Mannheim
Compact Memory

Der Sabbath · 1907-05-01 · 5 & 6 (Mai-Juni 1907) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Sabbath
Volume
7 (1907)
Issue
5 & 6 (Mai-Juni 1907)
Date
1907-05-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/4874912-5428448-5428531--222-4875107
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der Sabbath. 39 Vermischte Nachrichten. Frankfurt a. M.. 21. Mai. Aus dem Bureau der ,Freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums“ wird uns geschrieben: Durch £utschlie88ung vom 14. Mai hat die Regierung von Oberbayern dem durch die städtischen Kollegien in München neugeschaffenen Ortsstatut, betr. die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe ihre Genehmigung erteilt. -Damit ist auch Ziffer 3 dieses Ortsstatuts mit folgendem Wortlaut in Kraft getreten: ,Denjenigen Geschäftsinhabern jüdischer Konfession, welche nachweisbar ihren Geschäftsbetrieb am Sabbath und an israelitischen Feiertagen ruhen lassen, ist es gestattet, ihre Angestellten jüdischen Glaubens an Sonntagen während der Stunden von 10 bis 12 Uhr Vormittags zu beschäftigen mit der Massgäbe, dass die Geschäftslokale für den allgemeinen Verkehr geschlossen bleiben und keinerlei Lärm oder Aergernis erregende Arbeiten in denselben ausgeführt werden“. Die Rechtsgrundlage dieses für die gesetzestreue Judenheit j überaus bedeutungsvollen Statuts bildet ein Gutachten des verstor- , benen Staatsrechtslehre« Prof. Dr. Seydel, das schon im Jahre 1900 ' erstattet wurde, das aber durch das in München beschlossene Oltsi Statut zum ersten Male praktische legislatorische Anerkennung ge- ן fanden hat. Aus einer ganzen Reihe deutscher Städte liegen zur Zeit Nachrichten über eine beabsichtigte Erweiterung der Sonntagsruhe durch Ortsstatut bei uns vor. Unbeschadet der bevorstehenden reichsgesetzlichen Neuregelung der Materie, ist es daher | die Aufgabe unserer Gesinnungsgenossen, schon : jetzt überall, wo sich die Gelegenheit dazu bietet,! di e Aufnahme ähnlicher Bestimmungen, wie sie jetzt inMüncbenbeschlossenwurden, in neue oder auch in bereits bestehende Ortsstatute zu erwirken. Um die hierzu notwendigen Schritte zu erleichtern, hat der Vorstand der ,Freien Vereinigung“ beschlossen, das gesamte in Betracht kommende Material (Eingaben, Gesetzesvorschriften, Rechtsgutachten etc.) zu einer Denkschrift zusammen zu stellen, die in einigen Tagen erscheinen wird. Der Vorstand der ,Freien Vereinigung“ in Frankfurt a. M. (Schützenstrasse 14) sowie auch der geschäftsführende Ausschnss des Verbandes der Sabbathfreunde in Berlin (Heidereutergasse 4) sind gerne bereit, diese Denkschrift Interessenten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Berlin, 25. Mai. In einer Mittelstadt der Provinz Posen mit ca 1000 jüdischen Seelen fehlt ein akademisch gebildeter Zahnarzt. Die Gemeinde ist dem Durchschnitte nach noch fromm im alten Sinne des Wortes; die Geschäfte sind allergrössten Teils am שיו• ט streng geschlossen. Es besteht am Orte eine Ortsgruppe des ״Verbandes der Sabbathfrennde“, deren Leiter einem sich niederlassenden, frommen Zahnarzt in jeder Hinsicht an die Hand gehen würden. Nähere Auskunft erteilt gern der Geschäftsfübrende Ausschuss des Verbandes (Berlin C. Heidereutergasse 4). Breslau, Mai. Die Handelskammer zu Breslau hat sich in einem dem Magistrat erstatteten Gutachteten gegen die von den Handlungsgebilfen erstrebte Erweiterung der Sonntagsruhe ausgesprochen. Aus dem Wortlaut des Gutachtens ergibt sich, dass die Handelskammer bei ihrer Entschliessung bis zu einem gewissen Grade durch die Rücksicht auf die gesetzestreucn Kauflente mitbestimmt worden ist Es heisst darüber in dem Gutachten wie folgt: ,Berücksichtigung erheischen endlich auch diejenigen Klassen der Kaufmannschaft, welche aus religiöser Ueberzeugung den Sabbath heiligen und an diesem Tage ihre Geschäfte geschlossen halten. Sie müssen zum Ersatz dafür, wenn anders ihnen nicht zugemutet werden sollte, ihre Ueberzeugung zum Opfer zu bringen, im Interesse der Aufrechterkaltnng ihres Betriebes, den eine zwei tägige Unterbrechung gefährden würde, am Sonntag wenigstens einige Stunden Arbeitszeit haben, und die Zahl und Bedeutung dieser Firmen ist, wie eine uns unterbreitete Masseneingabe zeigt; hierorts durchaus nicht gering.