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Der Sabbath · 1909-07-01 · 7 u. 8 (Juli-August 1909) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
9 (1909)
Issue
7 u. 8 (Juli-August 1909)
Date
1909-07-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Der Sabbath. 37 für .jüdische Interessen“ erschienen. Herr Rabbiner Dr. 8. Hanne s- Schwabach legte in längerer Rede die Bedeutung des Verblichenen für den Verein VS dar and forderte die Mitglieder aaf, durch doppelten Eifer zar Aasfüllang der entstandenen *Lücke beizgtragen.. Sodann reziiierte Herr Pinkas Plessner das פר* דחפים S^Gebet, worauf die Feier geschlossen wnrde. j Frankfurt, 1(5. Jani. Schöffengericht. Nach einer Ver- «rduung vom 4. März 1896 übsr den Betrieb Ton Käckereijcn und Konditoreien, darf die Arbeitsschicht jedes Gehilfen dis Dauer von 12 Stunden (bei Einrechnuog einer Pause von 1 Stunde 13 Stunden) nicht überschreiten. Die Zahl der wöchentlichen Arbeitsschichten ׳ darf nicht mehr als sieben betragen. Gegen diese Bestimmung hatte eine Anzahl jüdischer Bäckermeister verstosseq. Sie hatten ihre Gesellen an jedem Freitag und an den Tagen vor den Jüdischen Feiertagen bis.zu 15 Stunden beschäftigt. Die Beklagten machten durch ihre Verteidiger darauf aufmerksam, dass die Gjehilfen zwar an den fraglichen Tagen zwei bis drei Stunden länger beschäftigt worden seien, dass sie aber dafür am Samstag und an den jüdischen Feiertagen, sowie an den Sonntagen un i allgemeinen Feiertagen von Jeder Arbeit befreit seien und an diesen Tagen vollen Lohn empfingen. Sie arbeiteten also wöchentlich noch lange nicht 81 Stunden; eine Zuwiderhandlung gegen da3 Gesetz liegt nicht vor. Aus rel giösen ״Gründen müsse an den erwähnten Tagen einige Stunden länger gearbeitet werden, damit man die Arbeit noch rechtzeitig vor Beginn ■des Festtages erledigen köane. Ein Zwang hiergegen bedeute! einen Eingriff in die religiöse Gewissenfreiheit, die doch durch die Pjreussisehe Verfassung gewährleistet sei. Das Schöffengericht schloss sich dieser Ansicht an, sprach die A n’g eklagten frei und( über-!,ahm auch' die Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse, j Strassburg i. E., im Juli. Wie Jin der Sitzung der hiesigen Handelskammer vom 21. Jnni mitgeteilt wurde, hat der Polizeipräsident die Kammer um ihr Gutachten über einen heim Ministerium «angebrachten Antrag israelitischer Geschäftsleute ersucht, dahingehend, dass denjenigen Engros-Geschäften, welche nachweislich am Samstag geschlossen sind, an Sonntjagen die Beschäftigung ihres israelitischen P e r s 1 nals zwischen 10 and 12 Uhr bei sonst geschlossenem Oeschä ,slokal ,gestattet werden möge. Die Handelskammer erkennt an, dass die vollständige Schliessung der Engros-Geschäfte. an Sonntag!in für die genannten Geschäftsleute eine schwere Schädigung gebrach: habe und beschliesst, den Antrag, der sich übrigens auf das Vorgehen anderer Städte stützt, za befürworten. Sie wird jedoch .beant ragen, ■ dass ihren bereits im Jahre 1906 vorgebrachten Wünschen auf Zulassung der Beschäftigung von Handlungsreisendejn an Sonntagen und der Beschäftigung von Handlungsgehilfen in den Saisonbetrieben an denjenigen Sonutagen, an denen A*beiter 4>eschäftigt werden dürfen, gleichfalls Rechnung getragen weiden. Strassburg i. E. 18. Juli. Aaf Veranlassung des Zentral• Verbandes der Handlungsgehilfen u. Gehilfinnen Deutschlands, Ortsgruppe Strassburg, fand Donnerstag Abend -in der ,Warenbörse“ eine gatbesuchte Versammlung der Hagros- Angestellten statt, um Stellung zu nehmen gegen das Gutachten, das -die hiesige Handelskammer an das Polizeipräsidium abgab, ünd in ■dem die Wiedereinführung der Beschäftigung israelitischer Handelsangestellten am Sonntag ■empfohlen wurde, besonders dann, wenn die Geschäfte am Samstag goschlossen haben. Herr Ernö referierte, wie man uns;schreibt, über das Thema .Die Sonntagsruhe in den Strassburger Engros-Geschäften“. Der Redner wies an der Hand sehr guten Materials aus den Gemeinderatsverhandjnngen nach, welche schwere Kämpfe es kostete, um das Wenige zu erreichen, was heute die Handelsangestellten haben. Der Referent betonte insbesondere in seinen Ausführungen das hinterhältige(!! Vorgeben einzelner Geschäftsinhaber, um auf diese Weise die ganze Sonntagsruhe zu Fall zu bringen. Der sehr regen D.skussion folgte die -einstimmige Annahme nachstehender Resolution: ,Die am ״.Donnerstag, den 15. Jnli, im Lokal ״Warenbörse* tagende Versamm- I