Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 8 (1908)
- Issue
- 9 (9.1908)
- Date
- 1908-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
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62 I Der Sabbath. wäre perfekt geworden, schon lediglich dsrnm, wie wir es aasdrücklieh betonen, am den jangen Mann in seinem religiösen Streben zn erhalten nnd zu fördern, wäre nicht die — Konkurrenzklausel dazwischen getreten. Es war sogar die etwas streng gefasste Klansei entgegenkommend auf ein Hass besonders guter Sitte gemässigt worden. Aber dem neologen Yater schien eine dreijährige Verpflkhtang ^mzugeben, eine zu grosse Zumutung, und er zwang im Verein mit dbtr btjrigen neologen Familie, die eine verlockende Laufbahn nur in *der TFntkane gegen das Beligionsgesetz erblickte, den noch nicht achtzehnjährigen Sohn, seine ,träumerischen Phantastereien“ aufzuj geben. Hit einem Schlage war ein bewundernswertes Bingen eines! braven, fleissig jungen Mannes vernichtet, der Thora war ein lernen- J der Jpngdr genommen, dem Lehrer eine Hoffnung geraubt und vor! allem in den Augen des jungen Hannes durch die Konkurrenzklausel , gtichäftigpfHenschen der Glaube an die göttliche Sache zerstört. — : Die. Firmi braucht nun wenigstens seine Konkurrenz nicht zu furch- | ten -־־ w^MF^iss, vielleicht jetzt erst recht; dann dankt sie es der Konkurrenztlausel. Ums •Bimmel willen! Was soll denn eigentlich die Konkurreazklausel I Den Sohn des Konkurrenten nimmt man ja jedenfalls i |nicht ins UejKhäft, bei ihm wurde die Klausel auch nichts helfen,! denn die Wplkurrenz ist schon da. Findet sich für jemand eine günstige PMtion, sich gegen die Klausel des Vertrages selbständig; zu machentuder eine Stelle bei der Konkurrenz anzunehmen, so zahlt ־, er lieber dia Strafe, als dass er auf die Ausnützung der günstigen Gelegenheit jprerzichtet. Ein Ehrenmann würde freilich sein Wort nicht brechen. Ein Ehrenmann ist aber auch ehrenhaft genug, keine unehrenhafte!. Konkurrenz zu machen. Gegen ihn ist die Konkurrenzklausel nicht nötig, gegen den anderen schützt sie nicht. Wie bringt toafrös denn überhaupt fertig, sich konkurrenzlos zu erhalten'ז Heutzutage ist das doch sicherlich nicht möglich. Im Handel bleiben die Bezugsquellen nicht unendeckt und im Eabrikgeschäft werden die Geheimnisse dank der wissenschaftlichen nnd technischen Mittel doch gelüftet. Efne geniale Organisation lässt sich aber •nicht absehen. Ein organisatorisches Tlelent ist selbst findig genug und kann sich überall andlrs theoretischen nnd praktischen Einblick verschaffen. Ein unselbständiger Geist aber findet sich in einem geistreichen Apparat doch nicht zurecht. Wenn man sich gegen Konkurrenz schützen will, muss man cin'Patent auf das Dasein erwerben. Solange die Existenzberechtigung aber noch nicto monopolisiert ist, muss man sich noch den Nebenmenschen wohlroder übel gefallen lassen. In den Kreisen aber, in denen der .שב־ noch einen Inhalt hat, die im Verliind der Sabbatbfreunde und in den r:r •־cr-Vereinen tätig und lüftende Mitglieder sind, die für ihren rsr Opfer bringen, kurz in den Kreisen wahrer er:.־:’, da gebietet die heutige rcr-Not energisch: Fort mit der Konkurrenzklausel!! Sie ist nur ein Hindernis mehr,! das wir selbst dem rer in den Weg legen, eine Erschwerung mehr fur den jungen Mann, eine Stelle zu finden. Wir haben freien Wettbewerb im Handel und auf allen Gebieten. Nicht nur die Konkurrenz, dic| der Kaufmann hat, ist gross, grösser ist die Konkurrenz, die der Handlungsgehülfe bei seinem Angebot ih dem sieht, der den rer entweiht. Die Konkurrenzklausel nutzt dem Handelshearfirfcichts, sie macht aber den Angestellten häafig brotlos, weil er aufijfcif4— als Mensch — nicht eingehen kann. Es ist unm 0 r h, um wie vielmehr unjüdisch, jemanden zu'einer Ver- 1 pflichtutfgÄu veranlassen für Jahre der Zukunft, deren Gestaltung j sieb hetfiMnoch nicht übersehen lässt. Es ist unmoralisch und : unjüdMMch, einen jugendlichen Menschen vor eine so schwere j Altern&tim zu stellen :Brot oder Tod. Es ist unmoralisch; upd ubfVflisch, einem Menschen, dem Vorteil eines Einzelnen zu liebe, [deMT religiösen Halt und der Gesamtheit den r:r zu rauben. : ־. הישר דד.:דב'rp!! }[nJjjlfer nächsten Nummer des ,Israelit* erschien! dann drei