Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 10 (5.3.1926)
- Date
- 1926-03-05
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 10 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN RELKJIONSGEMEINDE, LEIPZIG Seite 3 letzteres selber. Und wenn er selber dann zusammenbricht unter der Wucht des Richterspruches, der durch schnöden Witz sein Recht vereitelt* wenn er. verfolgt von bitterem Hohn, geknickt, gebrochen, mit schlotternden Knieen dahinwankt, wer kann sich des Gefühls erwehren, daß mit ihm das Recht Venedigs gebeugt worden ist, daß es nicht der Jude Shyloek ist, der von dannen schleicht, sondern die typische Fiyur des Juden im Mittelalter, jenes Parias der Gesellschaft, der vergebens nach Recht sdrie? Die gewaltige Tragik seines Schicksals beruht nicht darauf, daß ihm das Recht versagt wird, sondern darauf, daß er, ein Jude des Mittelalters, den Glauben an das Recht hat man mochte sagen, gleidi als wäre er ein Christi — einen felsenfesten Glauben an das Recht, den nichts beirren kann, und den der Richter selber nährt; bis dann wie ein Donnerschlag die Katastrophe über ihn hereinbricht, die ihn dann aus seinem Wahn reißt und ihn belehrt, daß er nichts ist als der geächtete Jude des Mittelalters, dem man sein Recht gibt, indem man ihn darum betrügt". Wegen seiner Behandlung des Shylock-Probletns erfuhr Ihering zahlreiche Angrilfc. In der Vorrede zur 11. Auflage des „Kampf ums Recht" machte er dazu u. a. folgende Darlegungen: „Nicht d a s hatte ich behauptet, daß der Richter den Schein des Shyloek hätte für gültig anerkennen sollen, sondern daß, wenn er es einmal getan, er ihn hinterher bei der Verwirklichung des Richterspruchs nicht durch schnöde List wieder vereiteln durfte. Der Richter hatte die Wahl, den Schein für gültig oder für ungültig zu erklären, tir tat ersteres, und Shakespeare stellt die Sache so dar, als ob diese Entscheidung dem Recht nach die einzig mögliche gewesen wäre. Niemand in Venedig zweifelte an dei Gültigkeit des Scheines; die Freunde des Antonio, Antonio selber, der Doge, das Gericht, alles war einverstanden, daß der Jude in seinem Recht sei. Und in diesem sicheren Vertrauen auf sein allgemein anerkanntes Recht ruft Shyloek die Hilfe des Gerichts an, und der „weise Daniel", nachdem er vorher vergebens den Versuch gemacht hat, den nach Rache lechzenden Gläubiger zum Verzicht auf sein Recht zu bestimmen, erkennt letzteres an. Und jetzt, nachdem der Richterspruch gefällt ist, nachdem jeder Zweifel über das Recht des Juden duidi den Richter seihst beseitigt ist, kein Widerspruch gegen dasselbe mehr laut zu werden wagt, nachdem die ganze Versammlung, den Dogen mit inbegriffen, sich dem unabwendbaren Spruch des Rechts gefügt hat — jetzt, als der Sieger, seiner Sache vollkommen sicher, vornehmen will, wozu ihn das Urteil ermächtigt, vereitelt ihm derselbe Richter, der sein Redit feierlich anerkannt hat, dasselbe durch einen Linwand, einen Kniff so elender und nichtiger Art, daß er gar keiner ernstlichen Widerlegung wert ist. Gibt es Fleisch ohne Blut? Der Richter, welcher dem Shyloek das Redit zusprach, ein Pfund Fleisch aus dem Leibe des Antonio auszuschneiden, erkannte ihm damit auch das Blut zu, ohne welches das Heisch nicht sein kann, und wer das Recht hat, ein Pfund zu schneiden, kann, wenn er will, auch weniger nehmen. Beides wird dem Juden versagt, er soll nur Fleisdi nehmen ohne Blut und mir ein genaues Pfund ausschneiden, nidit mehr und nidit weniger. Habe ich zu viel gesagt, daß der Jude hier um sein Recht betrogen wird? Allerdings geschieht es im Interesse der Menschlichkeit, aber hört Unrecht, begangen im Interesse der Menschlichkeit, auf, Unrecht zu sein? Und wenn einmal der Zweck das