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Der Sabbath · 1909-10-01 · 10-11 (Okt.-Nov. 1909) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
9 (1909)
Issue
10-11 (Okt.-Nov. 1909)
Date
1909-10-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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I Der Sabbath. 54 Praxis zur Regel geworden seiB. Immerhin hat sich gezeigt, dass eine dreistündige Beschäftigungszeit, (bisher & Standen) allgemein ansreicht, ^ofern die Aasnahmen für Gewerbe beibehalten werden, deren Ausübungen Sonnand Festtagen zar Befriedigung täglicher oder ap diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist. Eine Scheidung der Städte nach der Zahl der Einwohner und die gesetzliche Festlegung einer kürzeren Beächäftigungszeit oder der vollen Sonntagsruhe für die größeren Städte hat sich nicht als zweckmässig erwiesen. Die weitere Ein״ schränkang und Untersagung der Beschäftigung wird, wie bisher dem Ortstatut überlassen werden können. Es kann erwartet werden, dass die Zahl der Städte, welche einschränkende Bestimmungen erlassen, sich auch ohne gesetzlichen Zwang vergrößern wird. Die für einen erweiterten Geschäftsverkehr freizagebenden Sonn- und Festtage werden sich auf höchstes sechs im Jahre beschränken. Bei der Festsetzung der Beschäftigungsstunden wird zu beachten sein,׳ dass die Beschäftigten am Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert werden. Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde oder durch Ortsstatat wird eine Berücksichtigung der Jan jüdischen Feiertagen gän'zlich ruhenden Geschäftsbetriebe dahin zu ermöglichen sein, dass diese die jüdischen Angestellten bis zur Dauer von 3 Stunden i’n für den Verkehr geschlossenen Geschäftsräumen besi häftigen können. Bei der Verschiedenheit der Verhältnisse wird von einer einheitlichen Ladenschlusszeit am ^onattg (etwa 2 Uhr nachmittags) abgesehen werden müssen. Um je^chj^zu verhindern, dass die Zwecke der Sonntagsruhegesetzgebung vereitelt werden, und um eine möglichst einheitliche: Darchfiihrting im Reiche za sichern, wird dem jBandesrat }vorzuhehalten seitt^ nähere Weisungen für die Anordnungen der Verwaltungsbehörden und eine nähere Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen und des Umfanges dieser Ausnahmen zu treffen.“ 4>amit hat in der Hauptsache der Standpunkt, welchen der Gesthafiführende Ausschuss des ״Verbandes der Sabbathfreande“ zu dieser Frage vom ersten Tage an eingenommen hat, seine Billigung seitens der massgebenden Stellen gefunden. — Za diesem Gegenstand wird ausdem Bureau der ״Freien Vereinigung für die loteressea des orthodoxen Judentums“ geschrieben : ״Die jahrelang fortgesetzten Bemühungen der ״Freien Vereinigung“ nnd des mit ihr kooperierenden ״Verbandes der Sabbatfreande“, in Sachen 'der Sonntagsruhe, haben za einem erfreulichen Erfolge geführt. Das Reichsamt des Innern hat in seinem — soeben zar Veröffentlichung gelangenden — vorläaSgen Entwürfe einer Novelle ׳.zur Sonntagsruhe unseren Anträgen insoweit entsprochen, als in Aussicht genommen wird, den an jüdischen Feiertagen gänzlich ruhenden Geschäftsbetrieben in für den Verkehr geschlossenen Geschäftsräumen die Beschäftigung ihrer jüdischen Angestellten bis zur Dauer von drei Stunden zu gestatten. Die Genehmigung hierzu soll im einzelnen von der höheren Verwaltungsbehörde oder durch Ortsstatut erteilt werden. Dass die Bindung der jüdischen Interessen an ortsstatutarische Regelung den Wert der ganzen Bestimmung nahezu illusorisch machen würde, ist •unsererseits den massgebenden Instanzen eindringlich dargelegt worden. Es ist daher ein dankenswertes Zugeständnis, dass nach den Gründzügen der Weg der ortsstatarischen Regelung nicht der einzige bleibt, sondern durch Verfügung der oberen Verwaltungbehörde ersetzt werden kann. Immerhin wird für die Praxis auch dieser Modus erhebliche Schwierigkeiten bereiten, sodass es dringend wünschenswert erscheint, die gesetzlichen Körperschaften zur obligatorischen Festlegung der ans günstigen Bestimmungen im •Gesetze selbst zn veranlassen. Mit der Hoffnung, dass dieses Ziel nährend der weiteren Stadien der gesetzgeberischen Verhaadinngen erreicht wird, verbindet sich aufrichtige Dankbarkeit für das Verständnis, das die höchsten Instanzen der Reichsregieraag, sowie die‘ Regierungen der grösseren Bandesstaaten, namentlich das bayeris&he Staätsministeriam, unseren heiligsten religiösen Interessen in dieser Angelegenheit bisher entgegengebracht haben. Diese Empfindüng wird in den weitesten Kreisen unserer Gesinnungsgenosse■ jedenfalls geteilt werden.“ Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes behalten wir uns eine eingehende Würdigung der Sachlage für die nächste Nummer vor. Frankfurt a. M.. 1. November. Nach einer Verordnung vom 4. März 18% über den Betrieb von Bäckereien und Conditoreie■ darf die Arbeitsschicht jedes Gehilfen die Dauer vou 12 Stunden — bei Einrechnang einer Rnhepanse von einer Stunde 13 Standen — nicht überschreiten; die Zahl der wöchentlichen Arbeitschichten darf nicht mehr als sieben betragen. Gegen diese Bestimmung hatte der jüdische Bäckermeister Karpf verstossen, weil er einen Geselle■ und einen Lehrling an den Freitagen und den Tagen vor den jüdisehen Feiertagen länger beschäftigt hatte. Er erhielt einen Strafbefehl von 40 Mk., gegen den erJEinspruch erhob. Das Schöffengericht hob, wie wir seiner Zeit berichteten, den Strafbefehl auf und erkannte unter Uebernahme der Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse auf Freisprechung. Es folgte den3 Ausführungen des Jastizrates Wurzmann, der darlegte, dass das Persoaal zwsr an den betreffenden Tagen zwei bis drei Stunden länger beschäftigt sei, aber dafür an den SamstageD, den jüdischen Feiertagen, sowie an den Sonntagen und allgemeinen Feiertagen von jeder Arbeit befreit sei und für diese Tage vollen Lohn empfange. Das Gesamtqnantum der Arbeitszeit sei also sehr gering. In der jetzigen ßernfsverhandlnng vor der Strafkammer — der Staatsanwalt hatte Berufnng eingelegt — bekundete der Sachverständige, der frühere Uberbäckermeister D r i s s 1 e r, dass es tatsächlich unmöglich sei, für diese Tage dea Betrieb zu vergrössern, weil nicht zwei Einschiesser zugleich an dem Ofen arbeiten könnten. Das Gericht erkannte auf 5 Mk. Geldstrafe. Bei dem Erlass sei die Sonntagsruhe ins Auge gefasst worden, die geschützt werden müsse. Nicht anf das Gesamtquantum der Arbeitszeit komme es an, sondern auf die vom Gesetz verlangte Einhaltung der Ruhezeit. Wenn Karpf glaube, aus religiösem Gefühl die Vor- Schriften nicht einhalten za können, so solle er darauf hinwirkea, dass darch Ausführungsbestimmangen dieser Zustand beseitigt werte. Da gewissermassen ein Gewissenskondikt vorliege, sei auf dis Strafminimum erkannt worden. Koschmin, 1. November. Unter der Ueberschrift: der Amtsrichter ״passkent“ berichtet das Jüd. Familienbl. von hier: Ein jüdischer Einwohner in Pogarzela ersuchte beim hiesigen Amtsgericht um Verlegung eines am Sabbath anberaumten Termins, za dem er geladen war, mit dem Hinweis, dass ihm das jüdische Religionsgesetz das Fahren am Sabbath verbiete, was er durch ein Schriftstück des Rabbiners Dr. Heppner bewies. Der hiesige Amtsrichter Dr. Hoffmann lehnte das Gesuch mit folgender Begründung ab: , Auf Ihr Grsuch würde nur Rücksicht genommen werden, wenn Ihre Auslegung der den Sabbath betreffenden Vorschriften diesseits anerkannt würde. Sie wird aber als grundfalsch betrachtet. Zu dieser Beurteilung ist nicht nur Rabbiner Dr. Heppner qualifiziert, sondern jedermann, der auch die alttestamentarischen Vorschriften als Riebtschnür seines Lebens ansieht, insbesondere aber aach die Behörde■ in einem christlichen Staat, in dem Sie bekanntlich wohnen.“ — Auf erhobene Beschwerde hat der zuständige Landgerichtspräsident das Paskenen des Amtsrichters missbilligt und dis übliche Richtschnur gegeben, dass eine derartige Terminsverlegang zwar nicht obligatorisch sei, aber nach Möglichkeit erfolgen solle. Kiel, 1. November. Gegen die völlige Sonntagsruhe im Handelsgewerbe wendet sich der Kieler Detailisten-Verein mit einer Eingabe an die städtischen Kollegien, in der unter Darlegung der Gründe zum Aufdruck kommt, dass die Einführung der völlige■ Sonntagsruhe im Handelsgewerbe weder im Interesse der Geschäftsiahaber noch der Bevölkerung liege. Ebensowenig liege sie auch im Interesse der Stadt, da eine solche Maßregel erhebliche Ausfälle Ar die Geschäftsinhaber nach sich ziehen und ihre Steaerkraft stark berabsetzen würde. Um aber den nicht ganz unberechtigten Wftascheu der Handlungsgehilfen entgegenzakommen, haben sieb die Geschäftsinhaber bereit erklärt, anf die 1 */* Standen am Sonntag Mittag zu verzichten, wenn die Verkaufszeit am Sonntag Vormittag; /

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