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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1926-11-19 · 47 (19.11.1926) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
2 (1926)
Issue
47 (19.11.1926)
Date
1926-11-19
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Seite 2 GEMEINIDEBLATT DER ISRAELITISC UM KELIGIONSCEÜEINDE T.F.TPZIG 2. Jahrgang fahrtspflege, Auslausch von Erfahrungen in Gemeindeangelegenheiten; auch die Errichtung gemeinsamer Wohlfahrtsanstalten und die Fürsorge für die Gemeindebeamten war in Aussicht genommen. Der Verband hat nach Maßgabe seiner engbemessenen Mittel diese Autgaben zu erfüllen gesucht und hat auf manchem Gebiete Ersprießliches für das sächsische Judentum geleistet. Er hat vor allem das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit begründet und durch Austausch von Erfahrungen viele wertvolle Anregungen gegeben. Es muß auch anerkannt werden, daß die staatlichen Behörden dem Verband und den Gemeinden gegenüber sich durchweg entgegenkommend verhalten haben, und daß der Verkehr mit den staatlichen Organen ein angenehmer und förderlicher gewesen ist. Weitere für die Rechtsstellung der Religionsgesellschaften wichtige Richtlinien gab die Reichsvtrfassung von 1919. Sie bestimmt in Artikel 137, daß die Religionsgeseiisdiaiten, die Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diese Eigenschaft behalten, und daß auch ihre Verbände Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Darüber, ob hiernach der Israelitische Gemeindeverband in Sachsen ohne weiteres als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen war, oder ob is hierzu noch einer besonderen staatlichen Anerkennung bedurfte, konnte man verschiedener Meinung sein. Diese Frage war in verschiedenen deutschen Ländern verschieden beantwortet worden, jedenfalls aber war es notwendig, die Verlassung des Verbandes so umzugestalten, daß er den Anforderungen, die an eine öffentlichrechtliche Körperschaft zu stellen waren, entsprechen konnte. Diese Satzungsänderungen sind nach eingehenden Verhandlungen derart vorgenommen wurden, daß im Jahre 1926 eine neue Satzung endgültig beschlossen und der Landesregierung zur Kenntnisnahme und Äußerung vorgelegt werden konnte. Der Verband ist auf dem Grundsatz aufgebaut: Einheit, wo sie nötig, in allem übrigen Freiheit. Die Selbständigkeit der Gemeinden in Verwaltung, Kultus, Unterricht ist unantastbar, in die Verfassungen der Gemeinden darf der Verband nicht eingreifen. Als hauptsächliche Ziele des Verbandes sind in der Satzung genannt: 1. Die Fliege des religiösen Lebens. 2. Die Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der sächsischen israelitischen Religionsgemeinschaft nach außen, 3. Die Schaffung, Unterhaltung und Unterstützung gemeinsamer Einrichtungen und Anstalten, 4. Die Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der sächsischen israelitischen Gemeindebeamten. Die Vertretung des Verbandes ist der Verbandsausschuß. Er besteht aus den von den Gemeindevertretungen (Vorstand und Verordneten) aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern und einem von der sächsischen Rabbinervereinigung aDzuordneiiiieuüeiueiuikfäöüiScr. :urrjj . heit der in den einzelnen Gemeinden geltenden Wahlrechte mußte davon abgesehen werden, ein einheitliches direktes Wahlvetfahren fUr die Wahl der Ausschußmitglieder anzuordnen; es ist daher bestimmt, daß jede Gemeindevertretung die Wahl ihrer Vertreter nach den bei ihr geltenden Vorschriften vorzunehmen hat. Die Zahl der so gewählten Ausschußmitglieder beträgt 14, und zwar wählen die Gemeindevertretungen von Dresden 3, von Leipzig 4, von Chemnitz 2 und die der übrigen Gemeinden je 1 Mitglied; jede Gemeindevertretung wählt ferner aus ihrer Mitte eine ebenso große Anzahl