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Der Sabbath · 1908-09-01 · 9 (9.1908) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
8 (1908)
Issue
9 (9.1908)
Date
1908-09-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Der Sabbath. 63 hörigen nachgebend, za Fall gekommen wäre. Warum versuchte er denn sein HeU nicht anderwärts? War jene Firma, wenn ein Warengeschält für den Gymnasial-Abiturienten nicht in Frage kommen konnte, die einzige in Deutschland, bei der man eine grossere Organisation kennen lernen kann? Endlich kann ich die Frage nicht anterdrücken: war denn jener Firma, war den Angehörigen des jungen Mannes und dem Verfasser des Artikels nicht der Absatz 3 des $ 74 bekannt, der da lautet! ,Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Handlungsgehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.“ :■׳ Darnach hätte in dem vorliegenden Falle, da auch Gymnasial- Abiturienten wie gewöhnliche Sterbliche erst mit Ablauf des 21. Jahres volljährig zu werden pflegen, die Konkurrenzklausel überhaupt nicht Platz greifen können. Wie man sieht, ist der citierte Passus geeignet, alle aus dem Spezialfall an das Bestehen der Konkurrenzklausel geknüpften Folgerungen als gegenstandslos erscheinen zu lassen. Aber auch sonst dürfte es schwer fallen, aus dem Gebiete der Erfahrungen Argumente für die gänzliche Aufhebung der Konkurrenzklausel herzuleiten. Wenn in jenem Artikel auf die heutige rae-Not hingewiesen wird, so muss ich entschieden bestreiten, dass diese mit der Konkurrenzklausel etwas zu tun habe. Ich habe nunmehr seit über 10 Jahren die Ehre an der Spitze unseres Frankfurter שזפרי שבת• Vereines zu stehen; es sind in dieser Zeit gegen 1000Stellen zur Besetzung gekommen, ohne dass meines Wissens auch nur in einem Fälle die Konkurrenzklausel Schwierigkeiten gemacht hätte. Als Mitglied des K’aufmännsgerichtes in Frankfurt a. M. sind mir weder in meiner eignen richterlichen Tätigkeit, noch in unseren Plenar- Sitzungen Fälle zur Kenntnis gtkommen, in denen das Konkurrenzverbot als Härte empfanden worden wäre. Weit über den Wert einer solchen Einzelerfahrang hinaus geht das soeben bekannt werdende .Resultat einer Umfrage, die bei den Kanfmannsgerichten ganz Deutschlands bezüglich der Konkurrenzklausel veranstaltet wurde. Von 114 Gerichten, die ein Gutachten abgegeben haben, sprachen sich nur 17 für ein Verbot der Konkurrenzklausel aus. Ihnen stehen 9 entgegen, die für eine Beibehaltung der jetztigen Bestimmungen eintreten, während die grosse Mehrzahl — 88-7nur für eine Milderung der geltenden Bestimmungen plädirt, also von einem gänzlichen Verbot absehen will.*) Bedenkt man, dass bei den Kaufmannsgerichten erfahrungsgemäss der Einfluss der Angestellten überwiegt, so ergibt sich also, dass nicht einmal diese, so weit es sich um die besonneneren Elemente handelt, einem gänzlichen Verbote das Wort reden. Damit ist gewiss der Beweis erbracht, dass es sich hier um eine kontroverse Frage handelt, die allein auf wirtschaftlichem Gebiete liegt .und allein auch dort zum Austrag zu bringen ist. Um 80 entschiedener müssen wir dem Versuche entgegentreten, diese Frage auf den neutralen Boden unserer שונג-י שבת-Vereine und des Verbandes der Sabbatfreundc hinüberzuspielen. Freuen wir ans des Umstandes, dass während ringsum Arbeitgeber - and Angestellte in der erbittersten Fehde liegen, sie in jenen Vereinen sich zu einem gemeinsamen höheren Streben einträchtig zusammenfinden, und hüten wir uns, diese Eintracht um eines Phantomcs willen zu vernichten. (Schluss folgt.) Vermischte Nachrichten. Berlin, 1. August. In den Ausführungsbestimmungen zu dem neuen BOrsengesetz wird zum ersten Male die Anerkennung der hohen jüdischen Festtage und ihre Gleichstellung mit den christlichen Feiertagen ausgesprochen. In Artikel IX der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Mai 1908 betreffend die Geschäftsbedingangeu der Produktenbörse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl heisst es: Als Feiertage gelten die staatlich anerkannten ד Vergl. Monatsschrift des Verbandes deutscher Gewerbe- und Kauf- ■annsgerichte, Nr. 11 S. 290 u. ü : Feiertage, die beiden jüdischen Neujahrstage und der Versöhnungstag״.; So erfreulich an sich diese Anerkennung jüdischer