Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 30 (23.7.1926)
- Date
- 1926-07-23
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 30 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN KLL1G10NSGEME1NDE. LEIPZIG Seile 3 geben, jene ihnen besonders naheliegende bitte zu sprechen und zugleich lür das Seelenheil des verstorbenen Vaters oder der Mutter zu wirken. — Der Glaube, daß solchi n Gebeten, auch dem Kaddisch, eine übernatürliche Kraft innewohne, verdichtete sich zu einer eigenartigen Legende, die in versdih denen Versionen überlielert wird. K. Akiba, fo erzählt die Legende, begegnete einem Manne, der nackt war und schwarz wie Kohle ur:d auf dem Nacken eine zehnfache Last trug. Auf seine Kragen erfuhr er von dem hastig forls'rehenden Manne, daß er ein Toter sei, der wegen seiner im Lehen begangenen Sünden schwere Strafe erleiden müsse; er selber müsse das Holz zusammertragen, in dessen Feuer er dann geworfen werde. Nur eine Erlösung gebe es für ihn: wenn nämlich sein Sohn für ihn im Gottes ebenste bor'chu und das Kaddischgebet sprechen würde, dann sollten die Qualen enden. Da der Tote keinen Freund auf Erden zurückgelassen hatte, übernahm es Akiba dieses Er Lösungswerk durchzuführen; nach vielem Suchen fand er den Solm und lehne unter großen Mühen dm anfänglich Widerstrebenden, da> Gebet zu verrichten. Nachdem er ihn soweit geführt hatte, er Serien ihm der Tote im Traume und teilte ihm unter innigen Dankesworten mit, daß seine Erlösung gelungen sei. Vermittels dieser Legende in ihren verschiedenen Fassungen koi neu wir auch die Entstehung des Brauches, das Kaddischgebet als Gebet der Trauernden anzusehen, ziemlich genru erkennen. In der altes en Quelle nämlich, die sie erwähnt, dem „kleinen Traktat Kalla", wird nur dem Abschnitt bor'chu die erlösende Kran beigemessen, noch nicht dem Kaddisch. Die äiicsic Fassung, in der das Kaddisch daneben gesellt ist, stammt von den in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts lebenden K lsak l> Mose aus Wien (Verfasser des Or sorua). Er verzeichnet in seinem Werke den in Böhmen und am Rhein herrschenden Brauch, daß am Schlüsse des Gottesdienstes ein Waisenknabe sich erhebt und Kaddisch sagt, während es in Frankreich noch nicht Üblich sei, dieses Kaddisch gehet ausschließlich von Waisenknaben vortragen zu lassen. Im Anschluß an die Darstellung der Legende entscheidet er sich nun für den in Deutschland herrschenden Brandl. Ihm muß also der Brauch des Waisenkaddisdi schon geläufig gewesen sein, der in den älteren Quellen noch nicht erwähnt war. Da um das Ende des eilten Jahrhunderts in der Rheingegend infolge der furchtbaren I eiden, die die Kreuzzügler den Juden zufügten, auch der Brauch der Seelenfeier entstand, liegt es nahe, in dieser Gegend urd in dieser Zeit auch den Ausgangspunkt des Waisenkaddisdi zu suchen. Schon im 8. und 9. Jahrhundert hatte man die Waisen zum Vortragen des liturgischen Kaddischgebetes herangezogen; nun vollzog mar am Rhein den weiteren Schritt, das Kaddisdi am Schlüsse des Gottesdienstes als Waisenkaddisdi zu verwenden. Vor dort scheint R. lsak den Brauch nach dem Osten Deutschlands und den slawischen Ländern verpflanzt zu haben; auch in Frankreich und auf dem Wege über die Provence in Nordsparicn fand der Brauch noch im Laufe des 13. Jahrhunderts Eingang. Wesentlich später gelangte er in Italien zur Einführung, und wiederum erst nach längerer Pause in Nordafrika bis nadi dem Orient hin. Der in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts lebende Verfasser des Schulchan Aruch (R. Josef Karo) verzeichnet den Brauch noch nicht als einen giltigen. Wahrend anfangs das Kaddiscnsagen auf Knaben hesd.räiikt war. wurde es bald auch auf die Erwachsenen ausgedehnt; frühzeitig auch war es für die Dauer des Trauerjahres