Mittel heiligen soll, warum nicht bereits im, warum erst nach dem Richterspruch?" — £eip3ig, fDiff riebring 18. Sehr bemerkenswert ist auch, was Dr. Rudolf Wassermann (München) in der Einleitung zu der Neuausgabe ausführt: „Einen Shyloek hat es in Wirklichkeit nie gegeben. Sein Verhalten würde — und gerade darauf hat auch Kohler a. a O. mit Nadidruek hingewiesen - in lebhaftem Widerspruch stehen mit den Lehren der jüdischen Religion, die müde Behandlung des Schuldners zur strengen Pflidit gemacht hat. ganz abgesehen davon, daß die Religion, deren oberster Grundsatz lautet: „Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst" niemals gestattet hätte, einen Mitmenschen in Todesgefahr zu bringen. Vergl. die schöne Stelle in Mose IL 22 § 20, 27: „Wenn Du von Deinem Nächsten ein Kleid zum Pfände nimmst, sollst Du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergeht, Denn sein Kleid ist seine einzige Decke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig" Ähnlieh Mose V. 24 4} 12. 13. In der Tal ist denn auch das Shylockproblem uralt. Es findet sidi in indischen, persischen und schottischen Quellen und in den „Gesta Romanorum" ist bereits die Fleischpfandsage mit einer Liebesgeschichte verknüpft und dort ist es auch die Geliebte, die in verkleideter Gestalt vor Gericht auftritt und den Sieg erficht, Es ist bezeichnend, daß in dieser Quelle (aus der Shakespeare wahrscheinlich geschöpft hat) der Geldverleiher gar kein Jude ist. * Gerade darauf beruht in meinen Annen das hohe tragische Interesse, das Shyloek uns abnötigt. Kr ist In der Tat um sein Redit betrogen. So wenigstens muß der Jurist die Sache anseilen. Dem Dichter stellt natürlich irei, sich seine eigene Jurisprudenz zu machen, und wir wollen e* nicht bedauern, daß Shakespeare dies Iiier get:in oder richtiger die alte Fabel unverändert beibehalten hat. Aber wenn der Jurist dieselbe einer Kritik unterziehen will, so kann er nicht anders sagen als: der Schein war an sich nichtig, da er etwas Unsittliches enthielt; der Richter hätte denselben also von vornherein aus diesem Grunde zurückweisen müssen. Tat er es aber nicht, ließ der rweise Daniel" denselben trotzdem gelten, so war es ein elender Winkelzug, ein kläglicher Rabulistenkniff, dem Manne, dem er bereits das Recht zugesprochen hatte, vom lebenden Korper ein Pfund Fleisch auszuschneiden, das damit notwendig verbundene Vergießen des Blutes zu versagen. Ganz so gut könnte ein Richter dem Servitutberechtigten das Redit zu gehen zuerkennen, ihm aber verbieten, l'ußstapten aui dem Grundst cke zurückzulassen, weil dies bei der Bestellung der Servitut nidit ausbedungen worden sei. Man möchte fast glauben, daß die Gesdiidite von Shyloek schon im ältesten Rom gespielt habe; denn die Verfasser der zwölf Tafeln hielten es lür nötig, inbezug aui das Zerfleischen des Schuldners (in partes secare) von Seiten der (iläubiger ausdrücklich zu bemerken, daß sie hinsichtlich der Größe der Stücke freie llaud saben sollten. (Si plus .ninusve secuerint, sine fraude esto!) Aus unserer Gemeinde Kolonialwaren am Pessach In den „Nachrichten aus dein Gemeindeamt " werden die Betriehe aufgeführt, die für Kolonialwaren zu Pessach unter Aufsidit unseres orthodoxen Rabbinais stehen. Ls sei an dieser Stelle besonders darauf verwiesen. Bestattungsgebühren Fast bei allen Beerdigungen wird seitens der Hinterbliebenen Klage über die Höhe der Kosten für die Bestattungen geführt. Diese betragen bei dem kleineren Mittelstand rund 300—400 M, bei Wohlhabenderen 500—1000 M und nur bei reichen Gemeindemitgliedern nodi mehr. Dazu kommen in LLOPOLD LYSSOW STECKNER-PASSAGE, Tel 2W« Spezial-Geschäft # feinster Schokoladen HELLER - L1NDT - MARQUIS HAMANN (neu aufgenommen)