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Der Sabbath · 1910-09-01 · 9 u. 10 (September-Oktober 1910) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
10 (1910)
Issue
9 u. 10 (September-Oktober 1910)
Date
1910-09-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Der Sabbath. 53 der Schüler and ihrer Angehörigen genommen wird. Dass aaf Grand des alten rabbinischen Grundsatzes; ״die Ge• setze des Staates sind die obersten Gesetze and ebenso pünktlich and gewissenhaft wie die Religionsgesetze zn beobachten“, israelitischen Schülern in Fällen, wie die Rcifeprüfang, Befreiung von den Sabbathyorschriften erteilt werden knnD, dürfte ans der bisherigen anstandslosen Teilnahme der Israeliten an den am Samstag gehaltenen Prüfungen hervorgehen, wie denn anch der fragliche Schüler selbst einige Wochen vor der Prüfung der Vorbereitung halber am Sabbath zu schreiben begonnen hat. Zudem üben die israelitischen Soldaten anstandslos am Samstag; auch ist nichts davon bekannt, dass bei irgend einer. Staatliehen oder akademischen Prüfung auf die israelitische Teilnehmer bei der Ansetzung des Zeitpunktes Rücksicht genommen worden wäre*. Welche ״Benachteiligung“ den Abiturienten des ganzen Landes I entstanden wäre, wenn man statt des einen Rasttages deren zwei in | das Examen eingeschoben hätte, ist unerfindlich. ü.׳ss in diesem j Jahre zufällig nur e i n Schüler in Betracht kam. der vor der W ab! | stand, entweder seine Religion preiszageben, oder unter Umständen : auf die Beteiligung an der Prüfung zu verzichten, kommt für die prinzipielle Seite der Frage selbstverständlich nicht in Betracht. Gerade über diese prinzipielle Seite aber äussert die ״zustän- | dige Stelle“ so sonderbare Ansichten, dass sie nicht unwidersprochen! bleiben dürfen. Vor allem muss festgestellt werden, dass das Sabbatk-W erkj verbot, zu dem das Schreiben gehört, einen integrierenden Bestandj teil der jüdischen Religion bildet, die in Württemberg bekanntlich staatsrechtlich anerkannt und den übrigen Konfessionen gleichberechtigt ist. Diese Tatsache wird wohl von dem theologischen Mitglied der württembergischen Obcrkirchenbchürde nicht bestritten, sondern vielmehr mit allem Nachdruck bestätigt werden. Steht das einmal fest, dann hat der Staat unmöglich mehr das Recht, zu untersnehen, welche Zahl von Angehörigen der jüdischen Konfession nun auch de facto aus innerer Ueberzeugung heraus die Grundgesetze des Judentums beobachten. Auch die kleinste Minderheit repräsentiert, soweit sie andern GLubens- und Gesetzesinhalt des historischen Judentums festhält, die Würde des Ganzen. Noch sonderbarer ist der Missbrauch, der in der Veröffeutlichung des ״Schwäbischen Merkurs“ mit dem Grundsätze: וי:א דפרבותא ״ דיגאStaatsgesetz ist heiliges Religionsgesetz“ getrieben wird. Jeder talmudische Anfänger weiss, dass dieser allerdings ausserordentlich bedeutungsvolle Satz zwar der bürgerlichen Rechtsordnung des Staates für den gesetzestreuen Jaden die volle ethischreligiöse Weihe des Jndentams verleiht und ihre Verletzung zu einer religiösen Versündigung stempelt, dass dieser selbe Satz aber nimmermehr die Tendenz haben kann, auch nur das kleinste gebietende Religionsgesetz vorübergehend oder dauernd aufzuheben 1 Geradezu unsinnig ist die Anwendung jenes Satzes aber in dem vorliegenden Falle. Welches Staatsgesetz gebietet denn die Beteiligung an einem Examen? Welches staatliche Gesetz gebietet, ein Examen aaf den Samstag anzusetzen, oder die Ruhetage innerhalb der l’rüfungszeit auf einen za beschränken? Und gäbe es ein solches Gesetz, wäre es nicht staatsbürgerliches Recht und religiöse Pflicht, mit allen Mitteln seine Abschaffung anzustreben? Auch die Vorstellung, dass es innerhalb des jüdischen Religionsgeaetzes überhaupt irgend welchen, von rabbinischem Ermessen abhängigen Dispens gäbe, ist eine Ausgeburt der Phantasie, an dem oftenbar die als Kronzeugen zitierten Rabbinersöhne, die den Sabbath so hübsch za entweihen verstehen, die Schuld tragen. Wenn im Jahre 1905 der Sohn eines württembergischen Rabbiners an einem schriftlichen Examen am Sabbath ״anstandslos“ teilgenommen hat, so kann — denkt die Schulbehörde — das Schreiben am Sabbath doch unmöglich verboten sein. Es