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Der Sabbath · 1912-05-01 · 3 u. 4 (März-April 1912) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
12 (1912)
Issue
3 u. 4 (März-April 1912)
Date
1912-05-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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42 Der Sabbath. nicht begreifen, soll man sich denn die schönen Kleider verregnen lassen? man soll coch deu Schabbos durch besseren Anzug ehren, und da muss man ihn doch auch schützen?! Und ist es ein Auiegschabbos, ein Vergnügen, sich verbrennen.zu lasset)? das widerspricht doch dem Zwecke des Schabbos und 4s ist ja gar keine Arbeit, einen Schirm aufzuspannen oder zuzumachen“. ״Na“, spottete Eduard, ״Dir wird dje Soune nichts anhaben können, schwarze .Judenmaid, bi^t schon von Natur schwarz wie die Zelte Kedars“. ״Schwarz bin ich und schön, ihr Töchter Jerusalems“, citierte liachend Beite, ״denn die Sonne hat mich gebräunt, denn ineine Brüder setzten mich ein als HiiieripMer Weinberge“, j ״Nun, die Du so klassisch parieren kauDk^ du Lilie von Saron, so will ich Dir ant- Worten, wie man dem Chochonji erwidern soll und selbst den Nachtisch nicht vergessen.! (Forts, folgt.) ״Feiertagshalber geschlossen“. FainilienfestlichkeifcA, Todlesfälle oder besondere Peiertage, vor allem bei Krmeü tnit Inhabern israelitischer Religion, veranlassen mitunt:r dasSchliessen des Geschäftes auf ein oder mehrere Tage. Da im übrigen der Verkehr ungehindert weiter pulsiert, ist, es verständlich, dass sich daraus manche Komplikationen! ergeben. Ein besonders beachtenswerter Fall, der kürzlich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg beschäftigte, verdient in hervorragendem Grade die Aufmerksamkeit der Handelswelt, da die Entscheidung von prinzipieller Bedeutung ist. Zwischen deu fraglichen: Parteien bestand ein Abkommen, wonach alle Güter, idie für die Klägerin per Eisenbahn in Hamburg $intrafen, ihr von der Beklagten sofort und ajyy1 vorherige Anzeige an ihr Lager, wo sich auch ihr K<jmtÄ־ betindein, zugerollt wurden. Dort wurden sie rfegelmäfcwig gegen eine im Kontor erteilte Quittung abgeladen. Am 13. Oktober 1910 hatte Beklagte ' der Klägerin zwei Kisten Zeugwnren während der übliehen Geschäftszeit zugerollt, Kontor uud Lager waren aber des jüdischen Versöhnungsfestes wesen geschlossen. An der Tür des Kontors befanj sieb ein Plakat: ״Feiertagshalber geschlossen u. Briefe,' Bestellungen und. Pakete bitte abzügeben beiujf Hauswart“. Der Kutscher stellte hierauf die Kisten im Einverständnis mit dem Hauswart in den Hof. Dort wurde eine der Kisten im Laufe des Ta2es gestohlen. Die Klägerin forderte Ersatz des Wertes der Kiste. Die beklagte Transportgesellschaft wurde auch vom Laudgericht Hamburg hierzu verurteilt. Anderer Meinung war dagegen der vierte Zivilsenat des Oberlandgerichts Hamburg, der ausführte: Die Beklagte hat die Kisten der Klägerin durch ihren Kutscher angeboten, und zwar in der durch die Verkehrssitte gebotenen Weise, insbesondere auch innerhalb der üblichen Geschäftszeit. Klägerin hat die Kisten nicht angenommen, weil ihr Geschäft geschlossen war. Danach liegt ^ler Tatbestand; des § 293 B. G.