Mannheim
Compact Memory

Der Sabbath · 1908-06-01 · 6 u. 7 (Juni-Juli 1908) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Sabbath
Volume
8 (1908)
Issue
6 u. 7 (Juni-Juli 1908)
Date
1908-06-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/4874912-5428452-5428549--347-4875223
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

38. Der Sabbath. Gang dier damaligen Ereignisse hier kurz im Zusammenhange dajapstellen; die Antwort auf die obengestellten Fragen rari sich dann ganz von selbst ergeben. Den AüsganffjäjBankt der ganzen Affaire bildet eine Petition des d#upw3jIsocialen Vereins zu Karlsruhe um Prüfung der , ״Gehei«^g|§etze“ der Juden. In der Verhandlung der zweiten ilß|mmer des Landtages über diese Petition am 15. Dezepber 1893 gab der Regierungsvertreter, MinistejriaJrat Hübsch, die Erklärung ab, dass der Schulchan AÄjffi, gegen den die Hetze ging, in Baden keine Verbiwtting habe, speziell in keiner jüdischen Schule als Letifibuch eingeführt sei. In der Sitzung vom 15. Febr. 1S94 kam aber der Abg. Stockhorner (kons.) auf diese Etklfrung zurück und stellte fest, dass in einer Schule i11:>Gailingen ein Buch Kizzur Schulchan-Arucb, also ein Auszug, aus dejn Schulchan-Aruch im Gebrauch sei; worauf der Ministerialrat Becherer replizierte, dass die Regierig über dieses Buch ein Gutachten des Oberrats eingafcrdqrt und dieser festgestellt habe, dass in dem Buclre nichts zu beanstanden sei. Die Regierung habe sich a^)e.r dabei noch nicht beruhigt, sondern die Prüfung des Buchen durch einen hervorragenden Gelehrten veranlasst, deren Ergebnis noch ausstehe. Dann erfolgte weiter nichts bis anfangs Juli die (antisemitische) ״Bad. Landp.“ die überraschende Mitteilung brachte, der Oberrat derlsraeliten habe ein an einer jüdischen Schule eingeführtes LehKiucii, verboten, weil es unsittliche Lehrsätze enthalte. Jetzt hallte der ganze antisemitische Blätterwald wider von dem Triumphgeschrei über den Sieg, den ihm eine israelitische Behörde verschafft hatte; wer durfte no!ch au der Existenz einer jüdischen Geheimlehre zweifeln, j nachdem der Oberrat der Israeliten selbst eingestanden ■ u1\d in einer Verfügung festgelegt habe, dass an einer; jüdischen .S^iule den Kindern aus dem jüdischen Gesetz-; buche injsiß^che Lehren beigebracht worden waren. Der; oberrat aber schwieg im Vollbewusstsein treulich erfüllter Pflicht und sah es ruhig mit an, wie der durch sein Verschulden entfesselten Sturm zü einem förmlichen Orkau sich auswüchs — man vergesse nicht, dass wir damals in den Tagen des Ablwardtaufstieges standen! —, ■ der schliesslich selbst die wohlwollendsten christlichen Kreise mitzureissen und mit Misstrauen zu erfüllen drohte. Bis dann endlich am 13. Juli in der offiziösen ..Karlsruhpr Zeilung־‘ jene offensichtlich auf den Oberrat zurückzuführende Auslassung erschien, die alle früheren und i späteren Musterleistungen dieser L ,:׳*nie an Verkehrheit übertraf. I^berliest man heute d! e, so gut wie amt'- liehe. Aeulfäung einer Centralbehörde, die doch vor i Allen dazwn#rufen sein sollte, unter weiteren Gesichtspunkten und von höherer Warte aus die Interessen ihrer Pflegebefohlenen wahrzunehmen; und bedenkt man die . Umstände,, upter denen diese Aeusserung erfolgte, so erscheint die$f£,urzsichtigkeit unbegreiflich, mit der dieses Elaborat rgfjigiert wurde, das geradezu wie eine vollinhaltliche Bestätigung all der Anwürfe erscheinen musste, '! die Herr Röder tagtäglich in der ״Landpost“ gegen das; “I Juderitum schleuderte. Schlimmeres hatte auch er nicht j behauptet, als dass in der jüdischen Geheimlehre ״die auf die Reinheit des ehelichen Lebens bezüglichen Vor- ' Schriften zu beanstanden sejen“, dass in derselben ״den! Sternanbetern gegenüber ein minderhumanes Verhalten j zugelassen werde“, und mehr hatte auch er gar nicht(’! verlangt, als dass die diese Lehre enthaltenden Bücher j verboten und indiziert werden sollten. Unsere Leser j. mögen nach dem hier folgenden Wortlaut jen&r Erklärung ן selbst sich ihr Urteil bilden: ־: ,Der aus der ״Badiscaen Landpost“ in verschiedene Blätter; uhergegangenen Mitteilung von dem Verbot eines israelitischen Lehr- ■ buches liegen folgende Tatsachen zu Grunde. Im vorigen Jahre er- ' richtete ein früher in Hessen tätig gewesener israelitischer