Mannheim
Compact Memory

Der Sabbath · 1910-07-01 · 6-7 (Juni-Juli 1910) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Sabbath
Volume
10 (1910)
Issue
6-7 (Juni-Juli 1910)
Date
1910-07-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/4874912-5428460-5428581--569-4875429
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

30 Der Sabbath.! 1910 am Sonnabend ist, der nächste Tag unbenannt und unber^cbniatJ einfach Neujahrtag sein, dann kommt der 1. Januar,! als Wochentag Sonntag genannt, und als Socnta״ <re|!jj|5rt. Tatsächlich ist es aber יום. Im - Jahre t^Acünlen somit alle שנתית השנה auf Freitag fallen. I)äf[ltähr 1912 ist ein Schaltjahr mit zwei unberechnet«^ je nach dem 31. Dezember 1911 und 31. •Tnni lbi:». ' Somit würde unser שנת im ersten 8emester auf Donnerstag, im zweiten Semester auf Mittwo eh fallen. Im Jahre 1913 würde שנת dann am Dienslag sein, 1914 am Montag, 1915 am Sonntag, 1916 als Schaltjahr im ersten Semester am Sonnabend, im zweiten Semester am Freitag. Welche Störung zunächst dieser fortwährende Wechsel unseres Ruhetages, dann auch die Tatsache haben müsste, dass wir mitten in der bürgerlichen Woche oder mit einem Arbeitstag vor resp. nach dem bürgerlichen Ruhetage zu feiern gezwungen wären, das kann sich jeder leicht selbst ausmalen. Sicher würden bei einer solchen Neueinführung ח־ו doppelt soviel שיד־• שנת abfallen, als seiner Zeit bei Einführung der Sonntagsruhe. Wie bereits erwähnt, ist es unwahrscheinlich, dass die Einführung des Normeikalenders bereits Ende 1910 erfolgen wird. Die Kirche, die sich bisher noch nicht mit der Festlegung des Osterfestes auf einen bestimmten Termin einverstanden erklärt hat, wird sicher heftigen Widerspruch erheben. Wie die Regierungen darüber denken, ist auch noch nicht bekannt geworden. Immerhin sind die event. Schäden einer Neueinrichtung so grojs, dass wir gar nicht früh genug auf dem Posten נ sein können, um unsere Bedenken zur Geltung zu bringen an den Stellen, wo wir Aussicht haben, gehört zu wer den. Vielleicht äussern sich andere Herren einmal darüber in unserer Zeitung. M. Jacobsen. Gebühren für jüdische Zeugen an Sabbath und Feiertagen*). Von Geh. .(!1stj7.r*t Freudenthal, Oberlande*gerichtsrat in Colmar. Ein in einer Entfernung von 25 km. Eisenbahn vom Sitze des Gerichts wohnender Geschäftsreisender, dessen Name nicht erkennen liess, dass er. Israelit ist, war auf einen Sonnaberd im Januar auf IO1:* Uhr vormittags als Zeuge vor das Landgericht geladen und um 117* Uhr entlassen. Als Zeuzengebühren wurde ihm ausser den Reisekosten, für einen halben Tag Zehrungskosten, und Entschädigung für Zeitversäumnis angewiesen. Er beschwerte sich aber darüber, dass ihm nicht Zehrungskosten für die Zeit vom Abend vor dem Terminstage bis zum folgenden Abend sowie Uebörnachtungsgelder zugebilligt waren, denn er habe schon am Freitag Abend abreisen müssen und habe erst am Abend des Sonnabends heimkehren können. Durch Beschluss des < )berlandesgerichts in Colmar vi m 7. Februar 1710 wurde jedoch (in Uebereinstimmung jiiit b reujdenthal, Handausgabe der Zivilprozessordnung, *1 Mit Genehmigung des Herrn Verfassers nnd der Eed. aus Xu 10 des Hamb. Isr. Familenblatts abgedruckt. 3. Auflage, Seite 1003 unten) die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht erkannte in den Gründen dieses Beschlusses an, dass dem Grundsatz der Heiligung der Sonn- und Feiertage auch dann Rechnung getragen werden müsse, wenn es für einen israelitischen Zeugen einen Gewissenszwang bedeuten würde, unter Verstoss gegen die Vorschriften seines staatlich anerkannten Religionsbekenntnisses am Sabbath eine Reise zur Erfüllung der Zeugenpflicht zu unternehmen. An und für sich sei daher dem Zeugen nicht zuzumuten, die Reise zum und vom Termin am Sabbath zurückzulegen. Aber es sei ferner in Betracht zu ziehen, dass nach den Gesetzesmotiven zu der die Gebühren der Zeugen regelnden Gebührenordnung vom 20. Mai 1898 der Gebührenanspruch sich als ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Justizfiskas darstelle. Auf diesen finden die allgemeinen Vorschriften des § 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Dessen § 254 bestimmt nun: ״Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt der Umfang des zu leistenden Ersatzes insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teile verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich dasVerschulden des Beschädigten darauf be schränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf dieGefahr eines ungewöhnlieh hohen Schadens aufmerksam zu machen‘. Daraus folgerte das Gericht: ein solcher Zeuge, der auf einen Sonnabend vorgeladen ist, aber wegen religiöser Bedenken an diesem Tage weder hionoch vor Abend zurückreisen kann, müsse das Gericht, das die Ladung veranlasst hat und das die Gewissensbedenken des Zeugen weder kannte noch kennen musste, auf dieselben aufmerksam machen. Er müsse insbesondere darauf hinweisen, dass aussergewöhnliche Kosten bevorstehen, wenn der Termin nicht auf einen Wochentag verlegt werde. Die Verpflichtung zu einer solchen Anzeige liege allerdings dem Zeugen nur dann ob, wenn der Zwischenraum zwischen dem Tage seines Empfangs der Ladung und dem Termine so reichlich sei, dass auf sein Gesuch um Terminsverlegung die Beteiligten davon noch rechtzeitig benachrichtigt werden könnten. Im vorliegenden Falle nun habe der Beschwerdeführer volle 14 Tage Zeit gehabt, um eine Verlegung des Termines zu erwirken. Er habe dies verabsäumt, obgleich er habe wissen müssen, dass es zu einer Verlegung des Sabbaths halber ebenso einer Anregung des Gerichts bedürfe, als wenn er zum Beispiel wegen einer Geschäftsreise die Terminsverlegung habe erlangen wollen. Er habe es daher seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass ihm durch seine üebernachtung' und durch die Hinausschiebung der Zeit seiner Rückreise Mehrkosten enstan'den seien. Ns^gie Nutzanwendung hiervon ist die folgende: Ein Gewissenszwang soll nicht auf einen strenggläubigen Israeliten nach der Richtung ausgeübt werden, dass er am Sabbath oder einem hohen Feiertage eii.e Reise von seiner auswärtigen Wohnung nach dem Sitze des Gerichts zum Zeugentermin unternehmen müsse. Zur Abwendung jenes Gewissenszwanges bleibt ihm überlassen, unter Darlegung seiner Gewissensbedenken beim Gerichte die Verlegung des Termins auf einen Wochentag nachzusucben, und zwar so früh, dass die übrigen an dem Termine Beteiligten (die Parteien, deren Vertreter, andere Zeugen) vom Gericht rechtzeitig abbestellt werden können. Lehnt dasselbe die Verlegung des Termins ab, so kann der Zeuge am Abend vor dem Sabbath oder Feiertag zum Termin abreisen und er braucht erst nach Schluss des Sabbaths oder F eiertags heimzukehren; er kann Uebemachtsgelder und für die volle Dauer seines Aufenthaltes am Gerichts-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.