Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 6 (1906)
- Issue
- 12 (12.1906)
- Date
- 1906-12-01
- Page
- Seite 87 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/4874912-5428444-5428513--161-4875050- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Der Sabbath. -schwerde erhöbe! mit der Begründung, dass das Recht auf Vertagung ■der auf die hohen jüdischen Feiertage fallenden Termine im ganzen Deutschen Reiche jeder Privatperson zugestanden werde, und dass -es unerfindlich ssi, warum die Rechtsanwälte von diesem Recht ausgeschlossen sein sollen; auch sei derselbe Antrag von allen anderen Gerichten anstandslos bewilligt worden. Der Präsident des Landgeriebts II hat die Beschwerde nicht für begründet erachtet, da kein gesetzliche! Feiertag vorliege. Es heisst in seinem Bescheid: Wenn auch Gründe der Billigkeit dafür sprechen, für Personen judisehen Glaubens Termine auf jüdische Festtage nicht anzuberaumen, so trifft doch diese Erwägung hier nicht zu, da Sie nach der Ihnen erteilten Vollmacht berechtigt sind, sich durch einen anderen Ana-alt vertreten za lasten.“ Der Anwalt hat hiergegen Beschwerde beim Kammergerichts!1räsidenten eingelegt und ausgeführt, dass die Auffassung des Landgerichtspräsidenten unzutreffend sei, weil ״ganz unabhängig von der Vollmacht“ der Antrag des Mandanten an den Anwalt jedenfalls dahingehe, die Termine, wenn irgend möglich, selbst wakr/unehmen, namentlich in Strafsachen (es handelte sich um eine Privatklagesachcl wegen Beleidigung), — Der Kammergerichts- I ,Präsident hatjderBeschwerde invollem Umfange stattgegeben. Sein Bescheid lautet: ״Nach Prüfung der Sachlage habe ich dem Herrn Präsidenten des Landgerichts in Berlin mitgeteilt, dass nach meiner Auffassung dem von Ihnen, Herr Rechtsanwalt, bei dem Amtsgerichte Berlin-Schöneberg angebrachten Antrage, den auf dien 20. September d. J. auberaumten Hauptverhandlungstermin in der Privatkagciache F. c/a W. 21. B. 2$. Oti wegen des auf diesen!Tag fallenden jüdischen Neujahrsfeste zu verlegen, stattzugeben gewesen wäre. Die Abteilung 2t des genannten Amtsgerichts wird in . gleichem Sinne verständigt werden.* Alton«. l.'i.!Xov, Kurz vor Einstellung der Rekruten heim Inf. lieg. :11 in Altona langte bei dem Regiment ein Brief an, in dem ein gestellungsptlichtiger junger Mann, der aus Geestendorf stammt, mitteilte.dass er der,Sekte der! Adventisten, einer.Unterabteilung der Gläubigen der 7 Tage, angehöre. Der BriefschrclSbr erklärte, mit Berufung auf zahlreiche Stelle(! im alten und neuen Testament, dass sein Glaube ihm verbiete, ii) der Zeit vom Freitag Abend bis zum Samstag Abend zu arbeiten. In bescheidenem und anständigem Tone, aber in sehr dringlicher Weise bat er, nach seiner Einstellung als Rekrut auf seine religiösen Gefühle Rücksicht nehmen und ihn vom Freitag Abend bis Samstäg Abend von jeder Verrichtung befreien zu wollen. Natürlich hat dajs Regiment auf diesen Brief gar nicht geantwortet. Am 12. Oktober!wurden die Rekruten eingestellt, und auch der junge Adventist zog d()u bunten Rock an. Am nächsten Freitag sollte er abends an einer Flickstunde teilnehmen, er erklärte aber, dass ei1 nicht flicken werde, weil er dadurch sein Gewissen beschwere. Man holte den Hauptmann der Kompagnie, aber auch diesem gelang es nicht, den