Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 33 (13.8.1926)
- Date
- 1926-08-13
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 2. Jahrgang ist der Gemeindeanlagenbetrag nachzufordern, der auf den Steuerunterschied zwischen dem veranlagten üesamtemkommen und dem Lohnsteuerpauschsatz entfällt. Die Einreihung der Lohnsteuerpflichtigen in die in der Verordnung vom 7. April 1926 aufgestellten 22 Gruppen erfolgt durch den Gemeindevoisliind; sie richtet sich nach dem im Kalenderjahre 1925 bezogenen Gehalt oder Lohn. Für den innerhalb der einzelnen Gruppen anzuwendenden PauSChsatz ist der Familienstand vorn 10. Oktober 1925 maßgebend. |edoch sind Änderungen im Familienjtande zugunsten des Steuerpflichtigen zu ijerücksichiigen, wenn sie bis zum 31. März 1926 eingetreten sind und binnen vier Wochen nach Zustellung des Gemeindeanlagenhesche;des bei dem Gemeindevorstand geltend gemacht werden. § 6. Der Steuerpflichtige erhält einen Bescheid über die Höhe und die Fälligkeitszeit der zu leistenden ersten Zahlung. L>ie Mitteilung der Mühe und der Fälligkeit.szeit weiterer Zahlungen kann durch öffentliche Bekanntmachung geschehen. 7. Die Höhe der endgültigen Gemeindeanlage ist bekanntzugeben; öffentliche Bekanntmachung ist zulässig. Weicht die endgültige Gemeindeanlage von der Summe der bereits geleisteten Zahlungen ab, so ist dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid zu erteilen; der etwaige Unteischied zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und der endgültigen Gemeindeanlage ist durch Zahlung auszugleichen. §;s. Von rückständigen Gemeindeanlagen werden Verzugszuschläge entsprechend den tür die Reicriseinkommen- Steuer geltenden Bestimmungen erhoben. 5; Der Besteuerte kann binnen drei Wochen nach Empfang des Bescheides 6. 7) bei der Stelle, von der Bescheid ausgegangen ist, schriftlich Einspruch erheben.; 10. Iber den Einspruch entscheidet der üemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Empfang der Benachrichtigung Berufung an den BerufungsausschuB zulässig. Der BerufungsausschutJ besieht aus drei steuerpflichtigen Mitgliedern der Religionsgemeinde und zwei Gemeindeverordneifcn und wird von der Gemeindesitzung gewählt. Die Entscheidungen des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefalit und sind endgültig. $ II. Der Einspruch sowie die Berufung können nicht darauf gestützt werden, daß der Besteuerte zur Reichseinkommensteuer zu Unrecht herangezogen oder zu hoch veranlagt worden sei. § 12. Über Gesuche um Erlaß oder Ermäßigung der Gememdeanlane oder um deren Stundung entscheidet der Gemeindevorstand. Erlaß oder Ermäßigung der Reichseinkommensteuer ist für die üemeindeanlage der Religionsgemeinde ohne weitet es wirksam. § 13 Die Beitreibung rückständiger Gemeindeanlagen erfolgt nach vorgängiger Mahnung, die durch öffentliche Bekanntmachung geschehen kann, auf Antrag des Vorstandes der Religionsgemeinde durch die Finanzämter und deren Hilfsquellen im Wege der Zwangsvollstreckung. § 14. Die mit der Bearbeitung von Steuersachen betrauten Personen sind verpflichtet, die aus Anlaß ihrer Mitwirkung zu ih'er Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen streng geheimzuhalten. § 15. Die Steuerordnung tiitt mit Wirkung vom 1. April 1926 ab in Kraft. Leipzig, den 24. Juni 1926 Der Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig Unsere auf Koscherfieisch reflektierenden Gemeindemitglieder werden angelegentlichst darauf hingewiesen, daß im Interesse der Atifrechterhallung des Kaschrus in unserer Gemeinde nur hiesige Bezugsquellen berücksichtigt werden sollen. Leipzig, am 10. August 1926 Der Vorstand der Isr. Religionsgemcinde zu Leipzig Ausgabe der Eintrittskarten zum Zweiggottesdienst im Städt. Kaufhaus Die Vermietung der Plätze zum Zweiggottesdienst für Neujahr und Versöhnungstag im Konzertsaal des Städtischen Kaufhauses erfolgt von Montag, den 9. August 1926, ab werktäglich von 9— I Uhr im Gemeindeamt, Löhrslraße 10 I. Preise der Plätze 3 bis 10 Mark. Leipzig, den 4. August 1926 Der Vorstand der Israelitischen Keligionsgemeinde zu Leipzig Des Talmuds Werden Von Dr. Felix Goldmann (Fortsetzung) Es braucht keinen in Erstaunen zu setzen, daß so unendliche Sto!lmene,en mit beträchtlicher Sicherheit sich auf mündlichem Wege erhalten konnten. Die Leute jener Zeit halten ein besseres Gedächtnis als wir. Auf sie stürmten nicht so viele Ereignisse und Eindrücke ein, sie lebten ruhiger, die Wissensgebiete waren geringer an Zahl und — für sich betrachtet — weit kleiner. S<> konnten sie ihr Denken stärker konzentrieren. Zudem war ja die Buchdruckerkunst, der „Mörder" des (iedäditnisses. noch nicht erfunden, und man mußte alles im Kopfe haben, weil man es noch nicht schwarz auf weiß getrost nach Hause tragen konnte. Außerdem aber wurden mnemotechnische Hilfsmittel in ausgiebiger Weise benutzt, so daß es fast selbstverständlich war, daß jeder Gelehrte die gesamte Thora nebst allen dazugehörigen ergänzenden Gesetzen auswendig wutite. Und .doch drängte schließlich alles zu einer festen Kodifikation des neuen Stoiles, welche gesetzlichen Charakter trug. Die Uberlieferung durch die Tradition hatte den Nachteil, daß oft verschiedene Lesarten vorhanden waren, die bei praktischen Entscheidungen zu Streitigkeiten führten. Das Fehlen jeder überragenden Autorität brachte zudem die nicht zu unterschätzende Gelahr, daß in Zeiten politischer Verfolgung alles in Verwirrung geraten konnte, und so mußte eine feste Zusammenfassung geschaffen werden, die vor allem dem praktischen Zwecke der Rechtsprechung diente. Ob sie anfänglich schon aufgeschrieben war, ist eine Frage, die bisher von der Wissenschaft noch nicht sicher entschieden werden konnte, wenn es auch nach der ganzen Entstehungsgeschichte dieses neuen Gesetzbuches wahrscheinlich ist. Es sei hier nicht auf Einzelheiten eingegangen. Die vielen Vorversuche, die sich besonders an die Namen der Rechtslehrer A k i b a und M e i r knüpfen, wollen wir Ubergehen. Als Resultat der ganzen Bewegung hat aber um das Jahr 200 nach unserer Zeitrechnung der berühmte Rabbi Jehudah, dem die Geschichte den ehrenden Beinamen des .Fürsten" (hannassi) gegeben hat, im Anschluß an die Zusammenstellung des Rabbi Vleir den Rechtsstoff seiner Zeit endgültig kodifiziert. Dieses neue Gesetzbuch des Judentums nannte man die M i s c h n a h 1 Die Mischnah ist aber nur im bedingten Sinne ein neues Gesetz. Das Wort bedeutet eigentlich „Wiederholung", und etwas anderes als eine erklärende Wiederholung des alten Thorawortes will die Mischnah nicht sein. So wenig macht sie darauf Anspruch, etwas Neues zu bringen, daß sie das