Festtage ist, so enthält fiieh doch anderseits eine Lehre, die für uns tief beschämend; ist. Sie beweist, dass die Reichsbehörden, soweit es an ihnen ist, den religiösen Bedenken und Bedürfnissen der jüdischen Handels-, treiben soweit eatgegenkommen, wie es von diesen gefordert wird; ein Mehres zu tun, liegt natürlich für sie keine Veranlassung vor. Hätten die jüdischen Getreide- und Mehlhändler, und nicht nur diese, 1 sondern auch noch zahlreiche, andere Gdschäftszweige, in denen wie z. B. in der Confektion die Juden massgebend sind, den Sabbath und die übrigen Jornim Tauwim nur galten wollten, sie hätten in der , Gesetzgebung Entgegenkommen and Unterstützung gefunden. Man hat» aber der rücksichtslosen Jagd nach dem Gold freiwillig das Beste in der Menschseele, die Liebe zu Gott geopfert und eine freisinnige ,Theologie“ hat sich damals und jederzeit bereit gefunden, das ,Unabwendbare* nicht nur zu rechtfertigen, sondern gar noch | mit dem Deckmantel der Gottgefälligkeit auszustatten. So ragen '! denn die staatlich anerkannten Festage nicht als erfreuende Denk- ' l mäler überwindender Ueberzeugungstreue in unsere Tage hinein, I sondern sie dienen uns als Folie für die unersetzlichen Verluste, j welche Mattherzigkeit und Geldesliebe, Ideallosigkeit und Gewissensweite, dem Sabbath, diesem Grundpfeiler des jüdischen Glaubens, zugefügt haben und täglich noch vergrössern. 1 Mainz, 16 August. Wie Ihnen früher berichtet, hatten sich s. Zt. auf Veranlassung der hiesigen Ortsgruppe des Verbandes der Sabbathfreunde 16 hiesige jüdische Firmen mit einer Kollektiveingabe ' an den Stadtrat gewendet, um bei einer zu erwartenden anderweitigen ortsstatatarischen Regelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in der Stadt Mainz Ausnahmebestimmungen für sich zu erlangen. i Seitens der Bürgermeisterei wurde ihnen nunmehr hierauf der Bei scheid, dass die Deputation für sozialpolitische Angelegenheiten, die I sich mit dieser Frage beschäftigte, zu dem Entschluss -gekommen sei, ■ die Beschlussfassung über die vorliegenden Gesuche der verschie- | denen kaufmännischen Vereine auszusetzen, .bis über die in Aussicht genommene reichsgesetzliche Neuregelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe seitens der Reichsregierung eine Entscheidung getroffen ist. — Köln im August. Die hiesigen Innungen haben beschlossen, entschieden Einspruch gegen den Gesetzentwurf bezüglich der Einführang einer vollständigen Sonntagsruhe zu erheben, weil darin eine Einschränkung der persönlichen gewerblichen Tätigkeit, namentlich für die kleinen Meister erblickt werden müsse. Nürnberg, 4. Sept. 1908. Am gestrigen Abend hatten wir die Freude in unserer Mitte das Mitglied des geschäftsführendea Ausschusses Herru Max Neuberger aus Berlin zu begrüßen. In einer recht zahlreich besuchten Mitghederversammlung sprach derselbe über ,Moderne Entwicklungen“. Redner zeigte, wie die Verletzung der Sabbatheiligung bis zum Eintritt der jüdisehen Bevölkerung Deutschlands in das Wirtschaftsleben innerhalb der jüdischen Kreise nur eine vereinzelte Erscheinung geblieben ist, von der Teilnahme an der wirtschaftlichen Entwicklung ab aber symptomatisch geworden sei. Durch kritiklose Hinübernahme des nationalökonomischen Pflichtbegriffs in den jüdischen Gedankenkreis und die Abkehr von der Verpflichtungskraft religiöser Postulate des Judentums sei der jetzige bedauernswürdige-Zustand geschaffen, gemäß welchem selbst in den Reihen der Gutgesinnten der Sabbath ■ nicht mehr in seiner Ganzheit begriffen werde. Die Absichten des i Verbandes der Sabbathfreunde, seiner Mittel und Wege, seiner Erfolge ן und Pläne zur Wiederaufrichtung des Sabb&tbpanicrs und zur Stär- I kung des Verpflichtungsgedankens der SabbathheiUgung bei Jang | und Alt wurden in eingehender Weise von dem Referenten dargelegt. Es wäre zu wünschen, daß die mit großem Beifall aufgenoms■ menen' Ausführungen auch weiteren Kreisen zugängig gemacht wjürden. Mülhausen, 3. Septbr. Trotz äusserst ungünstiger Witterung hatten sich gestern Abend einer. Einladung der Herren Dr. m^jj. E Meyer, N. Rein und B. Kahn folgend, eine stattliche Anzahl von hiesigen Herren, unter ihnen 2 Mitglieder des Vorstandes der isr

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