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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig · 1926-08-13 · 33 (13.8.1926) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
Volume
2 (1926)
Issue
33 (13.8.1926)
Date
1926-08-13
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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Nr. 33 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELIGIONSGEMEINDE, LEIPZIG Seite 3 biblische Gesetz Uberhaupt nicht anführt, sondern als selbstverständlich voraussetzt. Heute pflegt ein neues Gesetzbuch das alte außer Kraft zu setzen. Die Thora aber blieb das gültige Gesetzbuch, sie wurde durch die Mischnah nur erläutert! Einen großen Fortschritt gegenüber der Thora wies die Mischnah fre lieh auf: den der Systematik, der Disposition, des Versuchs einer Zusammenstellung nach sachlichen Gesichtspunkten, wonach das tortgeschrittene Rechtsbewußlsein dringend verlangte. Freilich bietet sie kein strenges System im modernen Sinne. Eine Zusammenstellung der zusammengehörigen Stoffe ist nur in den großen Umrissen vorhanden. Die sechs Bücher behandeln sechs verschiedene, meist einheitliche Materien. Das erste enthält nach einer Einleitung über die Segenssprüche das Landwirtschafts- sowie das damit zusammenhängende Armenrecht. Der zweite Teil gibt die Vorschriften für Sabbath und Festtage, es ichließt sich im dritten und vierten Teile das Eherecht sowie das eigentliche Zivil- und Strafrecht an. (Der vierte Teil bringt auch den ethischen Traktat „Sprüche der Väter".) Im fünften und sechsten Teile finden sich endlich die Lehren von den Opfern und dem Tempel sowie die rituellen Reinheitsgesetze. Die sechs Bücher nennt man „Ordnungen"! Jede „Ordnung" wird eingeteilt in Traktate, diese wieder in Kapitel und die Kapitel in Paragraphen. Die einzelne Gesetzesvorschrift heißt Hai ach ah (Rictitwecl Innerhalb der Ordnungen verlieren sich die systematischen Ansätze wieder vollständig, indem die Traktate einfach nach der Länge geordnet sind, ein Hinweis darauf, daß sie häufig hintereinander durchstudiert wurden, wobei man natürlich das längste zuerst nahm. Im übrigen wurden die Zusammenstellungen nach recht äußerlichen Grundsätzen vorgenommen, unter denen mnemotechnische Gründe keine kleine Rolle spielen. Seinem Wesen nach ist dieses Gesetzbuch casuistisch. Nicht nur die allgemeinen Grundsätze werden angeführt, sondern alle nur erdenklichen Fälle. Trotzdem ist aber — das sei schon an dieser Stelle angeführt — dem freien Ermessen des Richters ein großer Spielraum gelassen. Die Mischnah ist aber nun noch nicht der Talmud! Um seine Entstehung und sein Wesen zu begreifen, muß man zunächst aul die Anschauung zurückgehen, daß alles Recht göttlicher Natur sei. Was göttlich ist. ist jedoch vollkommen, kann nicht veralten und darf nicht abgeschafft werden. Eine Anerkennung der E n t w i c k 1 u n g im Gesetze ist für altjüdische Begriffe einfach undenkbar! Die Form der Rechtsentwicklung durch Interpretation, die als eine von vielen auch in der römischen Rechtsgeschichte zu finden ist, gewinnt unter diesen Umständen im jüdischen Rechte eine überragende Bedeutung. Das biblische Gesetz ist göttlich, vollkommen und ewig. Nichts davon kann außer Kraft gesetzt werden, nichts kann neu hinzukommen. Und wenn der Gegensatz zu den tatsächlichen Zuständen der Zeit sich offenbart, wenn Tausende von neuen Verhältnissen neue Gesetze geschaffen haben, wenn alte Vorschriften schon lange keinen Sinn und Bedeutung mehr haben, dann kann die Autorität des göttlichen Thoragesetzes nur aufrecht erhalten werden durch die Interpretation, das Ableiten und Hineindeuten neuer Gesetze in die alten geheiligten Worte. So ergaben sich für den alten jüdischen Geseizcslchrer zwei wichtige und schwierige Aufgaben. Zunächst mußte er den Nachweis führen, daß alle bestehenden Gesetze in der Thora vorhanden oder wenigstens angedeutet waren. Es entstand zu