Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 12 (1912)
- Issue
- 7, 8 u. 9 (Juli-August-Septbr. 1912)
- Date
- 1912-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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60 Der Sabbath. Vermischte Nachrichten. Berlin im Juli. Der!^frühe Sonnabend-Geschäftsschloss in dal EngrosjjHchäfteu macht nach hier immer weitere Fortschritte. wfc der ״tWtSwthmair* mitteilt, haben sich jetzt die der Vereini^ang! Deutscher^ f amt> and Seidenwarengrosshändler angehörigen Berliner Engrosärmen verpflichtet, in den Monaten Jani and Tab an ^den^Sannabendea nachmittags am 2 Uhr za schliessen. Berlin^■ 8. Juni. Für die völlige Sonntagsrahe im Handele <f.e werbe trat gestern der Vereins tag der. Deutschen Kaufleute ein, der hier unter starker Beteiligung der deutschen׳ Handlungsgehilfen abgehalten wurde. Unter den Ehrengästen h&acrkte man Abg. Dr. Vollert, von der Organisation der Gewerbe- Kaufmannsbeisitzer Dr. Baum, und vom Hansaband Dr. Neumann. Ohne jide Beratung wurde *folgende Entschüessung einstimmig angenommen : ,Der Vereinstag des Vereins der üeatschen Kanfleate k»nn dem vom Reichsamt des Innern heraasgegebenen Gesetzentwurf über die Neuiegelung der Sonntagsrahe im Handelsgewerbe nicht zustimmen, da er den ans gesundheitlichen und kultarellen Granden berechtigten Wünschen der Handlungsgehilfen nach einer Völligen! Sonntagsrahe nicht entspricht. Die darch ortsstatutarische Regelung ' in einer Anzahl deutscher Städte eingefnhrte vollständige Sonntagsruhe hat nicht nur keine Schädigung der selbständigen Kanfleate herbeigeführt, sondern unter diesen die lebhafteste Anerkennung gefanden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache muss erwartet; werden, dass nach 20 jährigem Bestehen des gegenwärtigen Sonntags- ] ruhegesetzes ghreb eine nene gesetzliche Regelung die vollständige Sonntagsrahe allgemein festgelegt und eine höchstens zweistündige Sonntagsarbeit in den offenen Verkaufsstellen für Milch, Backwaren, Fleisch, Blnmen and Eis gestattet wird. Der Vereinstag gibt seinem . Bedauern darüber Ausdruck dass das Reichsamt des Innern die ׳ Handlungsgehilfen nicht befragt, sondern nur den Vertretungen der Arbeitgeber den Gesetzentwurf Zur R&ckäasserung zugestellt bat. Da ein Gesetz der Neuregelung der Sonntagsruhe eine soziale Schatz-; bestimmung für die Handlungsgehilfen darstellen soll, so hält es der ׳ Vereinstag für erforderlich, dass die Handtangsgehilfen ebenfalls zar j Begatachtunj7>nfcÄtQ£xpgen werden.* Breslat, iSPjilKftj1. Auch unseren Breslauer Freunden ist bei ihrem rastloseafhbn^fctcu für die neue Regelung der Sonntagsruhe-! bestimaungen ein Erfolg beschieden gewesen. Die hiesige Handels- , k&mmer hat nach einem Referat des Syndikus Herrn Prof. Riesen- ■ feld folgende Stellungnahme zu dem bekannten § 4: des Sodntagsruhegesetzentwnrfs beschlossen: Da den gesetzestreuen Jaden, die ihr Geschäft am Sonnabend geschlossen halten, bei Einführung der i vollständigen Sonntagsruhe dadurch, dass sie zwei Tage hintereinan- ׳ der rnhenumüssen, grosser Schaden entstünde, tritt der Regierungs-; entwarf, in $ 4 dafür ein, dass für die jüdischen Ange- : stellten Sonntag eine f tt n f st ü n d i g e A r b e i 18 - , zeit mit Massgabe, dass die Geschäftsräume: fiir־den allgemeinen Verkehr geschlossen sind g e w ä hff,(?VW e r'd e. Durch verschiedene Handelsgehilfenvereine j wurde gegjh'' diesen Paragraphen Protest erhoben, was die gesetzesi treuen jüdischen Kanfleate, wie in anderen Stälten, so anch in Bres- | lag veranlasste. demgegenüber für ihre berechtigten Forderungen mit Nachdruck eiuzntreteo. Der Referent bittet, sich einverstanden za erklären mit, dem Beschlösse des Handelsk&mmeransschusses. j ״Die Handelskammer tritt energisch in jedem) Falle für die AufrechterhalUpg des S 4 desRegierangsentwnrfs ein. Da sich kein Widersprach erhebt, konstatiert der Toisitzende, dass die Handelskammer sich mit dea Ausführungen des Referenten einig erklärt. Frankfurt a. M., im Juli. In Nr. 33 der ״Zeitschrift des deutschen Handelstages‘ werden die auf § 4 des Sonntagsrnhe-Entwnrfes bezüglichen Aenssernngen der Frankfarter Handelskammer im Wortlaute abgedruckt Es beisst dort: _ ״Wir befürworten ferner, den § 4 des Entwurfes betreffend Beschäftigung von jüdischen Angestellten an Sonnand Festtagen in Betrieben des Handelsgewerbes, die am Sabbath nnd an indischen Feiertagen