Mannheim
Compact Memory

Der Sabbath · 1910-01-01 · 1 (1.1910) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Sabbath
Volume
10 (1910)
Issue
1 (1.1910)
Date
1910-01-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/4874912-5428460-5428575--530-4875393
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

6 Der Sabbath. ,r » r ticht des I Anlass ad 1909 An Nt. 3599 der Fti geschäfte erkennen;^ Geschäf! Mit erh! iandä der deutschen Juden mitteilt, hat aus dieseni Jessen G. A. sich mit folgender Eingabe vom 5. April |fewerbedeputati0ü'’gewaadt: die Öffentliche Umfrage Tom 8. Januar 1909 Joürn. 08 ist bekannt geworden, dass die Gemeindebehörden er Beschränkung der Sonntagsruhe für offene Laden* fit näher getreten sind. Der Fragebogen lässt nicht die Gründe, welche seitens einer grossen Beihe Ton darauf hiesigen 6! ausschlaggi Sonntagsari Festste! Geschäfi m gegen eine Verkürzung der sonntäglichen Arbeiteerden, erschöpfend erforscht worden sind, iterzeichnete Verband der Deutschen Juden erlaubt sich, kreisen, dass für eine nicht unbeträchtliche Anzahl der!rbetreibenden die religiöse Auffassung des Sabbaths nde Bedenken gegen eine weitere Beschränkung der t zeitigen muss. Auch in Berlin gibt es, wie unsere gezeigt haben, eine nicht unbeträchtliche Anzahl Ton | deren Inhaber mit ihrem christlichen und jüdischen Personal den Sonnabend als Sabbath streng halten und deshalb weder füg sich noch für ihr Personal das Bedürfnis haben können, neben dim religiösen Buhetage auch noch einen weiteren zu beobuchten. Den sozialpolitischen Gedanken, welche für die Erweiterung der Sonntagsruhe sprechen, geschieht in diesen Fällen Tollauf Genüge. Durch den Zwang, am Sonntage Töllige Buhe zu beobachten, würde indessen diesen Kaufleuten -die fernere Beobachtung des reli* giösen Sabbaths nahezu unmöglich gemacht und dadurch eine schwere &eWissensbedrängnis geschaffen werden. Insbesondere den* jenigen fcsnfleuten, welche leichtrerderbliche Ware, wie Fleisch and andere Lehensmittel Yenreiben, muss es ermöglicht werden, für die Erhaltung und Weiterbeförderung ihrer Waren nach ein- bis zweitägiger Arbeitsruhe zu sorgen, weil sonst erhebliche Verluste durch Schwund tind Verderb nicht zu Termeiden sein würden. In diesem Jahre würde z.<B. durch das Zusammentreffen des jüdischen mit dem christlichen Osterfeste eine Arbeitspause Ton fünf aufeinander folgenden Tagen Teranlasst werden. Aber auch aus den Kreisen der religiös gesinnten Kunden dieser Kauflente wird die Forderung erhoben werden, dass sie, wenn sie am Sonnabend oder an jüdischen Feiertagen ihre wirtschaftlichen Kaufbedürfnisse nicht befriedigen könben/hierzu in massigem Umfange den Sonntag benützen dürfen. Das Ausbleiben solcher jüdischen Kundschaft würde nicht nur für die jüdischen, sondern auch für die christlichen Käufleute, bei denen diese Kreise ihren Bedarf decken, einen empfindlichen Ausfall bedeuten. Bereits im Jahre 1907 hat der Unterzeichnete Verband die sämtlichen Handelskammern Deutschlands auf die Interessen der hier drwälmte^ Kreise aufmerksam gemacht. Von den uns. erteilten Ant- ,Worten beben wir herror: a) die der Handelskammer zu Breslau, welche in Nr. 5 ihrer Mitteilungen Tom Mai 1907 Seite 101 die Berücksichtigung entsprechender Wünsche für erforderlich erklärt hat, Ikw) die Entschliessung der Handelskammer zu Heilbronn Tom Yj 24 ׳. Juni 1907, welche sich gegenüber der Einführung einer ■' \ völligen Sonntagsruhe ablehnend verhält, 1c) die der Handels- und Gewerbekammer für Oberbayern zu > München, welche auf das in München geltende Ortsstatut Tom 14. Mai 1907 verweist, in welchem diese Interessen der jüdischen Geschäftsleute bereits berücksichtigt worden sind, d) die der Handelskammer zu Dortmund, welche in ihrer Sitzung vom 22. Juli 1907 in dem unsererseits vorgetra-, genen Wunsch einen weiteren berechtigten Grand für die Ablehnung vollständiger Sonntagsruhe erblickt, ' e) die der Handelskammer za Liegnitz, welche bei dieser Ge- ,. leganheit hervorhebt, dass sie sich stets grundsätzlich ' 1 gegen eine absolute Sonntagsruhe ausgesprochen hat, M die der Handelskammer zu Hagen Tom 3. Juli 1007, welche gegenüber «serer Anregung auf dem Standpunkt steht, dass eine weitere gesetzliche Beschränkung der Arbeitezeit nicht angebracht ist. Hervorheben möchten wir, dass in den Ländern mit absoluter puritanischer Sonntagsruhe, wie in England, einzelnen Staaten Nordamerikas, Galizien, Ausnahmen zu Gunsten der jüdischen Handelsgeschäfte gesetzlich angeordnet sind. Hiernach gestatten wir uns, den, wie dargelegt, im Interesse der jüdischen und auch mancher christlichen Geschäftstreibeiden ׳ liegenden Antrag der Gewerbe-Deputation zu unterbreiten, bei ortsstatutarischer Begelung der Sonntagsruhe für die offenen Handelsbetriebe neben den anderen gegen ein T0Uständiges Verbot aller Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe sprechenden Gründen auch den hier behandelten zu berücksichtigen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil sowohl des kaufenden wie des verkaufenden Publikums an Sonnabenden und jüdischen Feiertagen aus religiösen Gründen jede geschäftliche Tätigkeit ruhen lässt und deshalb das dringendste Bedürfnis hat, in mässigem Umfange an Sonntagen den Handelsbetrieb durchzuführen. Unsere an den Herrn Staatssekretär des Beichsamtes des Innern gerichtete Eingabe vom 13. Juni 1907 ist in dem hier beigefügten Geschäftsbericht Seite 39 abgedruckt; wir erlauben uns darauf zu verweisen. Ferner gestatten wir uns, darauf aufmerksam zu machen, dass, wie oben erwähnt, das Ortsstatut für München den hier hervorgehobenen Erwägungen bereits Bechnung trägt, und dass dies in gleicher Weise in dem Ortsstatut für Posen der Fall ist. Berlin, 5. Januar. Bei einer Entscheidung über die Sonntagsarbeit in Putzmachereien and anderen Betrieben der Bekleidungsgewerbe betreffenden Ausführungen hat der Minister für Handel und Gewerbe die Frage, ob es zulässig^ ist, dass ein Arbeiter, der an den Werktagen in der Werkstatt seines Arbeitgebers tätig ist, Sonntags während der für das Handelsgewerbe freigegebenen Zeit in dem Handelsgewerbe desselben Arbeitgebers beschäftigt wird, bejaht. Wenn auch, so fügt er hinzu, nicht zu verkennen ist, dass infolgedessen die Sonntagsruhe des Arbeiten unter Umständen in unerwünschter Weise beeinträchtigt werden kann, so muss doch andererseits beachtet werden, dass dieser Arbeiter hinsichtlich der Sonntagsruhe nicht schlechter gestellt ist als die zahlreichen Arbeiter, die im Schneider-, Schuhmacher-, Putzmacher-, Tischler-, Drechsler-, Buchbinderusw. Gewerbe an Werktagen sowohl in der Werkstatt, als auch im Ladengeschäft ihres Arbeitgeben tätig sind und Sonntags Ton dem Arbeitgeber zwar nicht mit gewerblichen Arbeiten, aber doch — während der Verkanfsstunden — im Handelsgewerbe beschäftigt werden. — ' Auf die weitere Frage,,in welchem Umfange die Putzmacheijeien nsw., die mit Ladengeschäften verbunden sind, an Sonn- und Festtagen mit dem unter § 105b Absatz 1 fallenden gewerblichen Arbeiten während der für das Handelsgewerbe freigegebenen Stunden beschäftigt werden dürfe, hat der Minister geantwortet, dass gemäss § 105b Absatz 1 eine solche Beschäftigung an Sonn- und Festtagen überhaupt nicht zulässig ist, soweit nicht etwa durch § 105c oder auf Grund der §§ 105d, e und f Ausnahmen von dem .Verbote der Sonntagsarbeit zugelassen sind. Nun ist es freilich in Verkaufsläden der Putzmachereien und anderer Gewerbebetriebe üblich und nicht gut zu vermeiden, dass auch an Sonn- und Festtagen an den zu verkaufenden Gegenständen zur Befriedigung der Wünsche der Käufer gewisse geringfügige Abänderung«- oder Zurichtungsarbeiten auf der Stelle womöglich noch im Verkaufsladen selbst — erledigt werden. Meist handelt es sich dabei um Arbeiten auf deren Erledigung der Käufer gleich wartet. Damit solche geringfügigen Arbeiten nicht beanstandet werden, ist in der Ausführung«- anweisung zur Gewerbeordnung den Behörden folgende Weisung erteilt: ״In denjenigen Handels bewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den Waren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden (z. B. Gewerbe der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer), ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten ak Beschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.