Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 7 (1907)
- Issue
- 4 (4.1907)
- Date
- 1907-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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2 6 Der Sabbath. bei fernerer Weigerung am Sabbath zu schreiben, aus vielen Schulen entfernt würden, so kann doch aus dieser freilich sehr unangenehmen Folge für die israelit. Kinder, vernünftiger- und redlicherweise nicht einmal ein Schein von Gefährdung oder Beeinträchtigung der höchsten Interessen des Vaterlandes, geschweige von Verletzung der, wie bereits erwähnt, in solchen Collisionsfallen die Oberband erhaltenden Pflicht der Verteidigung des Vaterlandes gegen drohende Gefahr deducirt werden. Allerdings läge in dieseift Falle den israelitischen Eltern ob, durch Privatstunden, oder Gründung jüdischer Schulen ihren Kindern diejenigen Kenntnisse zu verschaffen, die zur Betreibung bürgerlicher Gewerbszweige und zur Erfüllung der BürgerpfliJjifcen notwendig erscheinen, wie dies auch, wenn gleich hffgends aus Befürchtung eines Gottlob in Deutschland nicht zu erwartenden Gewissenszwanges in christlichen Schulen, sondern lediglich um mehr Fleiss un<T2eit auf^den Unterricht in Religion und Bibel etc. verwenden zu können, als christliche Lehranstalten zu gestatten imstande sind, in sehr vielen jüdischen Gemeinden der Fall ist j^f^jneswegs aber kann der drohende Nachteil des Aussehli|p&$ von christlichen Lehranstalten als Motiv zur Uebertrütaig einer so wichtigen religiösen Vorschrift, wie das Vürfcof des Schreibens am Sabbath angewendet, werden.. Freilich würden unter diesen Umständen, und bei der * L'ntnnlichkeit, selbst in grossen Gemeinden ein jüdisches G\fnnasium zu gründen, bei weitem weniger, als bis jetzt sich .Juden der medizinischen und juristischen Carriefe, überhaupt denjenigen Fächern widmen können, deren Betreibung auf Universität die Gymnasialkenntnisse, beurkundet durch ein sogenanntes Maturitätszeugnis, vorzuberqitea haben. Das kann aber um so weniger die Ji'fcrletzuJfcg einer so wesentlichen Vorschrift des Gesetzes entschuldigen, als weder der Staat dem Israeliten zur Pflicht mapfct. seine Kinder den erwähnteniFäcbern zu widmen, .»k zumal in unserer Zeit, wo si sehr über die all2UCTage Frequenz zu diesen DisciplinenTVeklagt wird, einebw)ralische Nötigung zum Studium derselben vorliegt. 5*־ •’> 4. Wd■ indessen mit vielen anderen ,Israeliten auf christlichenÄiüberen anderen Schulen gebildet worden ist, der ist zu»!Genüge überzeugt, dass das Nichtschreiben einiger jüdlifher Schüler an Sabbath-Vormittagen —Samstag-NaehmJttag ist ja nirgends Schule — keine des Redens ■werte'■ störende Einwirkung auf Lehrer und christliche Schüler haben kann. Die diesseitigen Gymnasien, Realschulep undfSchüllehrerseminarien werden stets von vielen am Sabbath njchtschreibenden Israeliten besucht, und noch nie• ist deshalb eine Klage von Lehrern oder Schülern vorgekommeu.!*bensowenig hatte dieses Nichtschreiben eine sichtbare, nachteilige Einwirkung auf die Fortschritte der betreffenden Schüler, es wird vielmehr nach wie vor von allen diesseitigen Schulbehörden zugestanden, dass die jüdischen Schüler• der niedern wie der höheren /Und höchsten Bildungsan'stalten zu den Besseren, und /nicht selten zfa den Besten gehören, -und ich glaube una hoffe‘, dass, ungeachtet ^er Insinuation einiger Lehrer von ״inconsequenter Schulordnung“ ihre ebenso humane, als weise höchste Schulbehörde, die Erfahrungen in anderen deutschen .Städten benutzend, sich nicht z1£ Aufhebung der bisherige» Dispensationen der jüdischen Kinder vom Schreiben am Sabbath bestimmen lassen wird. 5. In der Tat ist auch gar nicht einzusehen, wie der Staat, dem als moralische