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Der Sabbath · 1908-01-01 · 1 & 2 (Jan.-Febr. 1908) · p. [Seite]

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Journal
Der Sabbath
Volume
8 (1908)
Issue
1 & 2 (Jan.-Febr. 1908)
Date
1908-01-01
Page
[Seite] (sequence 12)
Language
German
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Der Sabbath. 7 Materialien zur geplanten Neuordnung der Sonntagsruhegesetzgebung L Berlin, 18. Dezember 1907. Das Rcichsanit des Innern übermittelte den deutschen Landesregierungen folgenden E n t wur f einer Gewerbeordnungs-Novelle über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. § 41a Absatz I erhält folgende Fassung: Soweit nach den Be- Stimmungen der §£ 105b bis 105h Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbc einschliesslich des nach Art des Haodtdsgewcrbes eingerichteten Geschäftsbetriebs von Konsum- und anderen Vereinen and Gesellschaften an Sonnuud Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattänden. § 105b Absatz 2־ erhält folgende Fassung: Im Huudelsge werbe einschliesslich des nach Art des Handelsgewerbes eingerichteten Geschäftsbetriebs von Konsum- und [anderen Vereinen und Gesellschäften dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter vorbehaltlich der Bestimmungen in den §S 105c und 105e an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. § 105b Absatz 3 ist zu streichen, ebenso Absatz 2 des § 1050: hinter dem jetzigeu Absatz :1 des $ c sind folgende Bestimmungen einzuschaltcn : Für alle oder einzelne Zweige des Hundeisgewerbes darf neben den nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen mit der jederzeit widerruflichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch Beschluss eines weiteren Kommunalverbaiidcs oder in Ermangelung eines solchen Beschlusses durch Beschlus einer Gemeinde an Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttages, eine beschränkte Beschäftigung zagelassen worden, und zwar : 1 > für die letzten b e id e n Sonntage ,vorWeilinachtcn bis zurDauer von 10 Sr;luden, jedoch nicht nber 7 Uhr abends hinaus, 2) für drei w e iteruSonu- und Festtage, an denen örtliche Verhältnisse eine erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, bis zur Hauer von ti Stunden, jedoch nicht über 4 L'br nachmittags hinaus, 31 tür die übrigen Sonn- und Festtage bis zur Hauer von :5 Stunden, jedoch nicht über 2 l’lir nachmittags hinaus. Hie auf Gruud der Bestiuimungea im Absatz 3 zugelassenon Bescbäftiguugsstunden im Handelsgewerbe sind unter Berucksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit so festzasetzen, dass die Beschäftigten am Besuche des Gotte.»dienst es nicht gehindert werden. Die Festsetzung der Uesehäftiguugs- ן stunden kann für verschiedene Zweige des Handelsgcworbes verschieden j erfolgen. Der Bundesrat trifft über die Voraussetzungen und Be- ' dingungcii der Zulassung der in den Absätzen 1 und 3 bezeicimetcn Ausnahmen und über den,Umfang der Ausnahmen nähere Bestimmungen; diese sind dem Reichstage bei' seinem nächsten Zusammentritt« zur Kenntnisnahme mitzuteilen. § 146a. Statt ,den aut Gruud des § 105b Absatz 2' erlassenen statutarischen Bestimmungen“ ist zu setzen : ,den auf Grund des § 105e genehmigten Beschlüssen.“ II. 7. Januar 1008. Den vom Reichskanzler aufgestellten Entwurf von Abänderungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe haben die zustündigen preussischen Minister den Regierungspräsidenten mit folgenden Bemerkungen übermittelt: Der Entwurf bezweckt eiae erhebliche Umgestaltung der Vor- : Schriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Bisher ist ge-! mäss § 105b Absatz 2 der Gewerbeordnung an Sonnuni Festtagen grundsätzlich eine fünfstündige Beschäftigung im Handeisgewerbe zugelassen; diese Bescbäftigungszeit kann aber durch statutarische Bestimmungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbande eingeschränkt werden. Auf Gruud des § 105c Ja. a. 0. sind gewisse unaufschiebbare Arbeiten auch ausserhalb der im § 105b zugelasseuen ( ieschäftigungsstuadea ohne weiteres