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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1926-11-19 · 47 (19.11.1926) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
2 (1926)
Issue
47 (19.11.1926)
Date
1926-11-19
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Ä. 3at)rgang, 2lr. 4T 19.(Hoöember iittili der J$r&eliti$cken Amtliches NdxfoiMwbl tytr GeHieiMdeverw*lfHM Hz l iqiontqi nteindc m &ty$tg eiKÜAUP *3 V Das Gemeindeblatt erscheint wöchentlich am Freitag. Den Mitgliedern der Religionsgemeinde wird es unentgeltlich durch die Post 7ugestellt. Bezugspreis für Nichtmitglieder monatlich 60 Pfennige. Anzeigenannahme: W. Teicher, Glockenstraße 11. Telephon 14449. SchflHUUuikfl* Gemeinderauti. Gustav Cohn, Leipzig, Löhrstr, 10, Telephon 29641. :: Für den Inseratenteil: Siegmund Cohn, Leipzig, Ottostraße 24. Tel 42945. Druck u. Verlag: W. Teicher, Leipzig, Glockenstr II, Teleph. 14449. Anzeigenpreise; Die 4 gespaltene nmi- Zeile 20 Ptg. Familien- und kleine Anzeigen 10 Pfg. Umschlagseiten und Textinserate nach besond. Tarif. Die Schriftleitung übernimmt für die unter dem Namen des Verfassers erscheinenden Beiträge und die Vereinsnachrichten nur die preßgesetzliche Verantwortung. Nachdruck nur mit Quellenangabe und Genehmigung des Verfassers gestattet. elitische Gern Von Justizrat Carl Lebrecht einde verband In Nummer 32 des Sächsischen Gesetzblattes befindet sich die Bekanntmachung des Gesamt-Ministeriums vom 13. September 1926, daß die sächsischen israelitischen Religionsgemeinden sich zu einer Relieionsgesellschaft unter der Bezeichnung Sächsischer Israelitischer Gemeindeverband vereinigt haben und sowohl der Verband als auch seine Glieder, die Religionsgemeinden in Annaberg, Bautzen, Chemnitz. Dresden, Leipzig, Plauen, Zittau und Zwickau Körperschalten des öllentlichen Rechtes sind. Damit ist eine Entwicklung abgeschlossen, die vor vielen Jahren begonnen hat, aber nach der Irüheren Lage der Gesetzgebung nicht zu linde geführt werden konnte. Die rechtliche Lage der sächsischen Religionsgemeinden, insbesondere ihr Verhältnis zum Staate, war nach dem früheren Rechtszustande rieht nur in Sachsen, sondern in fast allen deutschen Bundesstaaten gegenüber den christlichen Bekenntnissen eine ungünstigere. Während der Katholizismus von alters her in seiner Weltorganisation ein einheitliches Gebilde darstellte, und die evangelische Glaubensgenosser schaft wenigstens in ihren Landeskirchen fest zusammengeschlossen war, bestand die äußere Gestalt des Judentums nur in den einzelnen Gemeinden, deren Vereinigung durch die staatliche Gesetzgebung und Verwaltung vielfach erschwert und verhindert wurde. Nur in einzelnen Ländern und Landesteilen, wie Württemberg, Baden, Kurhessen, wo seit dem Heginn des neunzehnten Jahrhunderts feste Verfassungen der israelitischen Religionsgemeinschaften bestanden, war die Rechtslage insofern befriedigender, als dort ein Organ für eine gemeinsdialiliehe Tätigkeit Dach innen und für eine Vertretung des Judentums nach außen bestand. Man dari nidit glauben, daß diese äußere rediilidie Ordnung für eine Religionsgemeinschaft bedeutungslos sei. Gewiß hat das religiöse Leben, insbt sondere im Judentum, seinen Sitz und sein Betätigungsgebiet in der Gemeinde, und es kann ein Zusammenschluß nur da von Segen sein, wo die Genieinden innerlich gesund und von religiösem Sinn erfüllt sind. Aber die Vereinigung der Gemeinden hat ihren Wert vor allem in der »Stärkung und Vertiefung des Gemeinschaftsgefühls und in der Fähigkeit, gemeinsame, über die Kräfte der einzelnen Gemeinden hinausgehende Aufgaben zu lösen und die Gesamtheit gegenüber der Öffentlichkeit, dem Staate und den anderen Religionsgesellschaften zu vertreten. In Sachsen bestand, solange es nur zwei israelitische Gemeinden, in Dresden und in Leipzig, gab, kein Bedürfnis nach einem Zusammenschluß. Gemeinsame Angelegenheiten konnten von Fall zu Fall leicht durch Einvernehmen der beiden Gemeinden erledigt werden. Als allmählich aber neue Gemeinden an verschiedenen Orten Sachsens entstanden, wurde der Mangel einer Verbindung lühlbar. Als das Gesetz über die israelitischen Religionsgemeinden von 1904 vorbereitet w.irde, ist in den Eingaben unserer Gemeinde an Regierung und Landtag und in mündlidien Besprediungen mit maßgebenden .Mitgliedern des Landtags betont worden, daß die israelitischen Religionsgemeinden Sachsens einen Verband unter staatlicher Anerkennung für nötig hielten. Die gesetzgebenden Körpersdiaften haben damals diesem Wunsdie nicht entsprochen: es bestand anscheinend eine Sdicu davor, der kleinen jüdischen Bekenntnisminderheit das einzuräumen, was die großen diristlidien Kirdien längst besaßen; ja man fand es sogar für gut, in das Gesetz den Satz aufzunehmen, daß den israelitischen Religionsgemeinden die Redite der .aufgenommenen" Religionsgesellschaften nicht zustanden, obwohl diese Redite praktisch fast jeder Bedeutung entbehrten und der Gegensatz zwischen aufgenommenen und anerkannten Reltgionsgeselh ehalten langst veraltet war. Es blieb jedoch die Möglichkeit, einen Verband in Gestalt einer Arbeitsgemeinschaft tu errichten, um wenigstens dem dringendsten Bedürfnis nach *-iner Zusammenarbeit zu genügen. i, Iah re Uli w; wurde in Verhandlungen zwisd en den Gemeinden Dresden und Leipzig die Gründung eines Sächsisdien Gemeindeverbandes angeregt; sie wurde durch Einvernehmen aller adit sächs sdien Gemeinden derart vollzogen, daß ein Verband der Israelitischen Reiigionsgemeinden im K ön igreiche S.acIisen mit einer vom 1. Januar 1907 ab gültigen Satzung zusammentrat Der Verband stellte sidi hödist beachtliche Aufgaben: Förderung der gemeinsamen Interessen der Gemeinden, des religiösen Sinnes und Lebens in den Gemeinden, Förderung des Religionsunterrichtes und der Seelsorge an den Orten außerhalb der Sitze der Gemeinden, Verbesserung der Wohl-

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