Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 10 (1910)
- Issue
- 9 u. 10 (September-Oktober 1910)
- Date
- 1910-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Sabbath. 55 Wenn nun in der betr. Korrespondenz behauptet wird, dass das gesetzestreue Judentum in Württemberg eine unbedeutende Minderheit bild % so müssen wir dem widersprechen. Es existieren in Württemberg eine erhebliche Anzahl von jüdischen Oemeinden, deren Mitglieder auf dem Boden des gesetzestreuen Judentumes stehen, welche ihre Kinder am Sabbath von den schriftlichen Arbeiten dispensieren lassen, und die im Falle eines auf den Sabbath festgesetzten Examens um Verlegung desselben naebsuchen würden. Ob solche Gesuche in früheren Fällen a■ die zuständigen Behörden gerichtet worden sind, können wir im Augenblick nicht feststellen. Inwiefern übrigens die anderen Abiturienten durch eine Rücksichtnähme auf die jüdischen ,benachteiligt‘ werden, ist uns unerfindlich. Es muss ferner nicht nur im Namen des Religionsgesetzes, sondern auch im Namen der Logik gegen die missbräuchliche Vor״ wendung protestiert werden, welche in der Einsendung der religionsgesetzlich sanktionierte Satz findet: ״Staatsgesetz ist ebenso zu befolgen wie Rcligiousgesetz“. Es gehört nicht eben ▼iel Gelehrsamkeit, sondern nur etwas Unbefangenheit dazu, um za begreifen, was dieser rabbiniseke Satz bedeutet. Er sichert in den Augen des geselzestreuen Juden dct. das bürgerliche Leben regelnden Rechtsordnung des Staates die volle religiös-sittliche Würde uud VerpHichtungskraft der Religion — aber er kann wahrlich nicht, wie hier insinuiert wurde, das Religionsgesetz seinerseits aufbeben wollen. Zu dem vorliegenden Falle steht überdies der Satz nicht in der geringsten Beziehnng. Befiehlt etwa ein Staatsgesetz, sich an einem bestimmten Tage an einer Prüfung zu beteiligen? Ja, befiehlt dieses Staatsgesetz auch nur, eine Prüfung auf Samstag auzusetzen, und wenn dies der Fall wäre, wäre es nicht gesetzliches Rgcht und religiöse Pflicht, die Aeuderuug eines solchen ״Gesetzes“ /U verlangen, das den glaubenstreuen Judeu in eine furchtbare Scelenqual bineinstürzt? Wir glauben, dass gerade angesichts der. staatlichen Anerkennüng der jüdischen Konfession in unserem württembergischen Vaterlande derjenige Teil der israelitischen Konfessiougenossen, der aus innerer L'eberzengung an dem geschichtlich g.gebencn Glaubens- und Gesetzesiuhalt des Judentums festhält, volleu Anspruch erheben darf auf die Berücksichtigung seiner religiösen Bedürfnisse durch die Behörden. Diese Berücksichtigung ist ebensowohl ein Postulat der Glanbcusduldung, wie sie im wohlverstandenen staatlichen Interesse liegt. Wir zweifeln auch gar nicht daran, dass die wiirttcmbergische Regierung — ebensosehr wie die bayerische und prcnssische — durchaus geneigt ist, \ diesen Wünschen zu entsprechen, wenn sie rechtzeitig und in praktisch durchführbarer Form den Behörden vorgelegt werden. ז Damit dies ermöglicht wird, scheint es uns jedoch die Aufgäbe der jüdischen Körperschaften und Behörden zu sein, die Königliehe Staatsregierung über die Grundsätze und Anschauungen des Judentums besser zu informieren, als es nach der Einsendung in Nr. 311 — wenn sie von einer staatlichen Stelle herrübren sollte — bisher der Fall gewesen zu sein scheint. Inzwischen hat die Angelegenheit ia Nr. 199 des ״Beobachter“ eine Behandlung erfahren, die uns nötigt, den obigen Ausführungen noch einige Sätze hinzuzufügen. Auf die Feststellung des Ausschusses des Israelitisch liberalen Vereins verzichten wir des näheren einzugehen. Diese Herren sind nur liberal, wenn es sich um die Ge- Währung ihre/'e i g e n c n Wünsche handelt; wenn cs sich jedoch um Berücksichtigung der Wünsche von gesetzestreueu Juden handelt, ist ihre sog. ״liberale* Gesinnung sehr schnell verdunstet. Nebenbei bemerken möchten wir nur, dass die gesetzestreue Minorität in Württemberg denn doch nicht■ 80 verschwindend ist, wie cs von dieser ״liberalen“ Seite geschildert wird. Viel mehr interessiert uns, was Herr Kirchenrat Dr. Kroner in Uebereinstimmnng mit der Ministerialabteilang sagt. Da heisst es: ״Aus der Antwort der Ministerialabteilung überzeugte sich die