von Stellvertretern, die zu jeder Sitzung des Ausschusses eingeladen sind und als Vertreter von abwesenden ordentlichen Mitgliedern beschließende, sonst beratende Stimme haben. Außerdem ist der Verbandsausschuß berechtigt, auch sonstige Persönlichkeiten mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen. Der Verbandsausschuß tritt in der Regel alljährlich zusammen; er ist insbesondere zuständig für die jährliche Feststellung und fUr die Prüfung des Haushalts, für die Beschlußfassung Uber Anleihen, Verbandsbeiträge und Verbandssteuern sowie über M Satzungsänderungen; er kann auch über sonstige Angelegenheiten des Verbandes beraten und beschließen. Zur Zuständigkeit des Verbandsausschusses gehört namentlich die Wahl des Verbandsvorstandes; dieser besteht aus dem Vorsitzeinden und seinem Stellvertreter sowie einem Beisitzer; die beiden ersteren sollen in Dresden, der Beisitzer in Leipzig wohnen. Außerdem gehört dem Vorstand ein von der sächsischen Rabbinervereinigung zu bestimmender Gemeinderabbiner mit beratender Stimme an. Dies die Grundzüge der Verbandssatzung, deren eingehende Besprechung nötigenfalls für später vorbehalten bleiben kann. Es muß beachtet werden, daß die Satzung nur die Form darstellt; das Wesentliche ist das Lepen, das die Form erfüllen wird Der so organisierte Verband ist eine Religionsgesellschaft, d. h. die geordnete Gemeinschaft der sächsischen jüdischen Glaubensgenossen. Während früher jede einzelne Gemeinde eine Religionsgesellschaft für sich darstellte, gibt es jetzt nur eine einheitliche israelitische Religionsgesellschaft im Lande. Die jüdische Religion ist damit verfassungsrechtlich den anderen Religionsgesellschaften völlig gleichgestellt, und wenn die einzelnen Gemeinden in der Sprache des Gesetzes als „Unterverbände" des Gemeindeverbandes bezeichnet werden, so wird damit ihre Bedeutung nicht geschmälert; sie wird im Gegenteil erweitert und vertieft; denn die Gemeinden sind und bleiben die Träger des Verbandes, der sie nicht beherrschen, sondern fördern soll, und jede Gemeinde, ja jeder sächsische Jude soll fortan das Bewußtsein in sich tragen, in der Gemeinschaft zu leben und an ihrem Wirken teilzunehmen. Das jüdische Wandern und seine Voraussetzungen In der «Jetztzeit Von David Steinmarder Die Juden sind ein Wandervolk. Damit soll nicht auf etwas Wesenhaftes, in der Eigenart des Volkscharaklers Begründetes hingewiesen sein; darin liegt vielmehr ein Schicksal, das die Judenheit während zweier Jahrtausende aufs Schwerste betrollen hat, in einem Maße, wie kein anderes Volk der Erde. Als dem ersten Menschensohn Kain für das Erschlagen des Bruders vom göttlichen Richter zudiktiert wurde: pKi n\m in ya „unstät und flüchtig sollst du auf Erden sein", da sagte der so Verurteilte: ■>uiw ->iraa "ra rrm „jeder, der mich (unterwegs) findet, wird mich doch erschlagen." Dieses Schicksal des Wandernden ist an uns wörtlich in Erfüllung gegangen. Jeder, der uns unterwegs getroffen — und wir waren stets unterwegs — hat uns ge- oder erschlagen, oder es mindestens tun wollen. Betrachten wir nun die Wanderbewegung des letzten Mcnsdicnalters, das Woher und Wohin der Auswanderer und diese sehst. Seit den Judenverfolgungen in Rußland in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts hat das Abwandern der Ost- Juden in Massen nie aufgehört Das Ziel war in erster Linie Nordamerika, in kleinerem Maße England; und auch das übrige Europa nahm einen kleinen Prozentsatz der Flüchtlinge auf Die Auswanderung war unvorbereitet, setzte nach Pogromen oder wirtschaftlichen Ausnahmegesetzen spontan ein, die Menge suchte Erwerbsmöglichkeiten in den reicheren, noch niefit übervölkerten Einwanderungsländern und fand dort, woran es zu

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