“ Man wird es in allen gesetzestreuen Kreisen mit aufrichtiger Dankbarkeit begrüssen, dass die Breslauer Handelskammer vorurteilslos und gerecht genng war, die gefährdeten Interessen der Minorität bei ihren Erwägungen mit zu berücksichtigen und die Breslauer Ortsgruppe des ,Verbandes der Sabbathfrennde“, die es unternahm, die Behörde über die Sachlage aufzuklären, darf mit diesemvorläufigen Erfolge zufrieden sein. ־ ' Aus der Provinz Posen, den 12. Mai. Vor mehr als 30 Jahren trat, wie der ,Ä. Z. d. J.“ berichtet wird,. ein christlicher junger. Mann in ein jüdisches Geschäft einer grossen Stadt . in unserer Provinz ein und hat die Bedingung mit übernommen, gleich den anderen Kollegen am Sonnabend im Geschäft nicht tätig zu sein. Die Heilighaltung des Sabbatbs war der Grundsatz des damaligen Geschäftsinhabers; aber wie vieles sich in der Welt ändert, so auch die Ruhe am Sabbath dieses Geschäfts. Wiewohl aber jetzt die anderen jungen Leute au diesem Tage nicht geschäftlich ׳ frei sind, so vermag den christlichen Herrn M. nichts aus der Ruhe des Sabbaths zu bringen. ,Ich lasse mir meinen Sabbath nicht rauben!* ist seine ständige Redensart. (,C'hesed leumim chatoss. Die Frömmigkeit der Nichtjuden ist ein Vorwurf für Israel‘, so lehrt schon der Talmud. Rm.) Köln, den 10. Mai. Vor kurzem wurde hier folgender Rechtsfall entschieden: Ein jüdischer Bürger aus der Gegend von Aachen war auf Freitag, den 20. Oktober 1905 als Zeuge vor die Strafkammer in Bonn geladen und wurde so spät entlassen, dass er vor Beginn des Sabbaths bei Benutzung der frühesten Reisegelegenheit nicht zu Hause sein konnte. Am 21 und 22. Oktober waren die Schlusstage des Laubhüttenfestes. Die Strafkammer de|. Kgl. Landgerichtes Bonn hat den Anspruch des Zeugen auf Erstattung der durch den Aufenthalt in Bonn am 21. nnd 22. Oktober entstandenen Kosten — die der Ziffer nach erheblich waren — als begründet anerkannt. Nach längerer Zeit legte die Kgl. Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, und darauf hob die Strafkammer, und zwar dieselbe Strafkammer, ihren Beschluss auf uud ordnete die Rückzahlung des empfangenen Betrages seitens des Zeugern an die Staatskasse an. Sie führte aus, der .Zeuge könne nur Entschädigung für die Zeit verlangen, während welcher er durch die Eriüllung seiner Zeugenpflicht seinem Berufe entzögen war und sich ausserhalb seines Aufenthaltsortes aufhalten musste. Die Beschwerde des Zeugen gegen diesen Beschluss wurde durch einen Beschluss des Kgl. Oberlandesgerichts Köln zu rück gewiesen. Es heisst darin: ,Ebensowenig wie religiöse Vorschriften Jemandem von der Verpfliebtung, der Ladung als Zeuge zu folgen, entbinden, ebensowenig können auch derartige Vorschriften, möchte auch ihre Nichtbeachtung mit einer Gewissensbelastung des Zeugen verbunden sein, eine Erböbung der nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen za berechnende? Entschädigung begründen; der entgegengesetzte Standpunkt war mit der im Gesetze begründeten bürgerlichen Pflicht, der Ladung als Zeuge zu folgen, nicht vereinbar“. Wir werden' auf diese Entscheidung, die u. E. mit den einschlägigen Gesetzesbest immungen, nicht zu vereinbaren ist, noch zurückkommen. Altenlotheim, 1. Mai. Auf Veranlassung der hiesigen ürtsgruppe des Verbandes der Sabbathfreunde hat der Vorstand der israelitischen Gemeinde anlässlich der auf einen Sonnabend gelegten Holzversteigerung im März an die Königl. Regierung zu Kassel den Antrag gestellt, den Versteigerungstermin mit Rücksicht auf die Sabbatfeier verlegen zu wollen. Darauf ist unterm 20. März folgende Entschliessung der Königlichen Regierung ergangen; ,Bei der Kürze der Zeit ist es nicht möglich, den auf den 23. d. M. anberaumten Termin zu verlegen. Wir stellen daher anheim, das notwendige Holz durch bevollmächtigte Vertreter ankaufen zu lassen. Künftig wird es tunlichst vermieden werden, Holzversteigerungen auf den Sonnabend anzusetzen“. Es ergibt sich daraus jedenfalls, dass bei rechtzeitigem Vorgeben ähnliche Eingaben vermutlich erfolgreich sein werden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.