Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 7 (1907)
- Issue
- 3 (3.1907)
- Date
- 1907-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
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20 Der Sabbath zweitelhaft zu Seiner Kompetenz gehört. Er musste die bedauerliche Tatsache feststellen, dass die religiöse Feier des jüdischen Sabtaths, besouders soweit sie iu der Enthaltung׳ Vom Alltagserwerb besteht, immer schwieriger werde und immer mehr abnehme. Den hauptsächlichen G1 und für c^iese Erscheinung fand er richtig in der vom S 1 aajte angeijrdneten äusseren Sountagsfeier, welche imrifer strengere Formen annimmt. Es liegt also iiu Grunde genommen bjer ein Problem aus dem Verh ä 11 n i*ss Staates zur r e 1 Lg i ö s e n Freibeit d d$Jtn d i v i d u u m s und der Keligionsgemeinjschaften קסיע־ zu dem auch die Laien Stellung nehmen müssen. *D *.Hecht der Juden zu^eiuer Sabbathruhe nach ihren religiösen Vorschritteu steht fest und wird i n d e r Theorje: auch von niemandem verkümmert. Es steht auch;d£f feste Wille der Mehrzahl der Juden ausser Zweifel^diesei^Ruhetag wie bisher an den Sonnabenden der Wuohe'jzu leiern. Uer V ersuch, auch nur eine lakultative religiöse Sabbatnfeier au den Sonntageu in der?Synagoge eSnzurichieu, ist selbst iu einer mit religiös lieigesinnteu Elementen so stark durchsetzten jüdischen Gemeinde, wie Berlin, von der Majorität bei den Repraseutanteuwahlen wiederholt zurückgewiesen worden. Wir haben auch dieses Recht unserer Glaubensgenossen gegen eine unzulässige und ungerechte tatsächliche Beeinträchtigung zu verteidigen. Eine solche Beeinträchtigung tatsächlicher Natur liegt an und für sich in der staatlich gebotenen Sonntagsleier.‘י Die Jnnehaltucg beider, der jüdiicheu Sabbathheiligung upd der staatlich durc^gefahriea Sunstagsfeier nebeneinander bungl den Judeu in eine sehr ungünstige wii ischaftliche Lage seinen andersgläubigen erwerbstätigen Mnbuigern gegenüber. Letztere können ihre religiösen Vorschriften Uber die iieiiigbaitung des siebenten Tages an den Sonntagen befriedigen, an denen sie der Staat vor wirtschattlicben Schädigungen ues Wettbewerbs schützt. Sie Dafcen für ihren Erwerb sechs Arbeitstage. Anders der Jude, d«r seinen Sabbath hgibgt. Er ist an demselben gegen anderen W ettbewerb nicht geschützt. Da er durch die weltliche Macht gezwungen wird, ausser an seinem Sabbath auch an dem christlichen Sonntag in weitem L'iiilänge zu ruhen, so hat er nur fünf wöchentliche Arbeitstage. Er ist ׳also seinen christlichen Mitbürgern gegenüber im Konkurrenzkämpfe um ein Sechstel schlechter gestellt,‘abgeseüeu von der relativen t ergrosserung seiner Unkosten u. s w. Eine solche w 11 tsctiattliche Beuachteilig'uog bedeutet in diesem Kampfe unendlich viel und das piaktisciie Ergebnis •derselben aut die jüdische Sabbathh'eiliguug hat der Rabhiuerverbaud sachkundig und einwaudsfrei testgestellt. Da diese wirtschaltliche Benachteiligung der Juden unter der Aegide und mit deu Machtmitteln des Staates durcbgeluhn wird, so entsteht die Frage, ob dieser Zustand gerecht, feines Rechtsstaates würdig, sodann, ob er notwendig und zweckiphssig ist. in der sabbathruhe liegt nicht nur ein religiöses, sondern auch ein wichtiges sozialpolitisches Element. Es ist unbestritten, dass, ganz abgesehen von rein religiösen Gesichtspunkten, die geistige Bildung, die sittliche Hebung, das Familienleben und die körperliche Gesundheit des \ olkes einen periodischen obligatoi lochen Ruhetag in etwa siebentägigen Zwischenräumen torden;. Dafür zu sorgen, ist unbedingt eine Aufgabe des modernen Staates, der den Schutz der wirtschaftlich Schwachen auf seine bahne geschrieben bat, Frankreich hat als Staat jetzt diese Aufgabe so gelöst, dass es einen Ruhetag in der Woche obligatorisch anordnet. Es hber&sst es aber dem religiösen oder sonstigen Zweckmäsoigkeitsbedürfnis der Einzelbetriebe, welcher Tag in der Woche für die Befolgung seiner staatlichen Anorduuug gewählt wird, sofern nur in regelmässiger Reihenfolge auf sechs Arbeitstage ein Ruhetag folgt.