Lehrer in dem Orte Gailingen eine — nicht konfessionelle — Handelsschule, nachdem die nach den! Bestimmungen des Elementarunterrichtsgesetzes über Errichtung von Privatlehranstalten erforderlichen Nachweise den Staatsbehörden geliefert und von diesen als genügend anerkannt worden waren. In dem von der Grossh. Oberschulbehörde nicht beanstandeten Lehrplan der Anstalt sind auch die Gegenstände des israelitischen Religionsunterrichts einzeln aufgeführt, darunter ,Kizzur Schulchan-Aruch: IV Klasse, Pflichten gegen Eltern, Lehrer, Vorgesetzte, Greise und Priester; Verhalten in der Synagoge und im Lehrhans. III. Klasse: Die Gebete; Vorschriften über Ceremonialgesetze. H. Klasse: Sabbat, Festnnd Fasttage. I. Klasse: Vor- Schriften für Trauernde*. Nachdem von dieser Tatsache durch die landständischen Verhandlungen über die dentsch-soziale Petition um staatliche Prüfung der israelitischen ReUgionslehrbncher auch der Grossh. Oberrat der Israeliten Kenntnis erhalten hatte, veranlasste er die drei theologischen Mitglieder seiner Religionskonferenz, das fragliche Lehrbuch, welches zu den für den israelitischen Religionsunterricht an den Schulen des Landes zngelassenen nicht gehört, einer Prüfung zu niterziehen. Die gesondert erstatteten Gutachten sprachen sich übereinstimmend dahin aas, dass der Kizzur Schulchan- Arach als Schulbuch nicht geeignet erscheine, da bei einem solchen die auf die Reinheit des ehelichen Lebens u. a. bezüglichen Vor- Schriften za beanstanden seien, überdies aber auch diejenigen Stellen, welche den götzendienerischen Heiden (,Sternanbetern*) gegenüber ein minder hnmanes Verhalten zulassen, als veraltet nnd der heutigen geläuterten Auffassung des Judentums widersprechend bezeichnet werden müssten. Allerdings dürfte unterstellt werden, dass die betreffenden Abschnitte beim Unterricht nicht dnrehgenommen und, weil das Buch in ünvokalisiertem, auch sprachlich schwierigem Hebräisch verfasst is^, ohne Beihüfe des Lehrers nicht von den Schülern verstanden würden; gleichviel aber empfehle sich Ent• fernung des Buches aus der Schule. Von dem Ergebnis der vorgenommenen Prüfung setzte der Oberrat den Vorstand der Handelsschule in Gailiugeu mit der Aufforderung in Kenntnis, das beanstandete Lehrbuch sofort ausser Gebrauch zu setzeo, widrigenfalls Mitteilungen au die staatlichen Aufsichtsbehörden zum Zweck der Ergreifung gesetzlicher Zwangsmassregeln erfolgen werde. Letztere waren jedoch nicht erforderlich, da der Vorstand der Aufforderung alsbald naebkam. Inzwischen batte das Grossh. Ministerium der Justiz, des Kultus und des Unterrichts, wie von dem Vertreter desselben in der :<3. Sitzung der zweiten Kammer in Anssicht gestellt worden war, ein Gutachten über den Kizzur Schulchan-Arnch erhoben, welches ebenfalls dahin geht, das derselbe als Lehrbuch in Schalen als nicht geeignet za bezeichnen und daher zu untersagen sei. Hiervon setzte das Ministerium den Oberrat mit der Veranlassnng in Kenntnis, durch die Stadtnnd Bezirksrabbiner darüber wach?B-zu lassen, dass der Kizzur Schulchan-Aruch künftighin in den Schulen nicht gebraucht werde. Der Oberrat hat entsprechende Weisung an die Rabbiner zugesagt“. Ist es verwunderlich, wenn gegenüber dieser Auslassung der obersten jüdischen Landesbebörde selbst vorurteilslose Christen stutzig wurden, wenn sie zumal aus den täppischen Worten, dass ״die auf die Reinheit des ehelichen Lebens bezüglichen Vorschriften zu beanstanden seien“, herauslasen, dass in dem geschmähten Buche Obscönitätet mit Behagen geschildert werden, so dass das Urteil gerechtfertigt erscheine, es wehe Sumpf• luft in den jüdischen Büchern und den jüdischen Schulen?! Die Entrüstung, welche diese Glanzleistung des Oberrates hervorrief, war damals selbst in neologen Kreisen so gross dass sogar Herr Geheimrat Mayer ihr nicht zu trotzen wagte; und so erfolgte denn endlich, nachdem dem antisemitischen Chorus• zehn Tage Zeit gelassen waren, die obige Auslassung gehörig auszuschlachten, und auch daun erst unter der Einflüsse eines nachhaltigen Druckes, der ausgeübt wurde, die folgende, weitere, offiziöse Enunzi* ation in der ״Karlsr. Ztg.“, die wenigstens die schlimm• sten Fehler der ersten zu korrigieren versuchte:

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.