diesem Zwecke allmählich eine Auslegungskunst mit ganz feststehendem System. Auf den berühmten H i 11 e 1 werden sieben Auslegungsregeln zurückgeführt, zu denen der auch sonst bekannte Schluß a niinori ad maius gehört. Durch Rabbi I s m a e 1 wurde ihre Zahl auf dreizehn erweitert, und mit ihrer Hilfe gelang es, alle Gesetze in der Thora nachzuweisen. Umgekehrt — und das war die Schattenseite der hermeneutischen Kunst — begann man auf Grund dieser Regeln auch auf rein theoretischem Wege neue Gesetze zu schaf- I fen, die durch ein Bedürfnis des Lebens weder gefordert noch gerechtfertigt waren. Der bereits erwähnte Drang, das Gesetz durch einen „Zaun" zu schützen, verleitete ganz besonders zur Aufstellung immer neuer Vorschriften, und auf diesem Gebiete ist ein ganz besonderer Meister Rabbi A k i b a gewesen, j der sich rühmen kann, an jedes Häkchen und jedes Zeichen der Thora Geseize angeknüpft zu haben. Natürlich mög^n audi hier mnemotechnische Rücksichten eingewirkt haben; mm sollte, j sobald einem das Thorawort vor Augen kam, auch an alle späteren Gesetze, die zu ihm gehörten, denken, aber die schöpferische Kraft der Hermeneutik ist nicht wegzuleugnen, sie ist sogar für das jüdische Gesetz geradzu charakteristisch. Solche Vorschriften, für die sich durchaus kein Anhalt in der Thora bot, wurden als eine Halacha, die dem Mose am Sinai gegeben wurde, bezeichnet. Es sei allerdings bemerkt, daß es sich dabei meist um solche Sätze handelt, die tatsächlich aus uralter Zeit stammen, die dadurch im Volksbewußlsein mit dem Bibelworte auf gleicher Stufe des Ansehens und der Heiligkeit standen, so daß bei ihnen eine Zurückführung auf ein Bibelwort sich erübrigte. Hätte er sich die Mühe geben wollen, so wäre einem Gelehrten wie Akiba auch dies leicht geglückt. Die zweite Aufgabe der Lehrer des Volkes war eine noch schwierigere. Sie mußten den Nachweis führen, daß jedes Gesetz der Thora noch in Geltung war. Auch hier half ihnen die Interpretation. So schrieb z. B. die Thora für viele Verbrechen die Todesstrafe vor, während die milde Praxis einer späteren Zeit sie stark eingeschränkt hatte. Natürlich mußte meist vor Verhängung der Todesstrafe der Vorsatz zur Begehung der Tat erwiesen werden. Dies wird nun so interpretiert, daß Vorsatz nur da angenommen wird, wo der Verbrecher vorher ausdrücklich verwarnt worden ist! Durch diese Deutung war erreicht, daß bei voller Aufrechterhalturg biblischer Vorschriften die Todesstrafe von Rechtswegen fast nie ausgesprochen werden konnte. Freilich hatte diese Methode eine bedauerliche Folge. Der Gesetzesstoff wuchs und wuchs, ohne daß man die Möglichkeit hatte, etwas abzuschaffen. Diese Interpretaticnsarbeit, welchediegeistigeVerbindung zwischen der Mischnah und derThora herstellt, gewissermaßen beider Identität beweisen will, die der Form nach eine Sammlung von Diskussionen über das Wort der Mischnah ist, bildet einen der Hauptbestandteile des eigentlichen Talmuds, der später G e m a r a genannt worden ist. Da diese Erörterungen der Gesetzeslehrer nicht nur in Palästina stattfanden, sondern auch in Babylon, wohin in den ersten nachchristlichen Jahrhunderten sich allmählich der geistige Mittelpunkt des Judentums verlegte, gibt es zwei Talmude, den palästinensischen (der fälschlich auch jerusalemischer genannt wird) und den weitaus wichtigeren und umfangreicheren babylonischen. Hiermit ist aber das Wesen der talmudischen Diskussionen nicht erschöpft. Auch nach der Entstehung der Mischnah ruhte ja die Entwicklung nicht! Dieselben Gesetzeslehrer, die die Brücke zwischen Neuem und Altem herstellten, waren ja auch die Männer der Praxis; einerseits war ihnen die weitere Fortbildung des Gesetzes anvertraut, andererseits aber waren sie K<»r c/v.» rnl.in in strittigen Fäüen, die ja wegen der easuisti- SCHIRM-HAMPEL Das Haus der guten S<zhirme u. SpazierTföcke HAINSTRASSE 31

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