Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 12 (1912)
- Issue
- 10 u. 11 (Oktober-November 1912)
- Date
- 1912-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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68 Der Sabbath. 4 1 § 8. Der ordentliche Delegiertentag tagt jedes Jahr an dem vom Geschäftsführenden Ausschuss zu bestimmenden Ort um} Zeitpunkt. Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsfüh'enden Ausschuss. Der Geschäftsführende. Ausschuss i^,t berechtigt, ausserordentliche Delegiertentage einzubernfen. Ebenso muss die Einberufung erfolgen wenn 10 Ortsgruppen einen dahingehenden Antrag stellen § 9. ’ Aufgaben des Dele<riertentages sind : a. Prüfung des vom Gescliäfisfuhremlen Ausschuss über -alle Institutionen des-Verbandes zu erstattenden Berichtes. b. Feststellung des Arbeitsprosrramms und des Budgets für die nächste Verwaltungsperiode auf Grund motivierter Vorlagen. c. Beratung und Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge. d. Erledigung von Interpellationen der Delegierten. e. Wahlen. § 10. ' Sämtliche von einem Delegiertentag vorgenommenen Wahlen behalten bis Z'.m Schlüsse des nächsten Delegiertet tages Giltigkeit, sofern nicht der Delegierteutag ausdrücklich das Gegenteil bestimmt. § 11. Die Arbeiten des Delegiertentages werdeh nach der vom D^legiertentage beschlossenen Geschäftsordnung durchgefühlt. - §12. Auf dem Delegiertentatre haben ausser deri gewählten Delegierten auch die Mitglieder des Geschäfitsführeuden Ausschusses Sitz und Stimme.- § 13. t Füf die Verhandlungen eines ausserordentlichen Delegiertentages gelten dieselben Bestimmungen, wie für die einesi ordeutlichen Delegiertentastes. § 14 Jedes Mitglied des Verbandes erlangt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres das passive Wahlrecht zum Delegiertentage. § 15. Auf je 50 Mitglieder entfällt ein Delegierter. Ortsgruppen mit weniger als 50 Mitgliedern sind berechtigt, einen Delegierten zu entsende», wenn sie wenigstens 10 Mitglieder aufweisen. § 16. Die Wahl der Delegierten zum Delegiertentage erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten soll für den Fall von deren Verhinderung in gleicher Weise die Wahl von Ersatzdelegierten vorgenommen werden. § 17. Die Wahlprotokolle sollen spätestens 3 Tage vor Beginn des Delegiertentages bBi dem Geschäflsführenden Ausschuss eingehen. § 18. Das Protokoll soll von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben sein. Schriftliche Wahl ist zulässig. § 19* Der Geschäftsfiihrende Ausschuss hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. Proteste gegen die Wahl sind bis zur Eröffnung des Delegiertentages schriftlich beim Geschäftsführenden Ausschuss einzureichen, lieber die Berechtigung des Protestes entscheidet endgiltig der Delegiertentag in Gemässheit des folgenden Paragraphen. § 20. Zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Delegiertenwahlen wird vom Delegiertentag ein Legitimationsausschitss von 3 Mitgliedern gewählt, der sich sogleich nach Eröffnung des Delegierten tages zu versammeln hat. Der Legi'imationsausschuss unterbreitet das Ergebnis seiner Prüfung dem Delegiertentage sofort bei Beginn Welt hinaus und blieb seinen anerzogenen festen Grundsätzen stpts treu. Allein, welche religiöse Begriffe. Lehren und Bilder nehmen die Knaben der Gegenwart häufig mit, so sie vom^fclternhause wegzieben? — Zur Illustration und gründlichen Beantwortung dieser Frage mögen hier einige drastische'Beispiele angeführt Werden: Ein Ki abe kommt mit voller Begeisterung von der Religionssxunde nach Hause und spricht: .Lieber Papa! Heute haben wir die sehr interessante Geschichte von den heldenmütigen Makkabäern gelernt. Der Herr Religionslehrer hat uns in auziebender Weise erzählt, dass dieselbeu Äiit Löwenmut und Todesverachtung gegen die Feimle gekämpft und das jüdische Volk, sowie unsere Religion vom l'nterganue gerettet und die im Erlöschen begrifiene Religionstiamme wieder angefacht und angezündet habeu. Zum Andenken au diese glorreiche Tat zünden wir durch ä Tage die Cbauukalicbter an. Warum, Papa, zündest du Aeute, am Vorabend des Chauukafestes keine än? *! Eindf Schülerin spricht: .Mama wir haben in der letzten. Religionsstunde die Brochoh gelernt, die man beim Anzüifilen der Sabbath- und Feiertagslicbter spricht, warum zündest du solche nicht an '4* Eine kleine naive Schülerin fragt: „Sind wir denn Christen, dass du in unserem Zimmer einen grossen Christbaura aufgestellt hast? Der Herr Religtonslehrer hat gesagt, dass die Juden keinen Christabend haben und auch keinen Christbaum haben sollen!“ Diese und noch viele andere ähnliche Fragen stellen mitunter die Kinder an die Eltern, wodurch diese in grosse Verlegenheit gebracht werden oder auch nicht. Durch einen derartigen widersprechenden Vorgang und solche kontrastierende Anschauungen zum Schulunterrichte wird der Schüler verwirrt und in seinem Kopfe entstehen allerlei Gedanken, Bedenken und Zweifel, welche nicht selten bei dem Lernbefoblenen eine grosse Gleichgiltigkeit dem Religionsunterrichte gegenüber erzeugen und worin er seitens der Eltern vielfach unterstützt wird. Welchen Wert haben die Worte des Lehrers, wenn dieselben noch so gediegen, geistreich und überzeugungsvoll sind, wenn denselben die Verkörperung, das lebendige und belebende Heis-piel — das Fundament des Unterrichtes — im Elternhause fehlt? Denn „Worte lehren und Beispiele zünden“. Wir können hier mit den Worten des grossen Propheten Jesaias sprechen: „Die Väter essen Herlinge und die Zähne der Söhne werden davon stumpf“. Wenn zwweilen ein Vater es schmerzlich empfindet und darüber klagt, das§ sein Sohn fahnenflüchtig geworden und die Religion seiner Väter treulos verlassen hat, oder eine Matter darüber bittere Tränen vergiesst, dass ihre Tochter ihren angestammten Glauben gewechselt hat, so bedeutet das das Erwachen des belasteten Gewissens und eine Anklage gegen sich selbst. Wer hat denn, in vielen Fällen ihnen den eingeschlagenen Weg dahin; gezeigt und den betretenen Schritt dabin leicht gemacht? — Sind es nicht oft die Eltern?! Gewiss! j Der Gläubiger Schabbos verlangt von dem Sohne, dem Stammhalter und Erben des Hauses, die Einlösung