Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 8 (1908)
- Issue
- 1 & 2 (Jan.-Febr. 1908)
- Date
- 1908-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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X. Wichtige Fragen bewegen zurzeit den Stand der Kaufleute und Ladenbesitzer. Die Sonntagsruhe soll noch mehr als seither beschränkt werden; Marktfragen stehen zur Debatte, und eine Reihe weiterer wichtiger Gesetzentwürfe stehen in Aussicht, die scharf in die Interessen der Ladenbesitzer eingreifen. Es ist daher sehr erfreulich, konstatieren zu können, dass der Gedanke, die Ladeninhaber zu einem Verband zusammenzuschliessen, auch in Württemberg immer mehr Anklang findet. Am 16. Januar waren der Einladung zu einer Ausspräche etwa 70 Ladenbesitzer gefolgt. Hugo Gutermann wurde durch die Versammlung zum Vorsitzenden und A. Gaupp zum Schriftführer berufen. Im Anschluss hieran vollzog sich, nakhdem mehrere Herren sich warm für einen Verband ausgesprochen hanen, die Gründung des ״Detaillisten-Verbandd s“. In den provisorischen Ausschuss, der die Vorarbeiten bis zur nächsten konstituierenden Versammlung besorgen soll, wurden berufen H. Gutermann als Vorstand, A. Gaupp als Schriftführer sowie G. A. Fettig, Th. Biihrer, Leopold Wallerstein, Konditor G. Mühlschlegel und Th. Schilling. Der neue Verband, dem sofort 60 Mitglieder beigetreten sind, wird in nächster Zeit seine Mitglieder zu einer neuen Versammlung einberufen. Hierauf folgte ein eingehendes Referat von Kommerzienrat Bauer über die Frage der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Es wurde auf Veranlassung von Kommerzienrat Bauer eine Resolution ׳refasst, welche am folgenden Tatre mit ca. 80 Unterschriften an die Königl. wiirtt. Zentralstelle für Gewerbe und Handel abgegangen ist. Es heisst darin u. a.: Es ist ausgeschlossen, dass die Landbevölkerung ihre Einkäufe an anderen Tagen als Mittwoch und Sonntag besorgen kann, und würde bei Einführung der neuen Sonntagsruhe der Bedarf bei Hausierern und Detailreisenden gedeckt werden. Deren Wirkungskreis würde Segierungsseitig erweitert, dagegen die Existenz und die Steuerkraft der bestehenden Ladengeschäfte gefährdet, was gewiss nicht im Sinne der Regierung und einer gesunden Wirtschaftspolitik sein kann. Aus angeführten Gründen müssen wir gegen eine weitere Beschränkung der Sonntagsruhe protestieren Kaum hat sich die Landbevölkerung an di. jetzt festgelegte Sonntagsruhe mit vieler Mühe gewöhnt, und nun soll schon wieder eine solch einschneidende Aenderung eintreten. Was das bedeuten würde, kann nur der Geschäftstreibende ermessen, der mit der Landbevölkerung in direktem Verkehr steht. X. Der Entwurf über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe Hannover, 4. Januar 1908 Mitten in die hochgehende Bewegung der Gehilfen- Schaft um Einschränkung der sonntäglichen Verkaufszeit und Verringerung der sog. Ausnahmetage kommt der im Reichsamt des Innern ausgearbeitete, von uns bereits mitgeteilte Entwurf einer Novelle zur Reichsgewerbe- Ordnung betr. die Abänderung der Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Er berücksichtigt die Wünsche der Angestellten in weitgehendem Masse; ob aber damit der Agitation der Handlungsgehilfen ein Ziel gesetzt wird, bleibt zum mindesten zweifelhaft. Für die selbständigen Gewerbetreibenden' dagegen bedeutet der Entwurf eine nicht gerade erfreuliche Ueberraschung. Haben sich doch erst kürzlich fast alle Handelskammern gegen eine Beschränkung der sonntägliehen Verkaufszeit ausgesprochen. Es liegt auf der Hand, dass, wenn diese