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Der Sabbath · 1912-07-01 · 7, 8 u. 9 (Juli-August-Septbr. 1912) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
12 (1912)
Issue
7, 8 u. 9 (Juli-August-Septbr. 1912)
Date
1912-07-01
Page
[Seite] (sequence 15)
Language
German
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Der Sabbath. 61 Behauung, es beliess es beim Strafbefehl, weil ans den ganzen Vor- Verhandlungen and aus dem ganzen Zustandekommen der Verordnung und aus den Beratungen im Gemeindekollegiatn nichts anderes zu folgern ist, ala dass bei der d< n isr. Geschäftsleuten gewährten Vergünstigung nur der bürgerliche Tag, a’so Samstag, verstanden j werden wissen wollte. Darin aber, dass der Angeklagte an Samsj tagen nach Einbruch der Dunkelheit die Angestellten beschäftigte j und trotzdem am Sonntag von der Vergünstigung Gebrauch machte,! sei ein Vergehen wider die Gewerbeordnung zu erblicken. In dieser Entscheidung ist übersehen, dass der Sabbath (Sonn- | abend) am FreitagAbend etwa 1 Stunde vor Sternen- I auf gang beginnt und mit Sternenaufgang am Samstag Abend endigt. Wenn also der Arbeitgeber am Samstag Abend von ti Uhr I an seine Angestellten beschäftigen kann, so war das im Winter, zu einer Zeit, in der er sie am Freitag Abeud wegen Sabbatbanfang schon um 5 Uhr abends entlassen muss. Sie haben also 25 Stunden Buhezeit gaehbt. Die Frage wird weitere Instanzen beschäftigen. Nürnberg, 21. Juni. In der gestrigen Sitzung der hiesigen Handelskammer wurde auch über den neuen Entwurf zur Regelung der Sonntagsruhe beraten. Berichterstatter •war Herr Marktadjunkt Theodor Gramer, der folgendes ausführte:!,Schon seit Jahren wird eine reicbsgesetzliche Neuregelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe beabsichtigt. Die Handelskammer Nürnberg hat bereits am 22. April 1908 ein Gutachten über diese Frage erstattet, die Beicb8regierung bat aber bisher mit einer Gesetzesvorlage zurückgehalten. Jetzt endlich ist der Gesetzentwurf betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, der an die Stelle der betreffenden Bestimmungen der Gewerbeordnung treten soll, aufgestellt worden. Ich setze voraus, dass der Entwurf allgemein bekannt ist, so dass ich von einer Ver!• lesung desselben Umgang nehmen darf. Die Handelskammer hat sich bereits in ihrem Beschluss vom 15. April 1908 für Nürnberg für die vöbige Sonntagsruhe im Handelsgewerbe mit einer gewissen Ausnahme für die Bedürfoisgewerbe ausgesprochen mit Rücksicht auf die derzeit schtn in Nürnberg herrschenden Zustände. Die Erfahrungen, die damit gemacht worden sind, werden allgemein als so günstig bezeichnet, dass seitens der Interessenten der Wunsch nach Aufrechthaltung des vollkommenen Ladenschlusses'an Sonn- und Feiertagen besteht. Die Han lelskammer bat aber damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die kleinen Städte die Sonntagsruhe anders geregelt werden müsse, da sich für sie die Regelung, die für die Großstädte möglich sei, nicht empfehle. Die Nürnberger Verhältnisse unterscheiden sich von denjenigen des übrigen Bezirks ‘dadurch, dass schon unter der Woche ein lebhafter Verkehr herrscht und auch die in Fabriken und anderen Betrieben beschäftigte Bevölkerung zum grossen Teil bereits am Samstag genug freie Zeit hat, ihre Einkäufe; zn betätigen. Anders in kleineren Städten. Unter Berücksichtigung! des Umstandes, dass bei einer dreistündigen Geschäftszeit diese nicht I gut anders als von 11 bis 2 Uhr gewählt werden köunte, von dieser ' Zeit etwa die Hälfte für die Geschäfte von ganz geringem Wert j ist, da sie in die Zeit des Mittagessens fällt, schmilzt die wirklich eingeräumte Geschäftszeit auf nicht mehr als l1/* Stunden zusammen.; Die ländliche Kundschaft, auf die gerade an den Sonntagen besondere Rücksicht genommen werden muss, kann nicht daran gewöhnt werden, in so kurzer Zeit ihre Einkäufe vorzunehmen. Es besteht die Gefahr, dass bei solcher Erschwerung der Erledigung ihrer Geschäfte sie weiterhin«׳ darauf verzichten würde, wie von alters her üblich, am Sonntag in der nächBtgelegenen Stadt ihre Besorgung zu machen da9s vielmehr dadurch der Hausierhandel, die Detailreisenden und die Versandgeschäfte mehr Gelegenheit erhalten, den Geschäftsleuten der kleinen Städte Konkurrenz zu machen. Die bei den Gremien und selbständigen Mitgliedern der Kammer vorgenommene Umfrage, welchen Standpunkt sie zu der beabsichtigten Regelung einnehmen, j ergab, dass sie die Anschauung vertraten, dass die im Entwurf angesetzte Verkaufszeit von 3 Stunden — in besonderen Fällen : 4 Stonden — an Sonntagen für Kleinstädte zu kurz sei, und dass die Verkaufszeit, die