Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 30 (23.7.1926)
- Date
- 1926-07-23
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 30 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN REMG10NRGEMEINDE, LEIPZIG Seite 5 Wichtige Rechtsentscheidungen 1. Entwertung der Grabpflege-Stiftungen Diese wichtige Rechtsfrage hat das Reichsgeridt durch Urteil vom 10. Dezember 1925 in Sachen der Witwe Anna Wiemann in Chariotlenburg gegen die Kiidiengemeinde Sl. Matthäus in Berlin — IV 374 1926 — in ausführlicher Begründung grundsätzlich geklärt. Dem Urteil lag folgencer Tatbestand zugrunde: Die Klägerin halte der beklagten Kirchengemeinde durch landesherrlich genehmigte „Schenkung" ein Kapital von 7500 Mark gestiftet mit der Auflage, das Erbbegräbnis ihrer Familie während der Dautr des Bestehens des Friedhofes zu unterhalten und die Grabstätte während dieser Zeit zu pflegen und viermal des Jahres in näher beschriebener Weise mit reichlichem Blumenschmuck zu versehen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte trotz der Entwertung des Stiftung}kapitals zur Erfül'ung der Auflagen verpflichtet ist. Das Landgericht und Kammergericht hat die Beklagte zu einer wesentlich eingeschränkten Verpflichtung verurteilt, das Reichsgericht dagegen hat die Klage vollständig abgewiesen, weil die beklagte Kirchengemeinde zu Leistungen aus anderen Mitteln als denen der Schenkung nicht verpflichtet ist, aus der damaligen Schenkung aber Mittel unbestritten nicht mehr vorhanden sind. In den Entscheidungsgründen erörtert das Reichsgericht zunächst, ob die unter Berufung auf die Ei tscheidung des RO.Z Bd 60 S. 238 vom Kammeigericht vertretene Ansicht richtig ist, daß es sich bei dem Parteiabkommen rieht um eine reine Schenkung, sondern um ein aus Schenkung und Werkvertrag gemischtes Rechtsgeschäft handele, das als ein gegenseitiger lästiger Vertrag rechtlich zu beurteilen sei. Das letztere lehnt das Reichsgericht ab mit folgenden interessanten Auslührungen: „Die ev. Kirchengemeinde übernimmt zwar vielerorts herkömmlich Pflege und Ausschmückung der auf ihrem Friedhofe liegenden Grabs'ätten, aber nicht um im wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis Leistung gegen Gegenleistung auszutauschen, sondern in erster Linie hauptsächlich, weil sie die Förderung der in der Grabpflege zum Ausdruck kommenden pietätvollen Ehrung des Andenkens der Verstorbenen als in der Richtung ihrer eigenen, auf die sittliche Hebung des Menschen gerichteten ethischen Aufgaben und Ziele liegend erkennt und daneben, weil sie vermöge ihrer Dauer und ihrer den gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Friedhofseinrichtungen am ehesten in der Lage ist, die Erfüllung auf lange Jahre hinaus zu gewährleisten. Sie wird es aber ablehnen, bei Übernahme dieser Aufgaben rechtlich als Unternehmer angesehen zu werden, der einen entgeltlichen Austauschvertrag -chließt; sie übernimmt vielmehr die einer Schenkung beigelügte Auflage, um den Schenker in der Erfüllung einer Pflicht der Pietät mit ihren dafür besonders geeigneten Einrichtungen zu unterstützen. Auf der anderen Seite will auch der Stifter sich keineswegs eine wirtschaltliche Leistung erkaufen. Er erstrebt zwar für sich einen Vorteil, indem er zugleich einer Pflicht der Pietät genügt; er will aber darüber hinaus auch wohltätig sein, indem er der Kirchengemeinde und damit den idealen Aufgaben, denen sie dient, unentgeltlich etwas zuwendet, sie bereichert. Daher wird die Schenkung in der Regel so bemessen, daß ihr Ertrag die laufenden Ausgaben der Grabpflege (Erhaltung und Schmuck) reichlich deckt, der Stamm der Zuwendung aber nicht angegriffen zu werden braucht, und, wenn