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Der Sabbath · 1908-06-01 · 6 u. 7 (Juni-Juli 1908) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
8 (1908)
Issue
6 u. 7 (Juni-Juli 1908)
Date
1908-06-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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Der Sabbath. 39 ״Die Ausschliessung des Kizznr Schulchan-Aruch ist in manchen Blättern zu tatsächlich unrichtigen Auslassungen benutzt worden, denen im Interesse des konfessionellen Friedens entgegengetreten werden muss. Der Kizzur Schulchan-Aruch ist eine Ton einem kaum bekannten (sic!) ungarischen Gelehrten verfasste, in Deutschland wenig verbreitete und jedes autoritativen Ansehens entbehrende Kompilation aus verschiedenen älteren Religionscodices mit eigenen Zusätzen des Verfassers, welcher für sein Buch, um dasselbe in weiteren Kreisen zu empfehlen, von dem mitbennztcn ״Schulchan-Aruch* des Josef Karo (1488—1575) den Kamen entlehnt hat, obwohl er von diesem Werke vielfach abweicht. Der durchaus in hebräischer Sprache verfasste Kizzur Schulchan-Aruch i«t übrigens kein Lehrbuch im gewöhnlichen Sinne, sondern etwa einem schwierigen griechischen oder lateinischen Schriftsteller zu vergleichen, aus welchem in der Schule besonders geeignete Kapitel durchgenommen werden. Die in der privaten Handelsschule zu Gailingcn lehrplanmassig behandelten Abschnitte betreffen die Pflichten gegen Litern, Lehrer, Vorgesetzte usw., das Verhalten in Synagoge und Lehrhaus, die Gebete, C'ereinonialgesetze, Fest- und Fasttage, sowie die Vor- Schriften für Trauernde. Kicht dociert wurden die Bestimmungen über Reinheit'des ehelichen Lebens, welche zwar an sich die strengste Sittlichkeit zu fördern bestimmt and geeignet sind, aber natürlich nicht für Schüler passen. Das Gleiche gilt von den veralteten Be- Stimmungen über die ״Akkum“ (Sternanbeter), wobei bemerkt wird, dass die nur aus Unkenntnis oder Uebelwollcn zu erklärende Behauptung, es sei dieser Ausdruck auch auf Christen anwendbar, von sachverständigen und vorurteilslosen christlichen Gelehrten, wie Delitzsch, Strack, Wünsche längst widerlegt ist, dass übrigens auch die Akkum nur in rituellen Dingen, nicht aber in Bezug auf Schutz des Lebens, des Vermögens, der Ehre u. dgl. anders als die Juden behandelt, werden. Die kirchliche Aufsichtsbehörde hat sich jedoch dahin entschieden, dass ein Buch, welches auch nur zum Teil für Schüler nicht geeignete Partien enthält, besser von der Schule fernzuhalten sei. Zudem war sie der Ansicht, dass die von ihr seither genehmigten bzw. zugelassenen Lehrbücher völlig ausreichen. Aus diesen Gründen hat sie dem Vorstand der erwähnten Handelsschule den ferneren Gebrauch des Kizzur Schulchan-Aruch nntersagt“. Die Wogen verliefen sich langsam. In den Verhandlungen der 1. Kammer über die jüdischen Geheimgesetze am 14. Februar 1904 wurde die Gailinger Affaire nur kurz berührt und späterhin verfiel sie völlig der verdienten Vergessenheit. Die Lehren, die aus der Art des Vorgehens des Oberrates für seine Stellungnahme gegenüber dem ihm durch den Schulchan-Aruchgeist gekennzeichneten glaubenstreuen Judentum sich .ergeben, sinn von mir damals in zwei Artikeln in dem Israelit“ (Jndex redivivus, in Nr. 65 und 69 des ״Israelit“ 1904) gezogen worden. Dass dieses Verhältnis sich inzwischen nicht zu Gunsten des orthodoxen Judentums verschoben hat, dafür hat der Gebetbuchstreit und der jüngste Synodalwahlkampf den Nachweis geliefert. (Schluss folgt.) Meines Erachtens ist hierbei vor allem iwisclie'n Personen zu unterscheiden, die להבעיש, aus böswilliger, gotteslästerlicher Gesinnung, den שבת verletzen, und solchen, die dies lediglich לתיאבון, aus sittlich-religiöser Schwäche, oder auch בהמת השחץ ידיעה, aus mangelhafter Kenntnis der Strafwürdigkeit