Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 33 (13.8.1926)
- Date
- 1926-08-13
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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2. Jahrgang, <Hr. 33 13. <Auguft m$ tnttoMlatt afer Jer&eliti$chen Anf-Mches N^ckrlchtehhildt tycr GeHieiMdeverwältHtf kz l Iqiongqz mzindz \u &n»$tg SCKHAKV %i \ Das Gemeindeblatt erscheint wöchentlich am Freitag. Den Mitgliedern der Religionsgemeinde wird es unentgeltlich durch die Post zugestellt. Bezugspreis für Nichtmitglieder monatlich 60 Pfennige. Anzeigenannahme: W. Teicher, Glockenstraße 11. Telephon 14449. Schriftleitung: Gemeinderabb. Gustav Cohn, Leipzig, Löhrstr, 10, Telephon 29641. :: Für den Inseratenteil: Siegmund Cohn, Leipzig, Ottostraße 24. Tel. 42945. Druck u, Verlag; W. Teicher, Leipzig, Glockenstr. II, Teleph. 14449. Anzeigenpreise; Die 4 gespaltene mm- Zeile 20 Pfg. Familien- und kleine Anzeigen 10 Pfg. Umschlagseiten und Textinserate nach besond. Tarif. Die Schriftleitung übernimmt für die unter dem Namen des Verfassers erscheinenden Beiträge und die Vereinsnachrichten nur die preßgesetzliche Verantwortung. Naohdruck nur mit Quellenangabe und Genehmigung des Verfassers gestattet. Kalendarium 13.-21. August 1926. —?.—11. Elul 5686 1926 August Elul 5686 Freitag 13. 3. Sonnabend 14. 4. Sabbath Schoftim Sonntag 15. 5. Montag IG. 6. Dienstag 17. 7. Mittwoch 18. 8. Donnerstag 19. 9. Freitag 20. 10. Sonnabend 21. 11. Sabbath Ki seze Gottesdienste Gemeindesynagoge Sabbathgottesdienst. Freitag abend 7 Uhr Predigt anläßlich des Verlassungstages (Rabbiner Dr Goldmann); Sonnabend vormittag 9 Uhr, Nadimittagsgebet 7,50 Uhr, anschl. Lehrvortrag (Rabbiner Dr. Goldmann); Abendgebet 8,24 Uhr. Wochentags irüh 7,30 Uhr, abends 7 Uhr. Voranzeige! 21. August 1926: Jugendgottesdienst Talmud-Thora-Synagogen Otto Schillstraße 6 u. Keilstraße4 Freitag, den 13. August 1926, Abendgebet 7,30 Uhr Sonnabend, den 14. August 1926, Morgengebet 8,30 Uhr; Mindia 4 Uhr; Sabbathausgang 8,24 Uhr. Wochentags Morgengebet 7 Uhr, Abendgebet 7,30 Uhr. AMTIilCME B E Ii.VA MTM \ (IIS \ G K :\ der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig für Steuerordnung die Israelitische Religionsgemeinde zu Leipzig für das Gemeinderechnungsjahr 1926 (I. April 1926 bis 31. März 1927) § 1. Der Steuerbedarf der Gemeinde wird durch Zuschläge zur Reichseinkommensteuer gedeckt; auf die Erhebung der Steuer (Gemeindeanlage) finden die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über das Steuerrecht der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften vom I.Juli 1921 — Religionssteuergesetz — (GBl. S. 202) in Verbindung mit dem Abänderungsgesetz vom 23. Juni 1923 (O.BI. S. 151) Anwendung. § 2. Die Höhe des Zuschlages zur Reichseinkommensteuer wird auf Grund des Jahres-Haushaltplanes durch Gemeindebeschluß festgesetzt. § 3. Steuerpflichtig sind alle Gemeindemitglieder, die zur Reichseinkommensteuer herangezogen werden. Von der Gemeindeanlage befreit sind: 1. die besoldeten Beamten und Angestellten der Gemeinde 2. die nach der Reichsgesetzgebung .zur Reichswehr gehörenden Personen sowie 3. solche Personen, die im Wege öffentlicher Armenpflege laufende Unterstützungen beziehen. § 4. Die Veiwaltung der Steuer geschieht durch die Religionsgemeinde. Die Zeit der Fälligkeit wird vom Gemeindevorstande bestimmt. § 5. Die Gemeindeanlage wird errechnet: a) für Personen, die zur Reichseinkommensteuer zu veranlagen sind, auf Grund der für 1925 festgesetzten Reichseinkommensteuer. b) für Personen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, auf Grund der von der Sächsischen Staatsregieiung in der Verordnung des Ministeriums für Volksbildung vom 7. April 1926 (G.B!. S. 117) für das Kirchensteuerjahr 1926 nach § 81 des Einkommen*teuergesetzts vom 10. August 1925 (Reichsgesetzblatt I S. 189) festgesetzten Pauschbeträge. Für Lohnsteuerpflichtige, die gleichzeitig veranlagungspflichtig sind, wird die Gemeindeanlage nach a) und b) errechnet, soweit sie nicht etwa nach ihrem Gesamteinkommen zu veranlagen sind. In diesem Falle erledigt sich die Sondererhebung nach b). Liegt jedoch zur Zeit der Ausschreibung der Gemeindeanlagenbescheide die Gesamtveranlagung noch nicht vor, so werden sie zunächst nach b) herangezogen. Wird das Gesamteinkommen später veranlagt, so