Person die Pflege des Göttlichen und. Heiligen in jedem Staatsgliede obliegt, dieser Pflicht ^tngedenk, irgend eine Massregel ergreifen kann, die, wenn auch nur mittelbar, von dem Juden eine tatsächliche Verletzung eines seiner heiligen Gesetze fordert* Oder würde nicht überhaupt das religiöse Gefühl des israel. Knaben, seine Pietät und Hochachtung gegen die heil. Schrift im Keime erstickt, ertötet, wenn man behufs seiner Aufnahme oder ׳ seines ferneren Verbleibens in einer christlichen Anstalt gebiete, er müsse sich von einem Gesetze entbinden, das seinen Eltern und ihm selbst höchst heilig, ja göttlich ist? Wie, fragte ich, wenn nun in den dortigen höheren Lehranstalten einige Knaben mit gelähmtem Arme oder mit sonst einem Uebel sich befänden, das sie an dem erforderlichen geläufigen Nachschreiben verhinderte, würde die Schulbehörde, bei sonstigen Beweisen von dem Fleisse und der Fähigkeit dieser Knaben, würde die höchste Schulbehörde sie rücksichtslos aus der Anstalt ausweisen, oder vielmehr ihnen alle mögliche Nachsicht und Schonung widerfahren lassen? Ich glaube, dass keine deutsche Schulbehörde in diesem Falle intolerant verführe, drängte auch eine sogenannte ״consequente Schulordnung“ noch so sehr auf rigoristische Massregeln. Wenn aber der Staat sich verpflichtet hält, bei derartigen Vorschriften immerhin physische Unmöglichkeit zu berücksichtigen, zu schonen, zu achten, um wieviel mehr ist er dazu verpflichtet, gegen eine moralische Unmöglichkeit, und’um wie viel weniger geziemt es ihm, dieser Unmöglichkeit mit der herben Strafe "der Ausschliessung von der Teilnahme an den dem öffentlichen Wohle geweihten Bildungsanstalten zu begegnen! 6. Schliesslich habe ich noch eine Täuschung zu beseitigen, die leider in unseren Tagen nicht selten von Halbgelehrten und Verrätern unseres Glaubens — publicae salutis causa — bei solchen Gelegenheiten zur Beschwichtigung des Gewissens vorgebracht wird. Ich meine die falsche Auslegung des talmudischen Satzes: ״das Gesetz des Landes ist Gesetz“, wonach jene in allen Fällen, wo ein Religions- und Staatsgesetz collidiren, das erste dem letztem unterordnen zu dürfen glauben. Diese Ansicht ist grundfalsch! Denn der erwähnte Ausspruch bezieht sich unbestreitbar, wie aus Tract. Nedarim 28, Gittin 10 b und namentlich Baba Batra 54 b und 55 a, Maim. Hil. Sechia cap. 4, Eben Eser cap. 92 und 7, Choschen-Mischpat cap. 194, 2, 369, und 11 in Hagaha und Semah ibid. erhellt, lediglich auf Verhältnisse des Vermögens- und Besitztums, worüber die Eigentümer ohne Verletzung irgend einer Religionspflicht, nach Willkür verfügen können. So heisst es an der allegirten Stelle Cboschen-Mischpat cap. 369: ״Staatsgesetz ist auch für den Israeliten Gesetz“. Wer Gesetzmässige Zölle und Abgaben, selbst die von dem Juden als solchen mehr gefordert werden, nicht entrichtet, oder schmuggelt usw. Übertritt das Gebot: ״Du sollst nicht stehlen“. Ebenso hat der Israelit in vielen Verhältnissen des Mein und Dein sein Privatrecht dem Landgesetz unterzuordnen, weil jeder Landesbewohner erstens diese Achtung dem Landesherrn schuldig ist, und zweitens nur unter dieser stillschweigenden Bediugung im Lande wohnen und mit den anderen Bewohnern harmonieren kann (conf. Tur an der allegirten Stelle). Keineswegs aber kann durch diesen Ausspruch die Uebertretung eines Ge- oder Verbots gerechtfertigt werden, da kein menschliches Gesetz imstande ist, ein göttliches zu lösen, so nicht, wie in 3 erwähnten Fällen bemerkt worden, letzteres selbst wieder von seiner obligatorischen Kraft uns entbindet, was auch von allen Casuisten ohne Ausnahme am Schlüsse von cap. 869 in Choschen-Miscbpat nachdrücklichst und einstimmig behauptet wird.