angesetzt, später allerdings schränkte man diese auf elf Monate ein. In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts entstand auch in Deutschland die Sitte der Jahrzeh;'', d i die Sitte, an dem jährlichen Todestaie des Vaters oder der Mutter gleichwie im Trauerjahre das Kaddischgebet zu verrichten. — Die Sitte des Kaddischsagens und der Jahrzeit ist allmählich von allen Juden der Welt übernommen wnrden. Wenn den alten gesetzlichen Werken genauere Bestimmungen über seine Verwendung noch unbekannt waren: die Pietät hat solche in mehreren Jahrhunderten geschaffen und durchgebildet, l'nd wenn den ursprunglichen Anlaß zu seiner Einfuhrung der Glaube an eine Ubernatürliche Krau des Kaddisch gegeben hat: was uns das kaddischgebet heiligt..ist vor allem der Gedanke der Pietät, die den Verstorbenen auch nach dem Sdieiden aus dem Erdendasein zu ehren und seinem Andenken andächtigen Ausdruck zu verleihen trachtet. Und nidit minder die in diesem Gebet in unvergleichlich rührender Weise zum Ausdruck gebrachte Erhebung in das Unvermeidliche, da sie als göttliche Fügung sidi offenbart: alles Persönliche ist ausgeschaltet, die Klage bleibt stumm, nur die Verherrlichung Gottes ist trotz, des inneren Leides geboten. ,.Fs ist das schönste und bewunderungswürdigste Trauergebet, das je verfaßt wurde." Rabbiner Citistav Qotan Vertfaisssjng des Reichsverbandes der deutschen «Juden Die Reichsverbandsk mniission der Landesverbände jüdisd:er Gemeinden in Deutschland trat am Sonntap, dem t S. Juli, in Min.dien zusammen, um den Entwurf der Verfassung des Reichsverbandes endgültig durchzuberaten. Anwesend waren lür Preußen: der Landesverbandsvorsitzende Kammergerichts9 rat Wolff, die stellvertretenden Vorsitzenden Rechtsanwalt Dr. Klee. Jus'iztat Lilienthal, Bankier Galewski, ferner Justizrat Blau- Frankfurt M: für ßayern: der Vorsitzende Oberlandesgerichtsnil Neumeyer, Oberstlandesgerichtsrat Silberschmidt. Rechtsanwall Strauß, lustizrat Hommel, Rabbiner D'. Fteu lenthal, Kommerzienrat Joseph-Landau, Justizrat (•'< ichtwangtr, die Lehrer Stoll-Wtirzburg und Dingfelder-München, sowie der Syndikus eler Müiichenec Gemeinde Dr. Flaschner; für Württemberg: Rechtsanwalt Günzenhausen ftii Hessen: KOntmerzienrat Mayer- Mainz; für Sachsen: Rechtsanwalt Salinger; für Baden: Dr. Pfälzer und Rechtsanwalt Dr. Krufmam. - Heidelberg; lür Anhalt: Landgerichtsrat Altertum; für Mecklenburg Sd werin: Rechtsanwalt Dr. Rubensohn-Rostok; für Sachsen-Weimar: Landrabbiner Dr. Wiesen; für Hamburg und Bremen: der Hamburger Gemeindevorsteher Levy; für Lübeck: Rechtsanwall l>f Landau, Vertreter des Deutsdi - israelitischen Gemeindebundes waren diesmal nicht erschienen. Auch der Halberstädter Verband hatte keinen Vertreter entsandt. Nach einer Einleitung und Begrüßung durch Dr. Neumeyer übernahm auf seinen Antrag Kammergerichtsrat Wolff den Vorsitz. Die Dehatte bewegte sidi im wesentlichen nach vier Richtungen: Name des neu zu schaffenden Reichsverbandes, se:ne Aufgaben, die Konstrukt on seiner Orgaue. Finanzen. Was zunächst den Namen anbelangt, so lag eine Reihe von Vorschlägen vor. RA. Dr. Klee schlug vor: „Reichsver* band der deutschen Juden", K.m.Rat Mayer: „Reichsverband der jüdisdien Gemeinden Deutschlands", Kammergerichtsrat Wolff, lebhafl unterstützt von justizrat Blau Frankfurt M :„Deutsch* jüdischer Reichsverband*. Nach eingehender Debatte wurde aui die Bezeichnung im vorliegenden Entwurf zurückgegriffen und unter Ablehnung der gestellten Anträge die Bezeichnung Jüdischer Reichsverband" geWä it. — Mit Bezug auf die Aufgaben wurde besdilossen: Der Reichsverband hat die Aufgabe, die deutschen Landesverbände Telephon Nr. 24333 12137 reünROt und Sääü-Jbt sdinell und preiswert Teppiche, Portieren Herrenu. Damengard. Nächste Filiale: Salzgäßcheu Nr. 6