einmal, sei es auch in entfernter Zukunft, die Erfüllung der Auflage wegfällt, der Kirchengemeinde als freie Bereicherung verbleibt." Aus diesen wörtlich angeführten Gründen kommt das Reichsgericht zu dem Entschluß, daß auf eine Stiftung der vorliegenden Art der § 526 Satz 1 BGB. anzuwenden sei. Danach ist die beschenkte Kirchengemeinde berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, soweit infolge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht Das höchste Gericht setzt dann weiter auseinander, daß hier zwar ein Mangel im Recht nicht in Frage stehe und auch von einem Mangel der verschenkten Sache im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden könne Dennoch müsse der § 526 angewendet werden, weil ihm ein Rechtsgedanke zugrunde liege, dessen Bedeutung über die im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle hinausgreift Diesen rechtlichen Grundgedanken formuliert das Reichsgericht dahin, „daß die Vollziehung einer der Schenkung beigefügten Auflage die Schenkung nicht gegen den Willen des Beschenkten in ihr Gegenteil verkehren, den Beschenkten also nicht ärmer machen dürfe, als er ohne die Schenkung gewesen wäre". Das Reichsgeiidit setzt weiter auseinander, daß die beklagte Kirchengemeinde nach Lage der Umstände die Entwertung der Schenkung nicht vermeiden konnte, zumal sie nach den Paragraphen 634 IL, 643 ALR. II, 11 Verwaltungsordn. für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preuß. Landeskirche vom 17. Juni 1893 Paragraphen 313, 32 (kirchl. Ges. u Ver.-Bl. von 1893 Nr. 4, S. 23) zu mündelsicherer Anlage verpflichtet gewesen sei und daher die Entwertung dem Klageanspruch gegenüber geltend machen dürfe. Zu demselben Ergebnis kommt das Reichsgericht nach den aus den Umständen zu entnehmenden Willen der Parteien, daß der Anspruch auf Vollziehung der Anlage nur solange gegeben sein solle, als die Schenkung einen ausreichenden Zinsertrag gewähre, weil der Sdunkerin nicht der Wille unterstellt werden könne, an der Gefahr der Erhaltung der 7500 Mark dauernd teilzunehmen. Die vollständigen Entscheidungsgründe dieses interessanten Urteils sind in einer Reihe von Fachzeitschriften veröffentlicht, u a. in der Monatsschrift des Verbandes der Friedhofsbeamten Deutschlands „Der Friedhof", vom Februar 1926, Seite 15, auf die hier verwiesen wird. (Aus dem Breslauer Jüd. üem. Bl.) 2. „Kauft nicht bei Juden" Im September v. J. verbreitete der Völkische Bund im Norden von Berlin ein Flugblatt der , Deutschen Erneuerungsgemeinde" in Leipzig, das am Schlüsse in dickem Druck die Losung brachte: „Kauft nicht bei Juden!" Unterschrieben war: „Völkischer Bund Norden". Die jüdischen Kaufleute der Ortsgruppe Norden des Centraivereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens ließen bei dem Amtsgericht Norden eine Feststellungsklage erheben, die den Antrag enthielt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden aus der Verbreitung des Flugblattes entstandenen Schaden zu ersetzen. In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Völkischen Bundes an, es seien gar nicht die Juden im Norden gemeint, sondern das Judentum im allgemeinen. Als er mit den üblichen antisemitischen Schlagworten die Kläger anzugreifen unternahm, wurde er von dem Richter sofort dahin belehrt, daß er sich hier vor Gericht und nicht in einer völkischen Wahlversammlung befinde. Dem nunmehr rechtskräftig gewordenen Urteil ist zu entnehmen: „Die in dem Flugblatt durch den Beklagten allgemein öffentlich erfolgte Kundgebung: .Kauft nicht bei Juden!' ist da- Qe^.iSchuppen vffaamusj nur Dr. —J c—m^&Jl lf*J fl all K rifilitftVtmm " r ' SANOsrcneca c k&h uipzig oitt/hchiwü 16