zeigt sich hier wieder einmal, wie wichtig es ist, den Staatliehen Behörden gegenüber klar und offen auszusprechen, dass der Name und Titel ״Rabbiner“ heutzutage leider nicht die geringste Gewähr mehr dafür bietet, dass der Träger dieses Ehrentitels überhaupt noch auf dem Boden der jüdischen Religion steht. Wenn ein Reformrabbiner seine Kinder am Sabbath schreiben lässt, s• handelt er zwar nicht klug, aber möglicherweise in vollem Einklang mit seiner individuellen ״religiösen“ Ueberzeugung. Dass diese religiösen Ueherzeugangcn aber um Himmels Weiten von dem geschichtlichen Jadent um entfe rnt si nd , das ist es, was solche Männer im Interesse dei Wahrhaftigkeit offen und klar zugeben müssten, wenn anders sie vor ihrem Gewissen und vor der jüdischen Gesamtheit und deren heiligsten Interessen gerechtfertigt dastehen wollen. Wir zweifeln nicht daran, dass die bedauerliche Veröffentlichung in dem angesehenen württembergischen Blatte in geeigneter Weite widerlegt, und dass nicht nur der gesetzestreue Landesverband, sondern auch die Oberkirchenbehörde, ungeachtet des religiösen Standpunktes ihrer Mitglieder, die irrigen Verstellungen von dem das Rcligionsgesetz aufhebenden Staatsgesetze, und von . den im Namen der Religion am Sabbath schreibenden Rabbinersöhnen in geeigneter Weise richtig stellen werden. Wir erwähnen hier nur nebenbei, dass genau dasselbe, was hier der ״temjiaranientvolle“ uud ״unliebenswürdige“ Israelit verlangt, auch das Hamburger Israel. Familienblatt, dem der Sabbathfreund diese Prädikate sicherlich nicht beilegen wird, in seinem, unseren Gegrtistawl behandelnden Leitartikel vom 28. Juli, fast mit den gleichen Worten fordert. Der Artikel sohli6sst mit den Worten: ״Auf aHe ^älle muss aber von jüdischer _ Seite gegen solche ״Grundsätze“ (wie sie die zuständige Stelle im ״Merkur“ aufstellt) protestirt werden“. In einer Ausschusssitzung des Verbandes am 17. Juli wurde der ״Merkur“-Artikel verlesen und eine Erwiderung hierauf im Wortlaut festgelegt und genehmigt. Am 19. Juli wurde unserem journalistischen Berichterstatter von der Redaktion des ״Merkur‘‘ mitgeteilt, dass bereits am 16. Juli ein ״Orthodoxos“ im ״Merkur“ zu Worte gekommen und hiermit die Diskussion über die Sache in dem Blatte geschlossen worden sei. Sie bedaüre daher die Erwiderung des Landesverbandes nicht mehr aufnehmen zu kirnten. Wir gabeu uns mit diesem Bescheid zufrieden. Da erschien am 19. Juli im ״Beobachter“ folgende Anfrage: , . Zwischen (1er Israelitischen Oberkirchcnbehörde und der Ministerialabteilung für die höheren Schulen scheint sieb ein bemerkenswerter Scbrit'tenwecksel in den letzten- Woeben entsponpen zu baben, wie einer von ,zuständiger Seite* im Abendblatt dps ,Merkur* vöm Freitag, 8. Juli, veröffentlichten Mitteilung zu entnehmen ist. Danach hat die .Ministerialabtcilung mit eingehender Begründung das Ansinnen abgelchnt, wegen eines israelitischen Schülers, der am Samstag nickt schrieb, die diesjährige Abiturientenprüfung zu verschieben. Es heisst in dem ״Merkur“- Artikel: - ״Auf die Vorstellung eines Rabbiners hat sich sodann auch die Israelitische Oberkirehenbebörde mit Schreiben vom 25. Mai I ds. Js. mit einer Eingabe am 1. Juni an die Mioisterialabteilung gewendet. Unter dem 21 Juni hat die Ministerialabteilung der Israe- ־ litischen Oberkirehenbebörde eingehend die Gründe dargelegt, ans denen dem Gesuch nicht stattgegeben werden könne*.! Uns erscheint der Standpunkt der Ministerialabtei- 11111 g völlig korrekt und einwandfrei. Da aber :in der Publik&tion, die von zuständiger Seite cingesandt wurde, a n g e - deutet zu sein scheint, dass die Oberkirchenbehörde 'einen entgegengesetzten Standpunkt eingenommen Labe und dies einmal Gegenstand öffentlicher Presserörterung geworden ist, so hätte die Oberkirchenbehörde allen Anlass, auch ihrerseits öffentlich za erklären, welchen Standpunkt sie tatsächlich eingenommen hat. dies schon deshalb, am nicht den Anschein zu erwecken, als ob sie von einer andern, demselben Ministerium unterstehenden Kollegialbehörde in dieser Frage öffentlich desavouiert worden sei, eine Auffassung, die man aus diesem Artikel immerhin herauslesen könnte. 1

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