jetzt 5 Stunden beträgt, nicht weiter eingeschränkt werden dürfe; die Gremien haben gebeten, die Kammer möge energisch dafür eintreten, dass an den jetzt bestehenden Verhältnissen, wonach an den Sonntagen die Verkaufsstellen von 11 bis 4 Uhr offengehalten werden dürfen, nicht gcrüttelk=werde. Dabei wird übereinstimmend darauf bingewiesen, dass in kleinen Städten fast gar kein Personal beschäftigt werde, sondern der Inhaber.mit seinen Angehörigen das.Geschäft versehe. Der Kleinhandelsausschuss geht allerdings weiter, indem er yerlangt,. dass auch in Nürnberg für die Bedürfnisgewerbe die Läden schon um '/»11 Uhr aufgemacht werden dürfen. Nach weiteren eingehenden Ausführungen des Berichtcrstattcrs schlägt er vor: .1. Im Interesse der kleineren Städte mit lebhafiem Zustrom ländlicher Kundschaft an den Sonn- und Feiertagen wird es für nötig erachtet, dass für ihre besonderen Bcdürfn’sse auch fernerhin die Verlängerung der sonntäglichen Geschäfts- _ zeit auf 5 Stunden zu ermöglichen ist — 2. Es genügt, wenn an höchstens 6 Sonn- und Festtagen eine Beschäftigungszeit bis zu 10 Stunden zugclassen wird. — 3. Der SU des Entwurfs ist im Interesse einer einheitlichen Regelung für das Deutsche Reich zu streichen. — 4. Der Verkauf Von Waren aller Art in Gast- und Schankwirtschaften sowie in Konditoreien, soweit es sicht nicht nm Artikel zum sofortigen Genuss bandelt, ist in den dem Verkehr nicht freigegebenen Stunden nicht statthaft. — 5. Die bei Ladenschluss schon anwesenden Käufer dürfen auch an den Sonn- und Festtagcu ״״zu Ende bedient*“ werden. — 6. Zu der Anregung der ״״Ständigen Ausstellungskommission für die dcntschc Industrie*“ auf gesetzliche Kcgelong der Sonntagsruhe in Ausstellungen, kann vorläufig eine Stellung nicht genommen werden, da der eingebraehte Antrag nicht bekannt ist. —7. Zu der Regelung der Sonntagsruhe in den Bedürfnisgewerben kann erst dann ein Beschluss gefasst werden, wenn' der Entwurf Gesetz geworden ist.“ Vom A1!gestellten-An8schuss wurde dagegen folgender Antrag gestellt: ״Die Handelskammer Nürnberg erachtet die von der Regierung in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagene reicbsgesetzliche Regelung der Sonntagsruhe für völlig ungenügend. Sie hält die Einführung völliger Sonntagsruhe durch Rcichsgesetz, abgesehen von den im § 5 des Entwurfs angeführten Ausnahmefällen in Kontoren und offenen Verkaufsstellen für sehr wohl durchführbar. Lediglich für Fleischereien Bäckereien, Konditoreien und den Verkauf von frischen Blumen, Eis und Milch wäre eine Ausnahme zuzülassen, doch darf' die für den Verkauf freigegebene Zeit zwei ungeteilte Stunden, die vor 12 Uhr mittags׳ liegen müssen, nicht übersteigen. Eine schärfere Ueberwachung des Uausierwcsens ist notwendig, um den berechtigten Wünschen der selbständigen Kaufleute Rechnung zu tragen. Gegen die Bestimmung, dass jüdische Kauf leute, die am Sabbat geschlossen halten, Sonntags -verkaufen dürfen, wird mit allem Nachdruck Einspruch erhoben. Diese Bestimmung würde eine Durchlöcherung des׳ sonst im Gesetz zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Sonntagsruhe bedeuten und grosse wirtschaftliche Nachteile für die übrigen Geschäftsleute im Gefolge haben. Eine Aufsicht über das Einhalten der gesetzlichen und ortsstatutarischcn Sonntagsruhe-Bestimmungen wäre ausserdem sehr erschwert, die Feststellung von Uebertretungen kaum möglich.“ Von den Vertretern der Gremien Ansbach, Hersbruck, Dinkelsbübl, Eichstätt usw. wurde geltend gemacht, dass die kleineren Städte doch einen grösseren Spielraum haben müssten und die Ladenbesitzer in der Kleinstadt und auf dem Lande wohl mit der jetzigen Sonntagsruhe zufrieden seien. Eine- 5 ständige Verkaufszeit an Sonntagen sei für das Land dringend geboten. Im GegCDfall würden die Geschäftsleute ganz empfindlich geschädigt werden, und den Nutzen hätten nur die Hausierer. H§rr Komm.-Bat Hesse sprach eich dahin aus, dass man di& Verhältnisse io der Großstadt und auf dem Lande nicht in einen Topf werfen dürfe. Mau solle doch die Leute vom Lande nicht an der Arbeit hindern, wenn sie unbedingt arbeiten wollen. Herr Geppert führte aus,' dass der Bauer, wenn er am Sonntag nicht mehr kaufen könne, dies am Werktag tun werde. (Zurufe: Ja, beim Hausierer!) Die vollständige Sonntagsruhe bedeute lediglich ein Brechen mit der Bc-![uemlicbkeit des Landbewohners. Herr Dr. R. Kobn kann in der Beschäflignng jüdischer Angestellter in jüdischen. Geschälten bei Schliessung des Geschäfts am Sabbat kfine Durchlöcherung der Sonntagsruhe erblicken. Nach tiner ausgedehnten Aussprache hin und

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