gestattet. Ferner kann für j ::olcbc Zweige des Handelsgewerbes. deren vollständige oder teilweise | Ausübung an Soun- und Festtagen znr Befriedigung täglicher oder;in diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, durch die höheren Verwaltungsbehörden die Bonntagsarbeit über die im fj 105b Absatz 2 gezogener Grenzen hinaus!;estattet werden. Der Entwurf stellt den Grundsatz auf, dass ebenso wie schon jetzt in der'isd u-s t r i e und im Han dwerk --in Zukunft auch im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge 1!ni Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen Ausnahmen von nieseln Grundsätze sollen in folgendem Umfange; :ulässig sein : 1. Die Vorschriften des § 105:, wonach gewisse unaufschiebbare Arbeiten au Sonn- und Festtagen unter bestimmten Bedingungen ohne weiteres zulässig sind, bleiben unberührt. 2. Ebenso bleiben die Vorschriften des § 105e Absatz 1 bestehen Auch in Zukunft werden also die höheren Verwaltungsbehörden (Kcgierungspräsiaenten) für diejenigen Zweige des Handelsgewerbes, deren Ausübung Sonntags zur Befriedigung von Bedürfnissen der Bevölkerung unerlässlich erscheint, Ausnahmen von dem Verbote'den .'ionntagsarbeit zuzulassen haben. Während aber bisher die höheren ׳ erwaltungsbehördeu bei der Bewilligung der Ausnahmen nur fest- ::usetzen hatten, in welchem Umfange die- Sonntagsarbuit in diesea. landclszweigen über die allgemein zagelasseuc (in der Regel fünf- : tiindige) Beschättigungszeit hinaus zulässig ist, wenden sie iu Zukunft die ganze sonnun i festtägliche B33chäftigaugszeit iu diesen Handels . weigen erschöpfend festzusetzen haben. 3. Mit widerruflicher Zustimmung der Aufsichtsbehörden kamt durch Beschluss der weiteren Kommunalverbande (in erster Linie: der Kreisvertretungouj oder — in Ermangelung eines solchen Bo- ■ cblusses — durch Beschluss der Gemeindebehörden für solche Handels-;jveige, für welche von der höheren Verwjiltubgsliehörde Ausnahmen auf Grund de.- £ loje Absatz 1 nicht *!!gelassen sind, Sonntags arbeit bis zu drei Stunden, jedoch uicbt über 2 l'br jncbmiUags hinaus, gestattet werden, ln gleicher V^eise ist für llio beiden letzten Sonntage Jvor Weihnachten die Zulassung eine! höchstens zehnstündigen Beschäftigung und für jährlich drei weitere ponn- und Festtage die Zulassung einer höchstens sechsstündigen Beschäftigung statthaft. Der Buudesrut hat über die Vornussetzungen uud Bedingungen unter weichen die höheren Verwaltungsbehörden und die weiteren K o m .m u n a 1 - V e r b ä u d e bezw. Gemeinden die vorerörterten Au-nahmcn von dem Verbote der Sonutagsarbeit *ul tssen können, und über den l’mfaug dieser Ausnahmen nähere liestim^iiuugen zu erlassen. Die Herren Regierungspräsidenten ersuchen *(ir, sich nach Anhörung der amtlichen Vertretungen des Handelsstandes, -owie der etwa in den einzelnen Bezirken'^ vorhandenen grösseren Voreinigungen von \Handelsgewerhetreibenden und Handlungsgehilfen ab?r den Entwarf zu äussern. Es wird zu prüfen sein, ob die Be- Stimmungen des Entwurfs eine befriedigende R ■gelung der .■Sonntagsruhe uni Sonntagsarbeit im Haadelsgewerbe ermöglichen, insbesondere, ob weitergebemie Beschränkungen der Sonutagsarbeit oder andererseits weitergehen de Ausnahme:!' vom Verbote der Soiinfugsarboit wünschenswert erscheinen, und ob etwa andere Organe als die im Entwürfe vorgesehenen mit der Zulassung von Ausnahmen zu beauftragen sein werden.- Der Herr Reichskanzler wünscht ferner, dass ihm sämtliche zur Verfügung der §$ 1551* und c ergangene», zurzeis in Geltung stehenden Vorschriften über die Sonutagsruhe im'Handeisgewerbe iu Form einer tabellarischen• Uebersiclit übermittelt werden. Wir ersuchen, uns cifle solche Uebersicht der im dortigen Bezirke geltenden Bestimmungen in zwei Ausfertigungen einzureichen. Soweit diese Bestimmungen in dem engen Rahmen der Tabelle-nicht | Aufnahme finden können, sind sie iu besonderen, gleichfills doppelt 1 anzufertigenden Anlagen zu dieser Tabelle übersichtlich zusammenj zustellen. , י

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