Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 8 (1908)
- Issue
- 5 (5.1908)
- Date
- 1908-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Sabbath. 3 1 Zuerst ergriffen die Vertreter der kleineren Provinzstädte, wie Wilster, Glückstadt usw., das Wort, um gegen die eventuell geplante dreistündige Geschäftszeit an Sonntagen zu sprechen. Ihnen schlossen sich dann die meisten Vertreter von Altona an. Mehrere Gutachter meinten, wenn Schon eine andere Regeluflf'der jetzt bestehenden Sonntagsruhe angestrebt werde, so sei die dreistündige zu verwerfen, eine dreistündige niitze dem Geschäftsmann nichts, dann sei es besser, gleich die gänzliche Sonntagsruhe einzuführen, so dass an Sonn- und Festtagen sämtliche Geschäfte überhaupt geschlossen sein müssten. Ausnahmen sollten dann aber nicht zugelassen werden; auch die Fischräuchereien, die Wirtschaften usw. müssten an diesen Tagen gänzlich geschlossen werden. (Diese Redner erstreben also die Sonntagsruhe nach englischem und amerikanischem Muster.) Für diese Regelung war natürlich die Handellskammer auch nicht zu haben. Nach über dreistündiger Debatte wurde b eschlos.sen, für Beibehaltung der jetzigen Sonntagsruhe (also fünfstündige Geschäftszeit) einzutreten. Es wird von der Handelskammer eine Eingabe in den nächsten Tagen fertiggestellt werden, die dann sofort an den Bundesrat abgesandt werden soll. * * * Ueber die geplante Neuordnung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe haben die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin am 2. Marz dem Berliner Polizei-Präsidenten ein Gutachten erstattet, in dessen allgemeinem Teile folgendes ausgeführt wird: Die bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Sonntagsarbeit machen zwischen Industrie and Handwerk einerseits, dem Handeisgewerbe andererseits grundsätzlich einen Unterschied. Während in Industrie und Handwerk das Verbot der Sonntagsarbeit die Regel | ist, ist im Handelsgewerbe die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge nnd Arbeiter prinzipiell bis znr Dauer von fünf Stunden gestattet Der Entwurf bricht mit dem Grundsatz der differentiellen Behändlnng; er versucht, die Bestimmungen über die Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe gruudsätzlihh in analoger Weise festzusetzen wie diejenigen, die sich auf Indnstrie und Handwerk beziehen, und im übrigen sie diesen nach Möglichkeit anzunähern. Wir sind aber der Ansicht, dass der Grundgedanke einer prinzipiell verschiedenen Gestaltnng der bezüglichen Anordnungen für die Industrie einerseits und für den Handel anderseits vollkommen richtig ist. Der Industrie liegt die Herstellung der Konsamtionsgüter ob, ihre Tätigkeit ist eine vorbereitende nnd, abgeseh n von den Ausnahmen, die für dringende Fälle das Gesetz vorsieht, ist es berechtigt, hier die Sonn- , tagsarbeit ansznschliessen. Der Handel, besonders der Detailhandel, bat dagegen die verteilende Tätigkeit, er liefert von der Hand in den Mnnd, die Bedürfnisse des Verbranchers sind täglich vorhanden, und zum Teil gerade am Sonntage in erhöhtem M*»se. Die grosse Verschiedenheit der einzelnen Handelszweige in Bezug anf die Befriedigung der täglichen Bedürfnisse, der Unterschied in den Gewobnheiten nnd den Verkehrsverbältnissen der einzelnen Orte je nach ihrer Grösse, je nachdem sie nnr der heimischen städtischen Einwohnerschaft oder anch der Bevölkerung der ländlichen Umgebnng als Markt dienen, ja sogar in einzelnen Grossstädten — wir denken besonders an Berlin — nach den einzelnen Stadtteilen, macht es znr Unmöglichkeit, den Handel und vornehmlich den Detailhandel, nach einer Schablone zu messen. Wir haben daher die jetzige Bestimmung des § 105b der Gewerbeordnung, welche die Maximalzeit der Bescbäftignng an Sonnnnd Festtagen im Handelsgeirerbe anf fünf Stunden gesetzlich festlegt nnd ihreweitere Einschränkong oder Aufhebung den statutarischen Bestimmungen der Gemeinden nnd weiteren Kommunaivcrbände überlässt, stets für eine glückliche gehalten. Dadurch ist einerseits die übermässige Ausnützung der Arbeitskraft der Angestellten im Handclsgewerbe verhindert nnd andererseits den