Novelle Gesetz werden sollte, der Betrieb im Handelsgewerbe eine durchgreifende Aenderung erfahren würde, da dai durch die Sonntagsruhe erheblich weiter ausgedehnt! wird. Während bisher mit Ausnahme der ,ersten Feier- ן tage der grossen Feste eine Beschäftigungszeit von fünf ׳ Stunden im Handelsgewerbe gesetzlich festgelegt war,! soll fortan der Betrieb an Sonn- und Festtagen im Prinzip j völlig ruhen, und es soll nur ortsstatutarischer Festset- I zung überlassen werden, ob bis zur Höchstzahl von drei' ן Stunden ein Handelsbetrieb überhaupt gestattet werden soll. Die Frage der Beschränkung der sonntäglichen Verkaufszeit ist allerdings eine vielumstrittene. Ein Teil der Geschäftswelt hat wenig Interesse an dem Sonntagsgeschäft und Messe sich die Wohltat eines völligen Ladenschlusses schon gerne gefallen, ein anderer^ kann jedoch mit Rücksicht auf seine Existenz auf die Sonntagseinnahmen nicht verzichten, so gern er auch sich und seinen Angestellten eine völlige Sonntagserholung gönnen möchte. Entscheidend ist der Umstand, ob ein Geschäft vornehmlich auf Landkundschaft angewiesen ist. Dies ist zumal in der Konfektions- und Manufakturwahenbranche zu gewissen Zeiten . der Fall. So haben einzelne Konfektions- und Manufakturwarengeschäfte mit , grosser Landkundschaft an bestimmten Sonntagen Ein-1 nahmen zu verzeichnen, welche die der gewöhnlichen Wochentage um das Zwei- und Dreifache übersteigen. Wie einschneidend für manche Ladenbesitzer eine Einschränkung der sonntäglichen Verkaufszeit wirken kann, ergibt die Tatsache, dass Firmen in Frankfurt a. M., die auf die Landkundschaft angewiesen^sind, Filialen in Orten der Umgebung errichtet haben, wo sie nicht, wie in Frankfurt selbst, durch ortsstatutarische Bestimmungen beschränkt sind. Dies können natürlich nur grosse, kapitalkräftige Unternehmer ausführen, so dass die kleineren durch die Beschränkung der sonntäglichen Verkaufszcit den grossen gegenüber entschieden benachteiligt sind und in ihrer Geschäftsentwicklung schlechter dastehen und doppelt leiden müssen, als wenn sie Sonntags ihren Laden offenhalten dürften. Als ein Ausweg in dem Streit für und wider die Sonntagsruhe ist eine reichsgesetzliche Regelung dieser Frage bezeichnet worden, hauptsächlich aus dem Grunde, 11m einem Zustande ein Ende zu machen, der die Geschäftsinhaber einer Stadt mit voller bzw. erweiterter Sonntagsruhe der Gefahr aussetzt, ihre Landkundschaft an eine benachbarte Stadt mit längerer Verkaufszeit zu verlieren. Hierin sollte eine Gleichmässigkeit für das ganze Reich Wandel schatten. Diesen Erwartungen kommt abet der neue Entwurf nicht entgegen; er lässt durch die Zulässigkeit einer ortsstatutarischen Regelung die erhoffte Einheitlichkeit vermissen, und das dürfte neben seinen sonstigen Schwächen die grösste sein. Mit der Novelle werden sich deshalb auch diejenigen nicht befreunden können, welche nach einem Reichsgesetz wzecks Regelung der Sonntagsruhe verlangt haben. (Der Manufacturist.) — XL _ Die Sonntagsruhe im Handelssewerbe- 11. Januar 1908. Wir berichteten bereits kurz über den im Aufträge des Reichskanzlers im Reichsamt des Innern ausgearbeiteten Entwurf betr. Abänderung der' Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, wonach grundsätzlich auch im Handelsgew׳erbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen künftig nicht mehr beschäftigt werden dürfen und die tatsächliche Sonntagsarbeitszeit im allgemeinen von fünf auf drei Stunden herabgesetzt wird. Der Entwurf ist jetzt durch die zuständigen preussischen Minister den Regierungspräsidenten mit dem