Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 8 (1908)
- Issue
- 10-11 (Okt.-Nov. 1908)
- Date
- 1908-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/4874912-5428452-5428555--391-4875264- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Der Sabbath. Soweit der Zeitungskrieg im »Israelit“. Da nun aber der Herr Verfasser des Artikels im ,Volksfreund* auch den ״Verband der ״Sabbatbfreunde“ anruft und es als seine Pflicht bezeichnet, in den Kampfruf ״Fort mit der Konkurrenzklausel“ miteinzustimmen, so können wir nicht umhin, auch uns zu der Frage zu äussern. Wir stimmen vollkommen mit den Ausführungen des Herrn M. A. Loeb überein, dass es gradezu ein Unglück für die Sache des ״Verbandes“ wäre, wenn Streitfragen, die doch nur in einem überaus lockeren Zusammenhänge mit den eigentlichen Zielen desselben stehen, auf sein Gebiet hinübergespielt und dort ausgefochten würden. Der geschäftsführende Ausschuss hat es darum, unter Billigung seiner Geschäftsführung durch die Delegiertentage, stets für eine seiner wichtigsten Aufgaben gehalten, dafür zu sorgen, dass der Verband in allen Fragen, die nicht direkt zu seiner Competenz gehören, strengste Neutralität wahre und die Rolle eines Lordoberrichters, wenn sie ihm angetragen würde, strikte abzulehnen habe. Mit dieser Einschränkung wollen wir uns nun zur Sache äussern. Der Herr Verfasser des ״V01ksfreund־‘-Artikels beruft sich auf jene Vorschrift unseres דין, die das Handeln 1פנים משירת הדין? gebietet, die also, indem sie einen Grundsatz der Mo■ ral in das starre Recht hineinträgt, es nicht mehr dem socialen .Empfinden 0. A. überlässt, ob man eigne, wohl- “ begründete Ansprüche zu Gunsten eines anderen, Schwacheren, fahren lassen will, sondern diese Verzichtleistung geradezu fordert Das führt notgedrungen dazu, nicht einmal zu prüfen, ob die Konkurrenzklausel nach dem דין תורה überhaupt Rechtskraft besitzt; und wir möchten nicht anstehen, diese Frage zu verneinen. Die Gründe fiir diese Meinung hier auseinanderzusetzen, würde zu weit führen, da dazu eine Abhandlung über das Kapitel der אסמכתא von Nöten wäre. Dieses Ergebnis hat allerdings keinen praktischen Wert, da hier der Grundsatz דינא דמלכותא דינא sicherlich zutrifft und das Landrecht als bindend anzusehen ist. Aber man tut doch gut, diesen Umstand zu berücksichtigen, denn es führt zu unleidlichen Situationen, wenn man Grundsätze unseres דין, wie hier das ועשית הישר והטוב mit Rechtsverhältnissen verknüpft, die dem דיי תורה völlig fremd sind. Was aber anderseits das Kapitel des השינת גבול betrifft, so muss allerdings, wie das im ״Israelit“ geschehen ist, ausgesprochen werden, dass diese Bestimmung keineswegs gegen, sondern nur für ein Recht auf Konkurrenzausschluss angezogen werden darf, wie unschwer aus den Quellen und den Decisoren nachzuweisen wäre. Indessen dürfte es sich gerade aus diesem Grunde nicht empfehlen, wirtschaftliche Zeitfragen, die aus einem ganz modernen Milieu entstanden sind und nur in ihm verstanden werden können, durch die Berufung auf talmudische Prinzipien lösen zu wollen, die trotz scheinbarer Analogie doch auf völlig anderer Basis ruhen. Eine halachische Frage- Zu der unter diesem Titel in den Nummern 5 und 6—7 des ״Sabbath“ erörterten Frage, ob man מחללי שבת zur Thorah aufrufen solle, nimmt in der ״Straßb. Isr. Wochenschr. (Nr 33) Herr Dr. Marz das Wort. Nachdem er das Ergebnis der Erörterungen im ״Sabbath“ in extenso mitgeteilt, fahrt er fort: So unangenehm die Erörterung solcher Fragen auch sein mag, so nützlich ist sie zur Klarlegung der unnatürlichen Zustände, die vielfach in unserm religiösen