lunsr von Handelsaugestellten, cinberufcn vom Zentralverband der Handlungsgehilfen- und Gehilfinnen Deutschlands, Bezirk Strassburg richtet an den Kaiserl. Polizeipräsidenten zji Strassburg das dringende Ersuchen, den von israelitischen Kaafieuten eingebrachten Antrag auf Beschäftigung ihres israelitischen Personals an Sonntagen abr schlägig zu Bescheide nT* Zwingende Gründe zur Beschäf• tigang von Angestellten an Sonntagen liegen nicht vor, jedoch würde die Gewährung .dieses Vorrechtes an die israelitischen Kaufleute für diese eine einseitige Bevorzugung gegenüber ihren Konkurrenten darstelleu, deren Geschäftsbetrieb am Sonntag ruhen muss, und die durch nichts gerechtfertigt erscheint. Durch Ausnahme für jüdisch« , Geschäfte könnte auch die so mühsam errungene völlige Sonntags■ 1 ruhe für den Grosshandel wieder in Frage gestellt werden, da mil genau demselben Rechte auch andere Prinzipale besonderer Verhältnisse halber Ausnahmen für sich beanspruchen können. Wir erwarten deshalb, dass der völlig unberechtigten Bevorzugung jüdischer‘ Geschäftsinhaber nicht stattgegeben wird“.(Commentar überflüssig. Red.) Würzburg, im Juni. Vom (5. Juni 1909 an gilt hier für die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe das Ortsstatut vom 30. April 1809. Nach Ziffer I dürfen im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Feiertagen von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 1 Uhr beschäftigt werden. Angestellte israelitischer Grosskaufleute, die jüdischen Bekenntnisses sind und am Sabbath'vollständige Arbeitsrahe genossen haben, dürfen am Sonntag von 10 — 1 Uhr beschäftigt werden mit der Massgabe, dass die Geschäftslokale in der Stunde von 10—11 Uhr für den allgemeinen Verkehr geschlossen sind und keinerlei störende Arbeiten vorgenommen werden. Im Vollzug dieses Statuts wird za Ziff. I Abs. 3 angeordnet: Israelitische G^rosskaufteute, die Angestellte jüdischen Bekenntnisses beschäftigen, den Sabbath bei vollständiger Geschäftsruhe, feiern, und ihr israelitisches Personal am Sonntag von 10—1 Uhr arbeiten lassen wollen, werden veranlasst, sich sofort beim Stadtmagistrat anzumelden, damit polizeiliche Weiterungen vermieden werten. Da die Ausnahme für israelitische Grosskaafleate aus der Erwägung geschaffen wurdedass diese aus ihrem orthodoxen Standpunkt keinen wirtschaftlichen Nachteil erfahren sollen, so kann obige. Ausnahme nur für solche israelitische Grosskaufleute Geltung haben, welche die Feier des Sabbatbs auch für ihr Geschäft als ständige Einrichtung getroffen haben. Eine Einrichtung der Arbeitsruhe in der Art, dass der Sabbath gelegentlich im Geschäfte gefeiert wird oder nach Wahl des Prinzipals mitunter auch nicht, wurde die Ausnahme nach' Ziff. I Abs. 2 des Statuts nicht rechtfertigen. ־* Stuttgart, 20. Jani. Hiute fand hier die Generalversammlung der Landesvereinigang Württemberg und der Ortsgruppe Stuttgart des ״Verbandes der Sabbatbfreunde“ statt.ן Herr Emanuel Kauf mann eröffnete und begrülite die Versammlung, zu welcher von den Ortsgruppen des Landes erschienen waren: die Herren Albert Kahn von Baisingen, David Reis aus Heilbroan, Lehrer W i ßmann aus Künzelsau. Die bedeutende Ortsgruppe Rexingen hatte einen Vertreter angemeldet, derselbe war aber leider nicht erschienen. Herr Dr. Kahn aus Ehlingen gab deu Geschäftsbericht, aas welchem hervorzaheben ist, daü der Landesverband Vertreter au die Herren Minister des Innern, der Auswärtigen Angelegenheiten und des Kultus gesandt hatte in Sache des Sonntagsruhegesetzes, welche die Bitte' vortrugen, daß auch die Kgl. Württemberg. Staialsregierung dafür eintrete, daß den Inhabern von am Sabbath geschlossenen Geschälten gestattet werde, am Sonntag ihr jüdisches Personal in den Bureau- Räumen za beschäftigen. Die Herren Minister zeigten das freundlichste Entgenkommen und Verständnis für die Sache der Sabbath haltenden Israeliten, bekundeten ihr Interesse an dem Gegenstand* durch eingehende Fragen und versprachen den Wünschen unseres Verbandes nach Möglichkeit nachzukpmmcn. Eine besondere Audienz! hatten unsere Vertreter bei dem Herrn Kultusminister betreffs Dis. pensation der Israelitisehen Schüler an höheren Schalen vom Schreiben am Sabbath. Auch diese Audienz zeitigte vollen Erfolg, indem ein Erlaß vom Jahre 1852, welcher es ausspricht, daß Israelitisch« Schüler an Sabbath- und Fesstagen zum Schreiben nicht angehaltct

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