verschiedenartigen Bedürfnissen des Handels Rechnung getragen worden. Der Erfolg dieser Gesetzgebung war, dass sowohl durch zahlreiche Ortsstatnte, wo die Verhältnisse es gestatteten, eine Einschränkung der gesetzlich zulässigen Sonntag9arbeit vorgenommen worden ist, als auch, was wir als besonders erfreulich erachten, durch Sitte nnd Gewohnheit, ohne statutarischen Zwang, im gleichen Sinne vorgegangen wurde. So ist bei uns in Berlin, wo im Detailhandel die fünfstündige Beschäftigung genjäss § 105 b der Ge-׳ werbeordnnng gilt, in den grossen Warenhäusern und Detailgeschäften die vollständige Sonntagsruhe eingeführt. Wir bitten daher, das jetzige Verhältnis, das eine massige Sonntagsarbeit gestattet und eine Einschränkung derselben den Gemeinden überlässt, bestehen zu lassen.' Die geplante Umkehr dieses Grundsatzes, in dem die vollständige Sonntagsrahe als Regel, die beschränkte Sonhtagsarbeit als Ausnahme hingestellt wird, würdo die schädlichsten Einflüsse auf das Handelsgewerbe ansüben. Wir sind der Ansicht, dass die höheren Verwaltnngsbehörden sich nur schwer bereit finden werden, Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit zuzulassen, und dass den berechtigten Ansprüchen der einzelnen Handelszweige nicht genügt'.werden wird. Derartige Ansnabmen, die eine ungünstigere Stellung der kaufmännischen Angestellten gegenüber den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen znf Folge haben, werden in den beteiligten Kreisen nicht unberechtigte Missstimmung erregen; sie 'werden das Verhältnis zwischen Prinzipalen nnd Angestellten trüben, Gemeinden wie Auf- Sichtsbehörden werden das Odium solcher Massnahmen, die als Härte und Rückständigkeit anfgefasst werden, nur widerstrebend auf sich nehmen. Dadurch, dass die von der höheren I Verwaltungsbehörde erteilte Genehmigung jederzeit widerruflich ist, wird ferner eine Unsicherheit in die Verhältnisse gebracht, die-vermieden werden mnss. Sollte der Grundsatz des völligen Verbots der äonntagsarbeit angenommen werden, so erscheint es notwendig, dass, bevor die Aufsichtsbehörde eine Genehmigung widerruft, sowohl die betreffende Kommunalverwaltung als auch die zuständige gesetzliche Interessen- Vertretung von Handel und Industrie gutachtlich gehört wird. Der sozialpolitische Gedanke, den der Entwurfzum Ausdruck bringt, indem er den Handlungsgehülfen als Regel die vollständige Sonntagsruhe ' gewährleistet, würde die, mindestens die gleiche Rücksicht erheischenden Geschäftsinhaber, besonders die durch die Massnahme Vorzugsweise betroffenen kleinen Handeltreibenden empfindlich schädigen. denn gerade diese machen am Sonntag, besonders׳ wenn die grossen Geschäfte, wie hänfig der Fall, an diesem Tage geschlossen sind, einen lebhaften Umsatz. Unseres Erachtens ist daher der jetzige Grnndsatz, dass im Handelsgewerbe die Sountagsarbeit gestattet, aber anf eine bestimmte Stundenzahl beschränkt sein 8011, der richtige, und wir empfehlen dringend seine Beibehaltung. Es wird sich nnr fragen, ob die jetzige Maximalbeschäfiigung des kaufmännischen Angestellten von fünf Stunden beizubehalten ist, oder ob dieselbe za beschränken wäre. Wenn auch für zahlreiche Zweige des Handelsgewerbe• eine Beschränkung der Bescbäftigungszeit auf drei Stunden angängig erscheint, so glauben doch andere, wie ans den von an• j angestellten Ermittelungen hervorgeht, mit dieser Zeit nicht ohne Schaden für ihren Geschäftsbetrieb auskommen zu können nnd anf mindestens vier Stunden bestehen zu müssen. ־ גם זו לטיבה! Die Neuordnung der Sonntagsruhegesetzgebung im deutschen Reiche beunruhigt zur Zeit in hervorragendem Masse die Gemüter aller treuen Bekenner “der mosaischen Religion. Der ,Verband der Sabbatfreunde“ beschäftigt sich in anerkennenswerter Weise mit der Lösung der für den Fortbestand des Judentums so wichtigen Frage. Im Verbandsorgan, sowie in Eingaben an Regierung und Behörden kam der einmütige Gedanke zum Ausdruck, dass die Durchführung der strengen Sonntagsruhe in Kontoren, Detailhandel und Handwerk der jüdischen Sabbatheiligung, und damit dem Judentum überhaupt, unermesslichen Schaden zufügen müsste. — Demgegen-