folgende Erwiderung des Herrn Moritz A.! Lo e b-Ffrankfurt a. M.: י ,Tn dem der Nr. 3id<s ,Israelit“ beigefugten ,Volksfreuud“ | findet sich ein die gleiche L'eberscbrift wie diese Zeilen tragender j Artikel, dessen Kern die an die leitenden Mitglieder der Schomre- Sehabbos-Verein und des Verbandes der Sabbatbfreunde gerichtete Aufforderung bildet: dafür zu sorgen, dass die Konkurrenzklausel aus den Kreisen wahrer Jehudim verschwinde, da es unmoralisch und unjödisch sei, einem andern Menschen eine solche Verpflichtung aufzuerlegen. Eigner Impuls wie eine Beihe mir zugegangener Zuschriften veranlassen mich, diese an sich sehr wohlgemeinte Aaffordernng einer kurzen Kritik zu unterziehen. Hierzu dürfte es nötig sein, sich zunächst einmal die tatsächlichen Verhältnisse zu vergegenwärtigen. Unter Konkurrenzklausel versteht man bekanntlich eine Vertragsbestimmung, die den Angestellten eines kaufmännischen oder gewerblichen Betriebes untersagt, nach Beendigung des Vertrags- Verhältnisses ein gleiches Unternehmen zu errichten oder in einem solchen tätig zu sein., Unter der früheren Gesetzgebung waren derartige Bestimmungen in vollem Umfange rechtsgiltig. Seit Inkrafttreten des neüen Handelsgesetzbuches (1900) ist hierin ein Wandel oingetreten. Die Konkurrenzklausel ist nur giltig, sofern sie ,nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehülfen ausgeschlossen wird.“ (H. G. B. § 74). Wird dem Gehülfen von seiten des Prinzipals gekündigt, oder ihm von diesem zur Kündigung Anlass gegeben, so ist die Klausel uugiltig. Ferner ist es dem Siebter anheimgegeben, die für Verletzung des Konkurrenzverbotes festgesetzte Strafe nach freiem Ermessen herabzasetzeD. Für die gewerblichen Betriebe enthält § 133 f. der G.-O. die gleiche Bestimmung wie § 74 des H. G. B. Durch diese Bestimmungen sind die Härten, die früher der Konkurrenzklausel unleugbar innewohnten, ausserordentlich gemildert worden. Wenn trotzdem die Agitation für gänzliche Aufhebung der Konkurrenzklausel nicht verstummen will, so ist das nicht weiter verwunderlich. Wir haben in Deutschland eine ganze Beihe von Vereinigungen kaufmännischer und gewerblicher Angestellter, die berufen sind, die Lage ihrer Mitglieder nach Möglichkeit zu Verbessern. Diese Verpflichtung wie die Konkurrenz der Verbändet untereinander — man denke an den Kampf der Deutsche ationalen! (Antisemiten) mit dem Verein der deutschen K&ufleute (Hirsch-Dunker) — sie rufen immer wieder neue sozialpolitisebe Forderungen hervor. Ihrer Gewährung stehen die an und für sich ebenso berechtigten Interessen ]der Unternehmer entgegen. Aus dem Widerstreite! dieser Meinungen muss sich dann die weitere gesetzliche Begelung ergeben. Einstweilen liegt ja die Sache nicht so, dass die Vertreter der Angestellten behaupteten, die Konkurrenzklausel sei in allen Fälleu überflüssig und schädlich. Sie sind nur der Anschauuug, die Zahl dieser berechtigten Fälle sei so gering, dass die Gesetzgebung auf sie keine Bücksicht zu nehmen brauche und ein allgemeines Verbot der Konkurrenzklausel aussprechen könne. Umgekehrt behaupten die Unternehmer, dass für eine grosse Zahl von Betrieben die Aufrechtcrhaltung der Konkurrenzklausel eine Lebensfrage sei; cs könne eventuell ihre weitere Milderung, niemals aber eine völlige Aufhebung in Frage kommen. Welche dieser Anschauungen berechtigt ist, kann hier unerörtert bleiben; für unsern Zweck genügt es mit dem Vorstehenden klargelegt 2u haben, dass es sich bei der Konkurrenzklausel um eine wirtschafliehe Frage und nur um eine solche handelt. Damit ist ja schon erwiesen, welchen Missgriff der Verfasser des Volksfreund-Artikels begangen hat, als er diese Frage von dem wirtschaftlichen Gebiete, dem sie allein angehört, auf das ethisch religiöse Gebiete hinüberspielte. Seine gute Absicht wie seinenheiligen Eifer in allen Ehren, aber damit allein lassen sich complieierte wirtschaftliche Probleme nicht lösen. Auch üer Spezialfall, der dort angeführt wird, beweist nicht, was der Autor damit beweisen will. Zunächst liegt die Vermutung nahe, dass der junge Mann, der die erste ernstliche Probe auf die Festigkeit seiner religiösen Grnndsätze so schlecht bestand, auch weun keine Konkurrenzklausel existierte, bei einer anderen Gelegenheit, dem Drucke seiner Ange-