gänzlich ruhen, in vollem Umfange beizubehalten. Der Ange8tellten-Au88chu83 bei unserer Kammer hat sich zwar für Streichuug des § 4 ausgesprochen . . . Wir glanhen dagegen, den Bedenken (des Angestellten-Aus- Schusses) keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen zu sollen. Die Ausnahmebestimmung des § 4 besteht bereits in verschiedenen Städten und hat hier unseres Wissens zu keinen Beschwerden Anlass gegeben. Wir halten es auch nicht für unbillig, dass in den jüdischen Geschäften^ die am Sabbath und an jüdischen Festtagen aus religiösen Gründen schliessen, im Interesse ihrer Konkurrenzfähigkeit während einiger weniger Stunden die angehäuften schriftlichen Arbeiten, die in den übrigen Geschäften am S&msitag bereits erledigt sind, noch nacbgeholt werden können. . . Die Bestimmung des § 4 verstösst anch nicht gegen die berechtigten Interessen der Angestellten.* Aus Bayern. In vielen, wohl in den meisten Orten besuchen die Schüler der Mittelschulen am S&bbith die Schule, so dass sie am öffentlichen Gottesdienste’ nicht teilnehmen können. Oft denkt man gar uicht daran um Dispens nachzusuchen. Aehsserst günstig sind in dieser Beziehung die Verhältnisse am Progymnasiam Schwabach und der damit verbundenen Realabteilang. Durch das Entgegenkommen des Herrn Rektors sind sämtliche Schüler am Sabbath während des Gottesdienstes vom Schulbesuche befreit, einer von ihnen hat auf Ansuchen ganz schulfrei und verwendet die gewonnene Zeit zum Lernen. Man glaube nicht, dass durch das Fehlen bei einigen Unterrichsstanden der Lernerfolg beeinträchtigt werde. Denn bei gutem Willen lässt sieb ein Ausgleich finden. Dies bezeugt auch in diesem Jahre das Resultat am Talmnd-Tora-Institat in Scbwab&ch. Keiner der Zöglinge ist zurückgeblieben, sämtliche haben das Klassenziel erreicht; der der VI. Klasse Angehörige hat nicht nur das Reifezeugnis erlangt, sondern ist auch mit einer Prämie ausgczeiehnet worden. Vielleicht ist diese Tatsache eine^sene Anregung für den Verein der Sabbatlifreuude, diesem Gebiete fernerhin noch erböhtere Aufmerksamkeit zuzawenden. Der Anstalt aber wünschen wir ein Wacbsen und Gedeihen. Möge sie durch die Sympathien der Glaubensgenossen in den Stand gesetzt werden, ihre Aufgabe in immer weiterem Umfange zu erfüllen und insbesondere auch darch endliche Ausführung der schon lange in Aussicht genommenen hauliehen Verändernng, den nötigen Ranm za schaffen mit Rücksicht auf die sich immer mehrenden Aufnabmsgesuche. München, 21. Juli. Eine interessante Frage wurde, wie die ״Laubhütte* berichtet, am Donnerstag bei der Aburteilung eines Vergehens der Gewerbeordnung vor dem Schöffengericht erörtert, nämlich die Frage, ob der Gesetzgeber unter ״Sabbath* die nach israelitisch-religiösem Sprachgebrauch eingehaltene Zeit vom Abend des Freitag bis zum Abend des folgenden Tages, oder den bürgerliehen Tag, den Samstag, verstehen wollte. — Der Stadtmagistrat München erliess, nachdem von der israelitischen Kultasgemeinde (?) schon 1907 ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden war, am 11. Juni 1910 ein Gemeindestatut, betreffend Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Der Absatz 2 der in Betracht kommenden Verfügung lautet: ״Den Geschäftsinhabern israclit. Konftssion, die ihren Geschäftsbetrieb am Sabbath (Sonnabend) und an israelitischen Festtagen vollständig ruhen lassen, ist es gestattet, ihre Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter isr. Glaubens an Sonntagen von 10—12 Uhr vormittags zu beschäftigen . . Der isr. Kaufmann Benno Rosenfelder von hier beschäftigte im vergangenen Winter in seinem Betriebe tätige Leute, auf diese Verfügung sich stützend, an Sonntagen zwischen 10 und 12 Uhr, obwohl die Angestellten Samstags von abds. 6—9 Uhr beschäftigt wurden. Es erging deshalb gegen Rosenfeldter ein Strafbefebl von 15 Mk. wegen Vergehens wider die Gewerbeordnung. Gegen diesen Strafbefehl legte der Kaufmann Einspruch ein mit der Begründang, dass er die Leute erst mit eintretender Dunkelheit nach Ausgang des Sabbaths beschäftigt habe und deshalb nach dem klaren Wortlaut der eingangs mit geteilten Verordnung nach dem Gesetze nicht verurteilt werden könne; denn der in Klammern beigeaetzte Zusatz ״Sonnabend* diene lediglich dem besseren Verständnis des Textes; die Verordnung habe indes unverkennbar nur den Sabbath im liturgischen Sinne im Auge. Das Gericht war aber anderer An-