passiven Widerstand des Rekruten zu brechen, sodass er!sich schliesslich gezwungen sah, den Mann in Arrest abfuhren zu lassen. Eis wurde dann gegen M. eine Anklage wegen Gehorsams- Verweigerung erhoben. In die Zeit der Untersuchungshaft fiel der Tag, an dem die Rekruten den Fahneneid leisten sollten, und auch M. sollte schwören. Kr verweigerte jedoch die Eidesleistung und sagte; Wenn ich schwöre, gelobe ich Gehorsam und muss als Christ meinen Eid halten. Dann aber befiehlt man mir, am Freitag und Bonnabend tätig zu sein, und ich müsste gegen Gttes Gebot bandeln. In der Verhandlung vor dem Kriegsgericht am 12־. Oktober erklärte er, dass er bei seiner Verweigerung verbleiben müsse, er könne nicht anders. Der Hauptmann und der Feldwebel, die als Zeugen vernommen wurden,, stellten dem M. das beste Zeugnis aus. Der A orsitzende des Gerichts machte ihn auf die Folgen einer dauernden Weigerung aufmlerksain, er aber erklärte, er wisse wohl, dass er sich in einer schweren Lage befinde, aber er könne nicht anders. Der Sekretair der hiesigen Adventistcngemcinde war als Sachvcrständiger geladeh, hat jedoch in eiuem Briefe erklärt, er bedauere, nicht erscheinen izu können, weil die Verhandlung am Samstag stattfinde. Der als Sachverständiger vernommene Probst Paulsen teilte mit, die Adventisten seien eine noch nicht alte amerikanische Sekte, die von Amerika ,nach England und dann nach Deutschland gekommen sei. Ihre Anhänger hätten das Prinzip, sich genau nach den Worten der Bibel zu richten. . Daher feierten sie auch ebenso wie die Juden -den Samstag. Er habe einen Adventisten. gekannt, dessen Geschäft durch die Ruhe am Samstag zu Grunde gegangen sei. Der Ma׳nn habe seinen Ruin vorausgesehen, sei aber nicht von seiner religiösen '■ Ueberzeugung abgewichen. Der Vertreter der Anklage wies darauf ’ hin, dass die Anhänger aller Konfessionen sich den Landesgesetzen unterwerfen müssten. Wolle man Fälle, wie den vorliegenden durchgehen lassen, so :würden in der Armee heillose Zustände einreissen. : Er beantrage, ddn Angeklagten zu vier Wochen strengen Arrest zu j verurteilen. Da» Gericht zog die gute Führung des ־Angeklagten als strafmildernd ini Betracht und erkannte auf 14 Tage strengen Arrest. Der Angeklagte erklärte ruhig, er verzichte auf Berufung und wolle die Strafe!sofort antreten. Metz, 10.; November- Die nachfolgende Bestimmung, die Dr. H. in der ״A. Z. d. J.“ mitteilt, wird sicher von allgemeinem -finteresse sein, sie befindet sich in der Elsass-Lothringischen Ver- 87 waltungs-Zwangsvollstreckungsordnung vom 26. Mai 11K)'1 und autet■ l S IS, Absatz!: ״Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, dürfen Pfändungen und Versteigerungen nicht torgenommen werden, ebensotk־enig gegen Israeliten am Sabbath und an israelitischen Festtagen.“ (abgedruckt im Zentral- und Hezirksamtshlatt für Eis.-Lothringen, Jahrg. 1905, Nr. 25!216 .