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Der Sabbath · 1908-05-01 · 5 (5.1908) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
8 (1908)
Issue
5 (5.1908)
Date
1908-05-01
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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Der Sabbath. 34*^ eber die Zahl der Arbeitslosen gibt die nachstehende iohsarbeitsblatt* entnommene Tabelle Auskunft: Verband Auf je 100 Mitglieder entfielen Arbeitslose am letzten Tage des 4. Quartals bei der Stellea- . Stellenlosen- Vermittlung Versicherung 1,7 0,5 0,6 0,4 2,0 2,6 2,5 0,1 Verej^f^l deutschen Kaufleute Dentsihnatiunaler Handlungsgehilfenverband .. Allgemeine ^Kreinigung deutscher Buchhandlungsgohilfen.. Ka«fnrr Verband für weibl. Angestellte Bei de* Kaufmännischen Verband für weibliche Angestellte ist in erster Linie die Ziffer der Stellenvermittlung charakteristisch. Die Versic^ierungsziffer tritt daneben sehr zurück. Diese Zahlen bedeuten alle nur Annäherungswerte und können nicht auf unbedingte Zuverlässigkeit Anspruch erheben, sie können nur einen gewissen Gradmesser für die Stellenkonjunktur im Handels- . gewerbe bilden. Diese Statistik bringt aber manche allgemeine ־Verhältnisse, wie die Dauer der Stellenlosigkeit, die Leistungen der . Verbände auf dem Gebiete der l'nterstützung usw. klar zum Ausdruck.’ (Deutscher Reichsanzeiger.) ' Eine halachische Frage. Der ״Sabbat“ ist wohl die geeignetste Zeitschrift, tun darin die folgende Frage zur Diskussion zu stellen. Darf ein דהלל שבת am שבת und :״ ״׳aufgerufen“ werden und דשט־־ sagen? Meines Wissens geschieht dies in allen Sjoagögen, in denen die דצות käuflich sind, selbst in denjenigen der Beligionsgesellschaften; man hat sich wenig- 6ten6 kein Hecht Vorbehalten es zu inhibieren Während ־es allgemein für richtig gefunden wird*)* am העדת nie- *mand ,ערל־. לוד־ד sein zu lassen, der nicht fastet, setzt man sich über den דדלול שבת hinweg, um die ב־בות und namentlieh die letzte der ב־ב*ת הפט־זז ironisch verspotten zu las.sep Der Mangel eines diesbezüglichen p kann nicht jnjfcnt für das Hecht des bestehenden Gebrauchs geführt werden; im Gegenteil, sein Fehlen be* iss es überflüssig war, etwas selbstverständliches hervörzuheben. Der Einwand ״gleiche Hechte, gleiche Pflichten“ ist hier ganz hinfällig, weil mit der Pflicht der Steuerzahlung unmöglich alle religiösen Hechte erworben werden können. Ausserdem ist eine על*ה kein Recht, sondern eine Ehrenbezeugung. Eine jüdische קהלה wird sich am allerwenigsten dazu hergeben, ein Recht zu veräussern, denn ein erkauftes Recht ist an und für sich ein Unrecht. Vielleicht veranlassen diese Zeilen die Gegner und Fveiinde meiner Ansicht zu einer Aeusserung. Die Angelegenheit ist für alle .Sabbatfreunde meines Erachtens von der grössten Bedeutung. St^assburg, .ו׳ עש־ק ושדדו בד •שראל את הש3ת ת־ש״ח לפ״ק ן* So ist der יק. (Red.) Statuten der Vereinigung ״Schemiras Schabboth* in Niederland*). § 1• Die Vereinigung ״Schemiras Schabboth“ (Beobachtung des ... 4. Schewaih 56.VJ . . . Sabbath( in .Niederland errichtet 7-7——— zu Amsterdam stellt «ich zur Aufgabe : 18. Januar 189(3 *} Es dürfte unsere Leser interessieren, die Statuten der .Vereinigung S&daifiuss .Scbabtüt» in den Niederlanden־, die ungefähr in gleicher Weise wie diernurlandisehen stellen venu itilungsvereine tiir die sahbathheiligung m Klflhunnsstande tätig ist, kennen zu lernen. Ked. a) das Befördern der Beobachtung des Sabbath und der israelitischen Festtagei bei der Wahl and dem Beginnen von Beraten and Handwerken durch Israeliten, b) das Befördern von Gründungen industrieller Betriebe, insofern sie nicht im Widersprach mit den jüdischen Gesetzen stehen and von Israeliten betrieben werden. § 2. Zur Erreichung des anter a in § 1 genannten Zieles, gewährt die Vereinigung ihre Unterstützung 1. beim Unterbringen von jungen Leuten als Lehrlinge und Volontäre, 2. bei Ereignissen oder Schwierigkeiten, die