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Der Sabbath · 1912-10-01 · 10 u. 11 (Oktober-November 1912) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
12 (1912)
Issue
10 u. 11 (Oktober-November 1912)
Date
1912-10-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
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Der Sabbath. 73 mischuug and Vermengung) unter den Einwohnern des Hofes beziehungsweise der Höfe, Strasse und Strassen, abznbalten, 80 dass die Insassen derselben brüderlich geeint, dastehen. Bevor wir noch auf diesen zweiten Punkt näher eingehen, wollen wir versuchen es den Worten der Propheten abzulauschen, wie sie die Erlaubnis zum Tragen mittels einer Mauer oder sonstiger Wälle auffassen. In der Thora wird diese Erlaubnis mit keinem Worte erwähnt, wohl aber mehrfach bei Jeremia und Nehemja. Der Prophet wird beauftragt כל יושבי ירושלים הבאים בשערים ,האלה allen Einwohnern Jerusalems, die durch die Tore Jerusalems gehen, die Verletzung des Tragenverbots vorzuhalten. Hier nun, meint der Prophet: .ואל תשאו משא ביום השבת והבאתם בשערי ירושלים* Traget keine Last am Sabbatbtage, indem ihr sie in die Tore Jerusalems bringet. (Jer. 17,21), dann •לבלתי ״ הביא משא בשערי העיד הזאת*damit man keine Last in die' Tore dieser Stadt bringt“ (V. 24), und schliesslich "״ "לבלתי שאת משא ובא בשערי ירושלים ביום השבתdamit man keine Last trägt und in die Tore Jerusalems kommt“. (V. 27). Weil nun der G0tt9smamj wiederholt nur das Hineintragen in die Stadt betont, fdaraus folgt, dass das Tragen innerhalb der Stadtmauern gestattet sei, (vgl. Kimcbi z. St. und Erubin 35 b ירושלים דלתותיה נעולות בלילה). Nun befindet sich der Prophet in Jerusalem; folglich wüsste man von selbst, welche Tore hier gemeint seien, in die man nicht tragen solle. Trotzdem hebt der Prophet mehrfach das *שערי ידוש;ים• hervor; doch wohl nur darum, weil der Prophet diese Tore für heilig angesehen, und eben daher jede Versündigung an ihnen hart geahndet werden müsste. In diesem Sinne fährt dann der Prophet weiter fort und droht für den Fall der weiteren Verletzung dieses Verbots, die Einäscherung dieser Tore an (והצתי אש בשעריה V. 27). Die Tore Jerusalems, innerhalb deren kein Unrecht geschehen durfte, wo das Recht weilte, überall Gerechtigkeit herrschte (Jes. 1,21), wo kein Unreiner sich aufhalten, ja woselbst gewisse Opfer ebenso yie im Vorhofe des Heiligtums verzehrt werden durften, diese Mauerumfassung, von denen Gott spricht ״Ich werde ihm (Jerusalem) sein eine Feuerwand ringsum“ (Sach. 2,9) diese gestatteten das Tragen innerhalb ihrer Grenzen, diese heiligten die Gegenstände mit Eintritt des Sabbats, eben daher sollte auch kein ungeweihter Gegenstand, also ein Gegenstand von aussen am Sabbattage in dieselben hineingebracht werden. Erst so begreifen wir, weshalb der Gottesmann nur das Hineintragen betont, wodurch das Hinaustragen ebenso verboten ist; aber damit sollte die Erlaubnis innerhalb der Stadt begründet werden, dass dies daher sei, weil alle Dinge hier mit dem Eintritt des Sabbats dank der Umfassungsmauer geheiligt werden, und eben daher wies der Prophet nur auf das Hineintragen von ungeweihten Gegenständen von aussen hin. So sehen wir denn, dass der Prophet, wo er ausschliesslich das Tragenverbot 1י8נ tonen will, nur den Raum, von wo das Tragen verboten ist, hervorhebt (*ולא תוציאו משא מבתיכם ביום השבת• V. 22) nicht aber ״Jerusalem“ erwähnt. In diesem Sinne ist dannn auch der etwas schwer zu deutende Vers von Nehemja 13,22 zu nehmen. Hier lesen'wir •ואמרה ללוים .אשר יהיו מטהרים ובאים שמרים השערים לקדש את יום השבת* ״Und ich befahl den Leviten, dass sie sich reinigen uud kommen Wache zu halten an den Toren, den Sabbbattag zu heiligen“. Dass die Leviten sich reinigen und ia Reinheit und Heiligkeit die Tore Jerusalems bewachen, damit mannur den Sabbat richtig heiligen könne, bedeutet doch wohl nichts andres, als dass die Tore selbst heilig sind, und somit auch alles, was innerhalb ihrer Grenzen liegt, heiligen. Solche Tore gestatten das Tragen; wir werden nun zu untersuchen haben, welche Mittel uns unsere Weisen zur Hand gegeben haben, damit wir die Umfassungsmauern einer jeder Stadt an und zudem Sabbattage "zu heiligen vermögen, damit sie ähnlich Jerusalems Toren seien und werden. (Fortsetzung folgt.); ■ Vermischte Nachrichten'. Frankfurt a. M.. im Oktober. 