Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 3 (15.1.1926)
- Date
- 1926-01-15
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 3 GEMEINDEBLATT DER ISRAELITISCHEN REHGIONSGEMEINDE, LEIPZIG Seite 3 Aus uns Gemeine!« Aufwertung des Anleihe-Altbesitzes Auf Einladung des Vorstandes der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig hielt am Mittwoch, den 6. Januar 1926, Herr Dr. Erwin Kohn von der Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden in Berlin einen Vortrag über die Aulwertung des Anleihe-Altbesitzes unter besonderer Berücksichtigung der für die Israelitische Religionsgemeinde, die Wohltätigkeitsanstalten, gemeinnützigen Vereine und milden Stiftungen in Betracht kommenden Bestimmungen. Zu diesem Vortrag hatte der Gemeindevorstand Einladungen an alle in Betracht kommenden jüdischen Körperschaften unserer Stadt ergehen lassen, doch haben leider nur wenige derselben Vertreter entsandt. Der Vortragende ging aus von § 27 des Anleihe-Ablösungsgesetzes. Hiernach wird den Anstalten und Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege sowie den Anstalten und Einrichtungen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und Forschung, soweit sie Anleihe-Altbesitzer sind, auf Antrag 15 Jahre hindurch eine Wohlfahrtsrente gewährt. In Frage kommt der Altbesitz an Markanleihen des Reiches und an sonstigen in der Bekanntmachung über die Erklärung von Schulden zu Markanleihen des Reiches vom 8. September 1925 (R.G.B1.1 Seite 332 1925) aufgeführten Wertpapieren. Die Wohlfahrtsrente hat nicht die Form einer festen Verzinsung, sondern es ist dafür ein Gesamtbetrag von höchstens 10 Millionen Reichsmark jährlich vorgesehen, aus denen für die freie Wohlfahrtspflege bis zu 7,5 Millionen Mark, für die kirchlichen und wissenschaftlichen Zwecke 2,5 Millionen Mark verteilt werden sollen. Die Rente beginnt am 1. April 1926. Indanthren fJur noch 3 Taie Inuentur-Ausuerkauf Benutzen Sie diese Kilnstige Uelegciiheit, unsere garantiert indanthrenfarbicen — also lichtechten, waschechten, wetterechten, tragediten, hochwertigen Qualitätswaren zu sehr billigen Preisen einzukaufen. Waschu. Kleiderstoffe, fertige Kleider, Leinen- und Baumwollwaren, Schürzen, Damenu. Herrenwäsche, — Taschentücher — Bademäntel, Frottierstoffe, Garne — Gardinen, Stores, Vorhänge, Steppdecken, Dekorationsu. Möbelstoffe Indanthren-ßaus Leipzig G.m.b.H. nur Rathausring 13 Der Vortragende gab bekannt, daß sich das bei den geschlossenen jüdischen Anstalten in Anleihe investierte Vermögen auf ungefähr 55 Millionen Papiermark beziffert. Nach Umwandlung dieser Forderung in die Anleihe-Ablösungsschuld wird dasselbe unter Berücksichtigung der Wohlfahrtsrente einen recht erheblichen Betrag ergeben. Das Vermögen der Stiftungen wird ebenso hoch eingesetzt, sie sind nach ungefähren Berechnungen mit ca. 60 Millionen aufwertungsberechtigt. Was die technische Durchführung der Aufwertungs-Anmeldung betrifft, so geschieht diese am zweckmäßigsten durch ein Kreditinstitut. Gleichzeitig mit der Anmeldung der aufwertungsberechtigten Papiermark-Anleihe empfiehlt es sich, das Auslosungsrecht und die Wohlfahrtsrente zu beantragen. Letzteres ist besonders wichtig für die jüdischen Institutionen, da diese Rente, die 2" „ beträgt und 15 Jahre hindurch gezahlt wird, eine recht erhebliche Verstärkung für die Anleihe-Ablösungsschuld bedeutet. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Wohlfahrtsrente nur für Anleihe-Altbesitzer in Betracht kommt. Darunter versteht man Besitzer von solchen Anleihen, die vor dem 1. Juli 1920 nachweisbar erworben sind und sich seit dieser Zeit ununterbrochen in ein und derselben Hand befunden haben müssen. Dem Anleihe-Altbesitz ist die Übergabe von geschlossenen Vermögen im ganzen und ohne jede Teilung gleichzuachten. Sofern das Statut eine der oben genannten Institutionen mündelsichere Anlage vorschreibt, gilt der Termin des 1. Juli 1920 für den Erwerb von Altbesitz als bis zum 23. Juni 1923 verlängert. Solange eine Wohlfahrtsrente gezahlt wird, ruht das Auslosungsrecht. Da nun in dem Anleihe-AblösunKSgesetz auch mündelsichere Papiere aufgezählt sind, die die Aufwertung nicht genießen, so würde das für einzelne Anstalten, die ihr Vermögen zum großen Teil in solchen Werten angelegt haben, eine sehr große Härte bedeuten. Dazu kommen solche Anstalten, die von der Aufwertung der Passivhypotheken hart betroffen werden, indem sie dieselben 1932 zurückzahlen müssen. Ls ist daher von der Zentralwohlfahrtsstelle angeregt worden, die Wohlfahrtsrcnte nur zur Hälfte an die bedachten Anleihebesitzer auszuzahlen, die andere Hälfte aber einem Fonds zuzuführen, aus dem die oben genannten bedrängten Anstalten unterstützt werden sollen, da sonst mit ihrem Zusammenbruch gerechnet werden müßte. Derartige Anstalten sollen aus dem oben erwähnten Härtefonds Zuschüsse erhalten. Rein kirchliche Institutionen, die sich in der Hauptsache nicht mit Angelegenheiten der Wohlfahrtspflege beschäftigen, sollen eine sogenannte Kulturrente erhalten, die durch die Landesverbände unter denselben Gesidiispunkten und in derselben Höhe wie die Wohlfahrtsrente verteilt werden wird. Es sei noch bemerkt, daß Anspruch auf je eine von beiden Renten, je nach der Art der Einrichtung, besteht und daß deshalb nochmals dringend empfohlen wird, die für die Institution in Betracht kommende Rente zu beantragen. B. Die Weberaufstände in der sozialen Literatur Über dieses im ersten Augenblick seltsam anmutende Thema sprach am 23. Dezember Herr Dr. Hans Sehüppel in einem literarischen Abend dos Jüdischen Theatervereins Jüdischen Jugendbundes. Der Referent verstand es, geradezu über- AR&BAM&JiteEM EmS-STk.2-STECKNEHf>AffAQE