die Sabbathruhe betreffen, 3. beim Verschaffen von Stellungen verschiedener Art, bei welchen die Beobachtung der Sabbathgesetze in Uebereinstimmung mit dem Gesetzeskodex gewährleistet wird, sacht sie durch Verschaffung von Stellungen als Lehrlinge und Volontäre diesen Gelegenheit zu bieten später als Arbeitgeber oder Arbeiter anfzutreten. Die Vereinigung stellt sich za diesem Zwecke in Verbindung auch mit nicht-israelitischen Chefs von einschlägieen Firmen, und versucht mit diesen Kontrakte abzuschliessen, durch welche die Sabbathruhe gewährleistet wird. Die Vereinigung kann aach, wenn die Mittel es erlauben, das benötigte Lehrgeld und' die Kosten zur Anschaffung von Material, bei gänzlicher oder teilweiser Abzahlung, vorschiessen. i § ־k Die Vereinigung sichert sich soviel als möglich die Mitwirkung von Unterkommissionea und Korrespondenten in den verschiedenen israelitischen Gemeinden von Xiederland; diese halten die Verwaltung soviel^ als möglich auf dem Laufenden über alle in Betracht kommenden Vakanzen, in dem Sinn von S 2 dieser Statuten. Den Korrespondenten kann durch die Verwaltung für ihre Bemühungen eine Vergütung gewährt werden. Ferner sucht die Vereinigung ein Zusammenwirken zu befördern mit gleichgesinnten Vereinen des Inlandes und Auslandes, um einander beiznstehen zur Erreichung des gewünschten Zieles. § 5. Für die Vermittlung der Vereinigung wird, ausser einer kleinen Somme als Einschreibungsgebühr, in der Regel von den Mitgliedern der Vereinigung keine Gebühr verlangt, in aussergewöhnlichen Fällen wird diese durch Extra-Reglement bestimmt Trotzdem können die gehabten Auslagen ersetzt werden. § 6. Sobald es sich zeigt, dass einer der durch Vermittelung der Vereinigung nnterbrachten, sich innerhalb oder ausserhalb seines Berafes schuldig macht der Uebertretung eines Gesetzes, kann ihm dnreh Vorstandsbeschluss nach voraufgegangener Warnung alle fernere Hilfe versagt wereen. § 7. Ais Mitglied der Vereinigung kann dnreh Beschluss aufgenommen werden jeder, der zu einer der anerkannten Israelitischen Gemeinden in Xiederland gehört Die Mitglieder verpflichten sich zur Bezahlung eines jährlichen Beitrages, von ihnen selbst zu bestimmen, doch in keinem Falle nnter einem Golden per Jahr. Dieser Beitrag wird bei Voransbezahlnng alle 3 Monate erhoben. Gegen Bezahlung eines Betrages von mindestens 50 G. kann die lebens längliche Mitgliedschaft erworben werden. Damen können als Gönner aufgenommen werden. Auf diese trifft § 5 zn. § 8. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis Ende Dez. Die Mitglieder, welche in der Zwischenzeit beitreten, zahlen ihren Beitrag vom Beginn des Quartals. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich geschehen vor dem 1. Dezember. Wer vor diesem Datum seine Mitgliedschaft nicht kündigt, ist verpflichtet seinen Beitrag während des ganzen folgenden Geschäftsjahres za zahlen. § 9• Wenn ein Mitglied mit dem Beitrage eines ganzen Geschäftsjabres im Rückstand Ist, kann es, wenn eine vorhergehende Mahnung erfolglos war, durch die Verwaltung seiner Mitgliedschait verlostet erklärt werden. § 10. Die Verwaltung besteht aus 7 Leuten, die nachdem durch allgemeine Versammlung ein Vorsitzender aas ihrer Mitte gewählt worden ist, die weiteren Funktionen unter sich verteilen. Um als Mitglied der Verwaltung wählbar zu sein, rauss man ein Alter vop 23 Jahren erreicht haben und auf traditionell jüdischem Standpunkt stehen. Verwandte oder Verschwägerte bis in den 2-ten Grad, dürfen nicht zusammen in der Verwaltung sitzen. Bei Eintreten der Schwagerschaft tritt der jüngste an Jahren ab.׳ ״ §• DerJVorstand wird dnreh eine allgemeine Versammlung gewählt, bei absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen, aus einer von der Verwaltung zu nominierende(! mit 3 Namen für jeden ausznfüllenden Platz versehenen Liste. Hat bei der eisten Abstimmung niemand.

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