• Die Verkehrsgewerbe, die Bäckereien usw. verlegen dort ihren RuhetSg statt auf den kirchlichen Sonntag, der ihnen geschäftlich sehr wichtig ist, auf einen beliebigen Wochentag. Der Staat ist damit seiiier sozialpolitischen Aufgabe gerecht geworden, ohne darum mehr als unbedingt ,notwendig, in die religiöse und wirtschaftliche Freiheit der Individuen einzugreifen. Diese Schranke muss^aber der moderne Rechtsstaat innehalten. Allerdings *wird die Uniformität der .äusseren Sonntagsr ujh e durch das französische Prinzip, durch die Verteilung der verschiedenen Einzelruhetage auf alle Tage der Woche, zersiöi t und beeinträchtigt, aber der wichtigere innere Zweck wird besser und gerechter erreicht. Die Wirtschaftliehe Schädigung des Einzelnen ist dabei, wenn nicht gänzlich ausgeschlossen, so doch auf ein Minimum reduziert. Da jeder Gewerbetreibende alle sieben Tage geschäft-!ich seinen Betrieb in gleicher Weise ruhen lassen muss und dazu den ihm zusagendsten Tag der Woche wählt, so tritt in diesem Punkte der wirtschaftliche Ausgleich unter den Konkurrenten naluruotwendig ein. Unter der einem konfessionslosen Rechtsstaate allein entsprechenden französischen Piaxis kann der Jude seinen Sabbath, der Christ seinen Sonnlag, der Mohamedauer seinen Freitag Heiligen, ohne dass die konfessionellen Minoritäten durch eine staatliche Zwaugssountagfeier für die Ertüllung ihrer religiösen Vorschriften wirtschaftlich gestraft oder durch die Furcht vor grossen wirtschaftlichen Nachteilen zur Uebertretung ihrer Religionsvorscbi lfien verleitet, ja religiös weniger standhafte Charakere last gezwuugen werden. In Deutschland verfährt mau anders als in Frankreich. Mau dekretiert die Sonntagsfeier von Staats wegen, man macht die Geschäfisruhe au dem christlichen Sonntag für die Geschäftstreibenden aller Bekenntnisse obligatorisch. Derartiges befiehlt nicht der konfessionslose Rechtsstaat, sondern der christlich - konfessionelle Staat, unter dessen Vorrechtsansprüchen die Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften religiös und wirtschaftlich leiden müssen. Die Unbilligkeit dieses deutschen Regierungs- Standpunktes geht sogar so weit, dass man den inneren Betrieb jüdischer Geschäfte an Sonntagen, auch wo er nur mit dazu bereiten jüdischen Angestellten durchgeführt werden könnte, verbietet, ohne dafür auch nur den Vorwand einer Schädigung christlicher Konkurrenten mit einem gewissen Schein von Berechtigung geltend machen zu können. Tatsächlich wird ja jede Schädiguug der christlichen Wettbewerber ausgeschlossen, wenn auch der öffentliche Geschäftsbetrieb an Sonntagen nur solchen jüdischen Geschäften gestattet ist, die eine entsprechende Geschäftsruhe an den Sonnabenden einlreten lassen. Die jüdische Sonntagskonkurrenz wird durch die Betreiung von der jüdischen Sonnabendkonkurrenz wett gemacht. Der Geschäftsverkehr an den Sonntagen ist dem stärkeren Marktverkehr au deu Sonnabenden im ganzen »lrischaftlich gleichwertig. Grundsätzlich muss also auch in Deutschland von den Juden das staatliche wöchentliche Ruhelagsprinzip * Frankreichs verlangt werden. Der deutsche Rabbiuerverband hat wohl unter Berücksichtigung antisemitischer Strömungen und der einer gerechten grundsätzlichen Regelung entgbgenstebenden Ansichten unserer massgebenden Zentralbehörden einstweilen einen mehr opportunistischen Standpunkt eingenommen. Er hat sich darauf beschränkt, einzelne Milderungen der strengen staatlichen Vorschriften über die Sonnlagsfeier für die jüdischen Geschäfte zur wirtschaftlichen Erleichterung der jüdischen Sabbathheiligung zu fordern. So sehr diese Forderungen