1)43 Gutachten der hiesigen Handelskammer in Sachen des Sonntagsruhegesetzentwarfs hat, nach deren Mitteilungen folgenden Wortlaut:.Wir befürworten ferner, den § 4 des Entwurfs betr. Beschäftigung von jüdischen Angestellten an Sonn - und Festtagen in Betrieben des Handeisgewerbes, die am Sabbath nnd an jüdischen Feiertagen gänzlich ruhen, in ▼ ollem Umfange bcizubebalten Der Angestellten- Ausschuss unserer Kummer hat sich aus folgenden Gründen zwar für. Streichung des § 4 ausgesprochen: ״Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe, die dem socialen Interesse des gesamten Volkes dienen sollten und die Erhaltung der Gesundheit, die Hebung des Familien- und Kulturlebens, sowie die Forderung der Schaffensfreude aller Staatsbürger znm Ziele hätten, müssten in gleicher Weise für Jeden zur Anwendung kommen und durften nicht durch religiöse und kulturelle Anschauungen kleiner Gruppen der Befölkerung beeinflusst werden. Auch beim Militär werde im allgemeinen keine Rücksicht auf den Sabbath und die jüdischen Festtage genommen. Mit dem gleichen Rechte keimten Katholiken in evangelischen Landern und Protestanten in katholischen ähnliche Ausnahmebestimmungen für sich beanspruchen. Insbesondere auch deshalb, weil das Schliessen der Geschäfte am Sabbath freiwillig erfolge, sei es nicht notwendig, dass der Gesetzgeber hierauf Rücksicht nehme. Es komme noch hinzu, dass ein grosser, wcau nicht der grösste Teil der jüdischen Bevölkerung gegen die Bestimmung des § 4 sei, weil man von ihr eine Stärkung des Antisemitismus befurchte. Vor allem sei die Hc- Stimmung des § 4 geeignet, Unfrieden und beständige Streitigkeiten zwischen jüdischen uni christlichen Han llangsgehulten, sowie unter den Handlungsgehülfen überhaupt, hervorzurufeu Es *Hege die Befürchtuag nahe, dass jüdische Geschäfte in Zukunft von dem Engagement christlichen Personals, insbesondere ia gehobener Stellung, gänzlich absehen würlen, da sonst eine Sonutagsarbeit für jüdische Geschäfte in vollem Umfange unmöglich sei. Falls aber christliche Angestellte beschäftigt würden, werde es diesen aas Wettbewerbsrücksichtea schwer möglich sein, an Sonntagen vom Geschäfte fern za bleiben, und so werde auch den christlichen Angestellten eia Teil der Sonntagsruhe genommen werden. Fis wurden weiter die. nicht orthodoxen jüdischen Augcstellteu. die gerne mit den christlichen die Sonntagsruhe geuiessen wurden,׳־’zur Arbeit an Sonntagen gezwungen sein. Es fehle endlich eine Kontrolle über Beschränkung der Beschäfiigung auf jüdische Angestellte und Geschlossenseia der Geschäftsräume für den allgemeinen Verkehr. Ei sei auch nicht zu verkennen, dass die orthodoxen Juden durch Gestattung der Soantagsarbeit ungerechtfertigte Vorteile gemessen wurden. Schon duiuren, dass in einem grosse^, Teil der jülischen Geschäfte am Samstag nach Sabbathschlass bis spät in die Nicht gearbeitet werde, besäisea sie einen Vorsprung gegenüber den anderen Geschäften, da sie die eingegangenen Aufträge 24 Stunden und. noch längere Zeit eher erledigen könnten als diese. Aisscr lern stehe ihum der Sonutag zur^Ausfuhruug von Aaf'.rägen uni zur Ausnutzung der Konjunktur zur Verfügung. Für Frankfurt a. M komme noch besonders in Betracht, dass hier die völlige Sonntagsruhe bestehe, dis Bestimmung des § 4 aber eine Einschränkung der Sonntagsruhe und somit für Frankfurt a. M. einen socialen Rückschritt edeute, den man. aus prinzipiellen Gründen nicht befürworten könne. F'inle nämlich die Bestimmung des 3 4 des Entwurfs im Ges:tz Aufnahme, so werde man den hiesigen orthodoxen Juden, um eiue Geschäftsverlegung derselben zu verhindern, nicht die vielleicht an anderen Plätzen geltenden Bestimmung des § 4 versagen können.

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