-B. Annahmeverzug vor. Ob die Nichtannahme der Leistung ihren Grund in einem Verschulden der Klägerin gehabt hat, ist unerheblich, fragen kann es sich nur, ob die Klägeriu sich auf die Ausnahmebestimmung des § 299 berufen kann. J^aut dieses Paragraphen kommt der Gläubiger niclit dadurch iu Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der Leistung gehindert ist, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündjgt hat. Der dehnbare Ausdruck ״vorübergehende Behinderuug“ kann nach seiner Entstehungsgeschichte nur : ■ besagen: Der Gläubiger soll nicht in Verzug geraten, wenn er für eine so geringe Zeit an der Annahme vorhindert ist, dass der Schuldner durch das Verlangen der : Annahme gerade während dieser Zeit gegen Treu'und Glauben verstösst. Das trifft für den hier streitigen Fall nicht zu. Die Klägerin hat ihren Geschäftsbetrieb und die Annahme der Güter für den ganzen Tag eingestellt. Das ist für die ganze A׳t des in Frage stehenden Verkehrs und für das Geschäftsverhältnis der Parteien keine unerhebliche Zeit. Beklagte braucht sich solche Ver- Zögerungen billiaerweise nicht gefallen zu lassen. Es liegt daher keine nur vorübergehende Behindernng der! Klägerin im Sinne des § 299 vor, und sie kann sich also nicht auf diese Vorschrift berufen. Sie ist vielmehr iu Annahmeverzug geraten. Sie hätte dies sehr leicht vermeiden können, wenn sie der Beklagten rechtzeitig angezeigt hätte, dass ihr Geschäft am 13. Oktober geschlossen : sei. Hätte sie diese Vorschrift beobachtet, so hätte ihr Klägerin keine Güter zurollen dürfen. Da sie es unter-! lassen hat, so treffen sie die Folgen des Annahmeverzuges. Diese bestehen darin, dass die Beklagte nur j Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für sich und ihre Ge- | hjlfen zu vertreten hat. Als grobe Fahrlässigkeit kann aber die Handlungsweise des Rollkutschers nicht bewertöt werden. Sie verstösst allerdings gegen die im Verkehr ׳ erforderliche Sorgfalt, aber nur in dieser Weise, wie dies im Verkehr sehr häufig vorkommt und meistens gut abläuft; deshalb kann sie als eine besonders schwere Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt nicht erachtet werden. Demnach ist der durch die Schuld des Kutschers verursachte Verlust der Kiste von der Beklagten nicht zu vertreten. Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Der Entwurf des Sonntagsruhegesetzes. Zu den durch diesen Entwurf angeregten Fragen, speziell zu dem § 4, welcher die Ausnahmebestimmungen für die sabbathtreuen Geschäftsinhaber' statuiert, liegen bis jetzt folgende Aeusserungen aus <ier Oeffentlichkeit vor, die wir grossenteils dem ״Israelit“ entnehmen : München. 7. April. In ihrer Vollversammlung vom 2. April beschäftigte sich die Hanleiskammer München eingehend mit dem jetzt dem Bnndesrat unterbreiteten Entwarf der reichsgesetzlichen Regelung der Sonntagsrahe im Handelsgewerbe. In der Debatte kamen zameist die aaseiuandiergehenden Interessen der Grossstädte, die ja zum äberwiegendea Teil die Sonatagsrahe bereits darchgefahrt habea, and jene der Provinz, die in Rücksicht auf die Landbevölkerung an dem 5-6 ständigen Geschäftsbetrieb festhalten möchte, zam Ausdruck. Einen breiten Raum in den zam Teil sehr lebhaften Aaseinandersetzangen nahm aach die Erörteraag über § 4 des Entwarfs, welcher den am Sabbat rahenden Betrieben des Handelsgewerbes das Recht aaf Beschäftigung ihrer An• gestellten jüdischen Glaubens bis zar Dauer von 5 Standen in den dem allgemeinen Verkehr verschlossenen Geschäftsräamen sichert, in Ansprach. Diese Bestimmung warde namens des Handlangsgehilfen-Ansschnsses von dessen Vorsitzenden, Herrn Fedisch, als Sonderrecht der gesetzestreaen Israeliten in Bayern mit Hinweis aaf die Argumente in der bekannten Lattmann’ sehen Broschüre ־ heftig bekämpft. Kommerzienrat Fraenkel trat diesen Ausführungen mit Hinweis auf die Tatsache entgegen, dass eine analoge Bestimmung im Münchner Ortsstatnt für die Sonntagsruhe seit 6 Jahren enthalten sei and sich in jeder Hinsicht bewährt and niemals za irgend einer Klage oder Beanstandung,, sei es seitens etwaiger Interessenten oder der Polizeiorgane geführt habe. Es handelte sich in vorliegendem Falle am die Berücksichtigung schwer

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