ihrer Handlungsweise, tun. Die Ersteren sind על פי הדין auch an Werktagen von jeder דב־ שבקדושה auszuschliessen, da diese den Götzendienern gleichen; die Letzteren dagegen — und das sin(l wohl die allermeisten der מהלל* שבת in unserer Zeit ךdürfen auch am שבת aufgerufen werden, nur möge es bei solchen ם־שיות unterbleiben, die die Sabbatheiligung zun Inhalte haben, weil dies immerhin als eine Ironie empfunden werden kann. Deshalb sollen מהללי שבת anc (1 nicht die ,השטוח־ vortragen, da die darauf folgende Berndiction על התו־ה• ועל העבודה ועל יום היטבת הזה und insbtsondere deren Schluss ב חך אתה הי מקדש השבת aus dem Munde eines Sabbathentweihers als eine, wenn auch nict t beabsichtigte, Verholmung der Sabbatsatzung, als הובא וטלולא klingt. So verhält es sich auch mit den מ זלל• ־■ ט und sonstigen Gesetzesübertretern. Zur Begründung des dargelegten Unterschiedes verweise ich unter anderem auf das Iiesponsum des * הת ש הא ה ש־, _־, worin mitgeteilt wird, dass *רב* נת Adler ,זי׳ an den beiden ersten שבית— Tagen es vermieden habe, einen לוי aufzurufen, der sich über den zur־ Vorlesung gelangenden אישי־ הדש hinwegsetzte, ebenso auch im Schaltjahre zur פ־שת שמיטה einen solchen, der, ohne Anwendung des פחזבול,• seine Schuldforderungen eintrieb, weil der Eine wie der Andere als מוסד לאותו דב־ anzusehen, üiul somit auch nicht würdig• sei, die von ihm übertretene Thoravorschriften vorgeleseh zu bekommen und die ב־־בה darüber zu sprechen. Das-, selbe gilt nun auch hinsichtlich der מהלל' שבת ויו ט. Darauf beruht offenbar auch der;דלה, am ייש בפו־ Leute בנעילת השנדל nicht aufzun!.'■: n, da die Verletzung wenn1gleich nur einer der המשת ענו־ין sie in Widerspruch mit der betreffenden ק־יאת התורה setzt und gewissermassen zu מומי* לאותו דבר stempelt. Daher sollen auch an keinem תענית צבור Nichtfastende עולה לתודה sein, weil ja das ויהל- Leinen nur wegen des תענית angeordnet wurde. -עיין •ילקט •ושף שנה ששית שי׳ קע־ד ותשובת .מהל• א חיב ש נו ואשל אב ־ה ש שי׳ ניד, שק־ד. Inwieweit man jedoch hierbei einerseits למינדר מילתא, aus Opportunitätsrücksichten, דהמי־ sein müsse und andererseits den talmudischen Lehrsatz zu beherzigen habe: (Sota 47a) לעידש תהא שמאי. דוהה וימין מק־בת לא שאלישע שדהפו לנהזי בשתי ידיו, das lässt sich nicht ohne Weiteres in eine feste Formel fassen, es hängt vieb mehr von Ort und Zeit, von den jeweiligen Verhältnissen ab, wie dies bereits der Weiseste aller Weisen in dep Worten angedeutet hat: השמי z',' ת־ לבל. הש יבל ומז .עת להבוקי< 7 <.ן _״. Karlsruhe, den 12, Juni 1908. 11 ibl!ner l)r. Schiff er. Eine halachische Frage. i. Unter vorstehender Ueberschrift wurde'in der letzten Nummer des ״Sabbath“ die שאלה zur Discussion gestellt, ob es religionsgesetzlich zulässig sei, einen מחלל שבת aufzurufen, bezw. von ihm die הפט דה sagen zu lassen. Obgleich ich aas mehrfachen Gründen derartige Fragen lieber in hebräischen Zeitschriften erörtert sehe, gestatte ich mir doch, nachdem einmal die שאלה hier aufgerollt wurde, mich über dieselbe, wenigstens in gedrängter Kürze, zu äussern. II. Ich erlaube mir, auf die in Nummer 5. dieses Blattes aufgestellte ״Halachische Frage“ folgendes zu erwidern: ״Die Frage, ob ein Israelit, der das Sabbatgebot übertritt, am Sabbat zur Tora aufgerufen werden darf, h$t, zweifellos ihre Berechtigung. Der Fragesteller wird vön dem richtigen Gefühl geleitet, dass der Segensspruch über die Tora im Muhde eines Menschen, der eines ihrer Hauptgebote, den Sabbat, missachtet, nahe an Blasphemie— streift. Das gilt nicht nur von dem Schlusssegensspruch der Haftara, in welchem Gott ausdrücklich als dqr Spender des Sabbats gepriesen wird, sondern es gilt überhaupt von ברבת התורה, die einem Verächter der Tora schlecht ansteht. Auch wenn man den § 566,6 des

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