchführung. Nur in wenigen Ländern enl wickelte sich eine dauernde Oberleitung durch Versammlungen niil fester Verfassung und regelmäßiger Wiederkehr. Das wichtigste Beispiel hierfür ist der polnische Judenlandtag. Er nahm seineu Ursprung aus den seit Beginn den lt>. Jahrhunderts stattfindenden Zusammenkünften leitendei Rabbiner behufs Schlichtung von Streitigkeiten, meistens gelegentlich des Jahrmarkts in Lublln, und aus gleichseitigen Zusammenkünften von Gemeindevorstehern zur Besprechung gemeinschaftlicher Angelegen heilen, namentlich der Verteilung von steuern. Die beiden \ ereinigungen traten zu einer einheitlichen zusammen und bildeten eine seit etwa 1680 anerkannte Vertretung der .luden Polens. Allmählich wuchs dann die Bedeutung dieses Judenlandtages. Er übte nicht nui durch seine Abgesandten Einflufi auf die Haltung der Behörden bei drohenden oder gegenwärtigen Judenverfolgungen aus und suchte solchen zuvorzukommen durch ein Verbot au Juden, Staatseinnahmen aus Zöllen und Münze zu pachten, sondern labte Beschlüsse, z. B. auch über Milibräuche bei Rabbinerwahlen, äuiiere Ordnung religiöser (lemeindeeinrichtungen, Anstandsvorschriften und Luxusregelung, wirtschaftliche und handelsrechtliche Fragen, wie Zinsnehmen und Konkursordnung. Ein besonderer Judenlandtag für Litauen sonderte sich seit 1828 ab; /.um letztenmal tagte er ITlil in Sluczk. Der polnische .liiilenlandtai; trat anfüliiili'-ii einmal jährlich in Lublin, später halbjährlich zum Frühjahrsmarkl in Lublin und zum Herbstmarkt in Jaroslan zusammen: seine letzte Zusammenkunft fand im Jahre 1768 statt: im Jahre 1764 winde eidurch Beschhlfi des staatlichen Bolen landtags ganz aufgelöst. Auch a n d e r n ä r 11 Kam es in einzelnen kleineren Gebieten für kürzere oder längere Zeitabschnitte zu regelmäfiiger Wiederkehr von Versammlungen dei .luden des Landes oder ihrer Vertreter, so /. u. in der Landizrafschaft H essen Kassel (seit Knde des Iii. Jahrhunderts) und im Herzogtum Kleve (seit 17. Jahrhundert). Der nächste bedeutende Versuch einei Zusammenfassung der Einzelgemeinden eines großen Landes unter obrigkeitlichen Kollegialbehörden erfolgte in Pr'ankreieh durch Napoleon I. Zunächst Derlei er durch Verordnunii vom IMI. Mai ISIKI eine Versammlung angesehener luden; den staatlichen Präfekten wurde aufgegeben, aus den in ihrem Bezirk ansässigen ISabliiiiern. tzrundbesitsenden und anderen durch Ehrenhaftigkeit und Klugheit hervorragenden .luden die in diese Versammlung zu entsendenden Abgeordneten