Leben zutage treten, nicht zum geringsten Teile in Krei- 67 sen, in denen man dies am wenigsten zuzugeben willt ist. Wir sind weit davon entfernt mit Befriedigung festzustellen, daß es dem im jüdischen Schrifttum Bewanderten gelingen kann, ein ״Heterle“ herauszutinden, das uns nicht nötigt, diejenigen zurückzuweisen, die zur Thorah aufgerufen werden wollen. Denn wenn auch das Religionsgesetz das Aufrufen in den in Frage stehenden Fällen gestattet, so haftet doch dem Segensspruch ein solcher Grad von Unwahrhaftigkeit an, daß-man über ein beklemmendes Gefühl nicht leicht hinweg kann. Durch das Nichtzulassen würde man allerdings auch bei den Betreffenden auf die Beeinflussung des Willens verzichten die wir doch von diesem religiösem Akt unbedingt erwarten müssen, wenn wir nicht von vornherein der hei- ' ligen Schrift die Kraft absprechen wollen, die Sünder auf den rechten Weg zurückführen zu können. ־־ Andererseits werden wir uns alter fragen müssen j wäre das Verbot in der Praxis durchführbare Sollte da J jedesmal ein hochnotpeinliches Verhör angestellt werden? Sollte das Verbot nur die treffen, die den Sabbath nicht feiern odergälte es auch bezüglich der Speisengesetze und anderer Gebote! Wie viel Streitigkeiten hätte eine solche Maßregel wieder im Gefolge! Schließlich könnte.es gar Gemeinden geben, in denen gar die Thorahvorlesung eingestellt werden oder doch in anderer Weise vorge-" noinmen werden müßte. Und wenn man es dem Ermessen eines jeder» überließe, ob er würdigt sei und es verweigerte dann jemand die Annahme einer Mizwah, wie ganz anders würde sein Verhalten vielfach aufgefaßt! 1 Die Undurchführbarkeit einer Maßregel, die von der einfachen Logik: gefordert wird, -berechtigt aber noch nicht;׳ stillschweigend alles beim alten zu lassen. Nur ist der Hebel an einer andern Steile anzusetzen. Im allgemeinen darf man getrost behaupten, daß verhältnismäßig wenige sich des besprochenen Wider- Spruches zwischen, ihren Worten und ihrem Leben bewußt sind, und die Schuld liegt nicht bei ihnen ausschließlieh, sondern in der ganzen Art und Weise, wie dieser überaus wichtige Teil des Gottesdienstes nur zu häufig vollzogen wird. Es wäre weniger notwendig, das Augenmerk auf die zu richten, welche man eventuell auszuschließen hätte, als vielmehr dafür Sorge zu trage«, daß man sich beim Aufgerufenwerden überhaupt etwas mehr denkt. Wenn das Aufrufen zur Thorah für uns wirklich! nicht mehr wäre, als eine der zahlreichen Pflichten, die) das Judentum seinen Bekennern auferlegt, wie-der ״Israelit“! in seiner letzten Nummer in anderm Zusammenhang be-t hauptet, dann könnte man es auch hingehen lassen, daß diese Pflicht, wie leider so viele, auch mitunter gedan-f kenlos ausgeübt wird. (Ist es eine einfache Pflicht, und sonst nichts, so hätte allerdings auch niemand das Recht! jemandem die Ausübung dieser Mizwah zu wehren und die ganze Frage wäre von selbst erledigt.) i Es ist ebensowenig eine einfache Pflicht, als ds etwa nur ein — häufig sogar käufliches — Ehrenrecht isti. Wir betrachten es als ein öffentlich ausgesprochen nes Glaubensbekenntnis, das Bekenntnis, daß wir in der Lehre unser höchstes Gut, das erhabenste Ideal erblicken, daß wir Gott zu Dank verpflichtet sind dafür daß er uns zum Träger der Wahrheit awsferwählt hat. Und das vernommene Schriftwort selbst bestärkt uns in dem Glauben, daß es unvergängliche Wahrheiten uns offenbart und dadurch ewiges Leben unter uns gepflanzt hat. Der Bar-Mizwah spricht, wie S. R. Hirsch sich aus- י drückt, in öffentlicher Jakobsgemeinde im Angesicht dgr Thorah, deren Erfüllung fortan sein Leben' geweiht isf,