Isr. Oberkirchenbehöröe sofort, dass dem von ihr geäusserten Wunsche bei der diesjährigen Reifeprüfung nicht mehr Rechnung getragen werden könne. Sie batte umsoweniger Anlass, die Sache weiter zu 1 verfolgen, als die Ministerialabteilung mitgeteilt hatte, dass der eine israelitische Schüler, um dcssentwillen nach jener Eingabe die Prüfung verlegt werden hollte, schon einige Samstage, vor der Reife- Prüfung freiwillig geschrieben hatte 11»״,“ Diese ״wichtige* Tatsache sei auch v611 Orthodoxos verschwiegen worden. Hierzu bemerken wir, dass sowohl von Seiten des Landesverbandes für die Interessen des gesetzestreueu Judentums, als auch von der Israelitischen Oberkirchenbehörde an die Ministerialabteilung das ganz allgemein gehaltene Ersuchen gerichtet wurde, eine Vorkehrung zu treffeD, dass dis Abiturienten, welche die Sabbatbgesctze beobachten, weder einen Gewissenszwang erdulden, noch vom : Examen abgehalten werden. Auf den Haller Fall war nur nebenbei Bezug genommen. Die Israelitische Oberkirchenbebörde hätte daher wohl Anlass gehabt, die Sache weiter zu verfolgen, da die Ministeriqlabteilung ihre Entscheidung nur auf diesen einen Fall zugeschnitten und eine prinzipielle Entscheidung nicht getroffen .hatte. Umsomehr hätte sie sich nicht bei dieser Entscheidung beruhigen dürfen, als ein Ministerialerlass aus dem Jahre 1852 existiert, der dcn'israplitischen Schülern höherer Schulen den Dispens vom Schreiben am Sabbath und israelitischen Feiertagen gewährleistet, womit die vorliegende Entscheidung der Ministerialabteilung in direktem־Widerspruch steht. Wie wir schon eingangs bemerkt haben, können wir der Ministerialabteilung ihre ablehnende Haltung in diesem Falle nicht verübeln. Dagegen muss es als ein Versäumnis von seiten der Isr. Oberkirchenbehörde, bezeichnet werden, dass sie nicht daran! Wert gelegt hat zu erfahren, wie sich die Ministerialabteilung in künftigen Fällen in der Frage der Rücksichtnahme auf jüdisch gegesetzestreue - Schüler beim Abiturienteuexaiuen verhalten jverdc. Die Oberkirchenbehörde hat auf die reliuiö-en Anliegen der;gesetzestrenen Juden, die in dm Landesgemeinden die Majorität bilden, ebensoweit Rücksicht zu nehmen, wie auf die Wünsche der liberalen Judeu, umsomehr, als weder die Interessen des Staates noch die der liberalen -Juden dadurch berührt werden. Sie hat vor allem die Pflicht, der Mimstcrialverfügnng ton US52 allgemeine Geltung zu verschaffen“. Dies der aktenmässige Tatbestand. Und nun möge der Leser selbst entscheiden, ob, wie der Sabbathfreund in seinen Artikel behauptet, 1. die Kundgebung aus unserem Büro überflüssig ist; 2. auch nur mit einem Worte darin dem Kirchenrat Kroner ״am Zeuge gedickt ist“. Es wird uns jeder Mensch zuaeben, dass beides dreisterfundene Behauptungen sind. Wenn der ״Sabbathfreund dann weiter ״kaum glauben mag“, dass diese Ausfiihrungen dem verehrten Vorsitzenden uuseres Verbandes, Herrn Heinrich Herz-Hall Vorgelegen haben, so stellen wir hiermit fest, dass der grosse erste Teil in der Ausschuss-Sitzung vom 17. Juli in Gegenwart des Vorsitzenden vei lesen und genehmigt wurde, und dass der kleine zweite Teil im Ein ve rs tiindn is mit dem ersten Vo'rsitzenden vom zweiten Vorsitzenden, Herrn E. Kaufmann- Stuttgart genehmigt wurde. Wir hoffen, dass mit dieser Fesstellung die Zweifel des״Sabbatbfreundes“ behoben sind. Jedenfalls hält sich der Verein für mündig, seine Wortführer selbst zu bestimmen, und verzichte! voll und ganz auf die Ratschläge des ,,.Sabbath freundes“. In einem Punkte sind wir mit dem ״Sabbathfreunde“' einig, dass nämlich ״der religiöse Gedanke“ (wir würden sagen das gesetzestreue Judentum) insbesondere die Sabbathidee ״eine Stärkung erfahren hat“. Wenn der ״Sabbathfreund“ aber diesen Fortschritt auf das Conto des Wirkens des Kirchenrat Kroner zu setzen sich verpflichtet fühlt, so möchten wir ihn doch daran erinnern, dass Herr Kirchenrat Kroner schon 17 Jahre im Lande ist und sowohl die Stärkung des gesetzes'treuen Judentums als auch der Sabbathidee vor kaum 4— 5 Jahren begonnen hat. Um diese haben sich in erster Reihe einige יח־ד־ם aus dem Kaufmannsstande, die wir die Ehre haben, zu unse ren Mitgliedern zu zählen, verdient gemacht. Bei