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Der Sabbath · 1912-10-01 · 10 u. 11 (Oktober-November 1912) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
12 (1912)
Issue
10 u. 11 (Oktober-November 1912)
Date
1912-10-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Der Sabbath 69 der zweiten Sitzung. Der Delegierlentag entscheidet endgflltig über die Rechtmässigkeit der Wahl. § 21. Kein Delegierter darf mehr als 4 Stimmen vertreten. Delegierten-Mandate sind nicht übertragbar. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. § 22 Die Sitzungen des Delegiertentages sind mindestens 4 Wochen vorher den Ortsgruppen bekannt zu geben. Anträge sind spätestens bis zum 14. Tage vor der Sitzung bei dem Geschäftsführenden Ausschüsse einzureichen und von diesem den Ortsgruppen umgebend zu unterbreiten. Später eingehende Anträge dürfen nur mit Zustimmung von */a der erschienenen Delegierten verhandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist spätestens 8 Tage vor Beginn der Sitzung zu veröffentlichen. Die endgiltige Feststellung der Tagesordnung erfolgt durch den Delegiertentag. C. Geschäfts f ü h r en d er Auss chuss. § 23. Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus 11 vom Delegiertentag zu wählenden Mitgliedern, von denen 7 einschliesslich des Vorsitzenden in Berlin wohnen müssen. Die in Berlin wohnhaften Mitglieder führen die laufenden Geschäfte. Bei Lasten, die dauernd dem Verband obliegen, desgleichen bei Beschlüssen in sämtlichen wichtigen, die Gesamtheit des Verbandes betreffenden Angelegenheiten, sowie bei einmaligen Ausgaben, die 500 Mark übersteigen, ist eine Stimmabgabe sämtlicher Mitglieder notwendig. Schriftliche Stimmabgabe der auswärtigen Mitglieder ist zulässig. Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses wird vom Delegiertentag gewählt. Die übrigen Aemter verteilt der Geschäftsführende Ausschuss unter sich. § 24. Der Vorsitzende überwacht und regelt die Ausführung sämtlicher Angelegenheiten. Ihm obliegt die Beaufsichtigung aller Institutionen des Verbandes. § 25. Der Geschäftsführepde Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindostens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. § 26. Die Mitglieder des Geschäftsfübrendeq_Ausschusses haben Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen, die ihnen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen erwachsen gegen _ die Kasse des Verbandes. jD. Ortsgruppen." §27. Die Ortsgruppen können sich gelbständig organisieren. Ihre Aufgabe ist es, in ihrem Bezirke diejenige Tätigkeit zu entwickeln, welche im Sinne des § 2 dieses Statuts liegt. Dep Geschäftsführende Ausschuss hat sie hierbei in jeder Weise zu unterstützen und von ihnen ausgehende Anregungen zu piüfen und zu verwerten. §_28. Die Ortsgruppen haben die Beiträge einzuziehen und nach Abzug bis zu einem Fünftel der Gesamteinnahme an den Schatzmeister des Verbandes abzuführen. Die Abrechnung hat vierteljährlich zu erfolgen. E.^ Protokolle. — §29.' Ueber die Sitzungen des Delegiertentages und des Geschäftsführenden Ausschusses sind nach näherer Bestimmung dieser Körperschaften Protokolle zu führen. Die Protokolle des Delegiertentages sind, soweit dieser nichts- Gegenteiliges bestimmt, zu veröffentlichen. IV. Verwaltungsperiode. > § 30. Die Verwaltungsperiode (Rechenschaftsberichtsjahr) umfasst die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Die Buchführung des Geschäftsführenden Ausschusses ist mit dem 30. Juni eines jeden Jahres abzuscbliessen. Die Bücher und Belege sind alljährlich rechtzeitig vor der Ehrenschuld seines Vaters und seiner Grosseltern, die er als Knabe mit 13 Jahren öffentlich feierlichst anerkannt hatte. Allein der Schuldner schüttelt bedenklich den Kopf und spricht nach einigem Bedenken: „Den Gläubiger mit Namen „Schabbos“ kenne ich nicht; er ist mir ganz fremd. Icl kenne bloss den modernen Sonntag nnd den gebräucblic. >i Namen Sonnabend“. .Ta, in vielen jüdischen Familien s.ßht bereits die Scbabbossonne im Zeichen des Abends, „es Unterganges und in manchen anderen Häusern ist dieselbe bereits längst untergegaegen, so dass hier diesbezüglich Nacht und Finsternis herrschen. Darum muss die Devise lauten: „Tiku bachodesch schofer bakese lejom ebagenu!“ Es muss daher häufiger als früher mit aller Kraft in die Posaune gestossen werden, sei es in Form einer Kanzelrede oder in flammenden Artikeln, damit diejenigen, welche schwerhörig oder taub für die jüdische Religion sind,1 es hören, die Schlafenden aus ihrem Schlafe aufgerüttelt, die Säumigen und Gleichgiltigen aus ihrer Lethargie geweckt und die Pflichtvergessenen an ihre Pflicht erinnert und gemahnt werden. Dann werden hoffentlich die Schabboslichter wieder heller in den jüdischen Häusern erstrahlen und der altehrwürdige, Herz und Gemüt erhebende und erquickende „Oneg-Schabbos“ wieder seinen Ehrenplatz in der jüdischen Familie finden! Jos. Fried 1, Oberlehrer i. P. 4r* - (lu Dt. Blocfag Wochenschrift.) Sabbath Nachmittag auf dem Lande.; Von M. K. in M. (Fortsetzaag) „Du frägst nach-dem Grunde, weshalb das Telepho-_ nieren am Sabbat verboten ist? Desswegen, weil beim Abhängen und Einbängen des Hörers Funken entstehen.—’ Das Hervorrufen von Funken gehört aber zu der Werkverrichtung „Feueranzünden“. Denn es ist einerlei, wodurch das Feuer entsteht, ob durch Aneinanderreiben zweier Hölzer, oder durch Anreiben eines Zündholzes, ob durch Schlagen auf einen Feuerstein, oder durch das Sonnenlicht mit Zuhilfenahme eines Brennglases, oder durch Eintunken eines präparierten Stabes in eine geeignete Flüssigkeit oder durch Elcktricität; Feuer ist Feuer. Ebenso, ob das Feuer gross oder klein ist. Deshalb verschlägt es auch nichts, ob die Art und Weise einer Feuererzeugung zur Zeit der Tboragesetzgebung bekannt und üblich war, oder erst später aufgekoromen ist. Die Thora ist ja für alle Zeiten gegeben. Es ist nicht allein diese einzelne Werkverrichtung als verboten bezeichnet, sondern man hat den Begriff der Werkverrichtung bis in seine letzten Merkmale bestimmt, und sobald irgend eine neue Erfindung gemacht wird, muss von den Thoragelehrten untersucht werden, unter welche der im Talmufl oder —- Schulchan Aruch enthaltenen Regeln oder Bestimmungen die neue Erfindung fällt. Auf diese Weise ist unsere Thorawisseuschaft veranlasst, stets mit allen Neuerungen sich zu befassen, sie ist dadurch vor dem Veralten behütet und muss gewissermassen . sich stets erneuern.“ „Das freut mich zu hören“, gab der junge Mann zur

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