ן.) Samotschin, im November. Ein hiesiger jüdischer Kaufmann wurde pls Zeuge zu einer Schöffengerichtsverhandlung in M. 7 km von hier entfernt, geladen, die am Sehmiui-Azereth uuberaum: war. Auf eine mündliche Vorstellung des Zeugen, den Termin wegen des hohen Festtages ,,verlegen zu wollen, erhielt Zeuge seite >s des Amtsrichters eineu ablehnenden Bescheid unter dem Hinweis». das!j wir in einem christlichen Staate 1 leben. Der Zeuge richtete hiergegen eine Beschwerde an den Kgl. Herrn Landgerichts- Präsidenten in Sch. Hierauf ging folgender ־Beschluss ein, der hier wörtlich mitgeteilt sei. ״Beschluss: In der Strafsache gegen den Arbeiter N. N. wegen Körperverletzung wird die Beschwerde , des Kaufmanns M. in S. gegen den mündlichen Bescheid des Amtsrichters in M., dass er die Aufhebung des Termins ablehne, für begründet, erachtet. Das Kgl Amtsgericht in M. hat die erforderlichen[ Massnahmen zu treffen“. Grunde: Das *Gesuch des Kaufmanns 11. von der Verpflichtung zum Erscheinen als Zeuge am 11. Oktober 1906 entbunden zu werden, erscheint begründet, da auf die religiösen Anschauungen des einzelnen nach Möglichkeit von den sltaatliehen Behörden Rücksicht zu nehmen ist. Eine Be rucksichtigung des Gesuchs erscheint nicht unumgängig, zumal häufig Termine mit Rücksicht auf persönliche Verhältnisse einzelner Zeugen, auch im Hinblick auf rein pekuniäre Schädigungen aufgehoben und verlegt werden. - Sch., den S. Oktober I'.hh;. Königliches Amtsgericht, I. Strafkammer, gez. Arndt, Loetfler, Hilfer. — Die Zeugen wurden vom Amtsgerichte in M. telegraphisch, abbcstellt. | London, 1. Dezember. Die Anerkennung des Sahb'aths als gesetzlichen Ruhetag bezweckt eine von Mr. Goddark Marke und Genossen im englichen Unterbause eingebrachte Bill, ״zur Gewäbrleistung eiues wöchentlichen Ruhetags“. Der Gesetzentwurf strebt an, jedem im fremden Lohn arbeitenden Menschen einmal in (der Woche eine Ruhepause von 24־ Standen zu garantieren. Der Ruheiag soll, wo es nur angeht, auf den Sonntag fallen. Sollte die Sonntagsarbeit in einem Betriebe nicht ’zu entbehren sein; so soll alle 14 Tage ein 24 ständiger und ausserdem ein Tag vor oder nach dein darauffolgenden Sonntag freigegeben werden. S 4 der Bill bezieht sich auf die Juden und hat folgenden Wortlaut: Das Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die regelmässig und gewissenhaft den >iebenten Tag der Woche als einen Sabbath feiern, und an demselben keinerlei Arbeit verrichten. Solche Personen dürfen wegen Sonntagsarbeit vor dem Richter nicht zur Verantwortung gezogen werden, vocausgesesetzt, dass sie kein Aergernis erregen, l.etztere Bestimmung wird hei der Beratung der Bill noch amendiert oder doch genauer bestimmt werden müssen, falls das Gesefz dein Gewissen der den Sabbath heilighaltenden englischen Juden gerechtwerden will. Bei der in England herrschenden Prüderie werden sich schon überall Leute finden, die sich über jede von einem Juden am Sonntag verrichtete Arbeit ״ärgern* und den ״Sonntagsschjänder“ . heim Richter denunzieren werden. Unter den Abgeordneten, (welchem den Antrag Clarke mituntcrzciehnet haben, betiudel. sich Sir!Alfred Thomas, der Leader der Wighpartei und der Sekretajir de* Trade Union Congress Mr. Steadmunn. Letzteres beweist, dgss die englische Arbeiterschaft, die doch an der Sonhtug-sruhe in erster Reihe interessiert ist, gegen die 1(eilighaltung des Sabhaths nichts ein zu wen den hat. י •*£*£» I ’ Ephraim Reubl. Novelle von Anton Langer. (Fortsetzqng). ״Gtt's Donner!“ fluctitc piether, ihn zurückstossend,'-ich 1 will sie einmal küssen; unjl weil sie noch putzig tut, zweimal oder dreimal oder so oft’s rtiir beliebt; seht doch, die )udendirne ׳ soll sich geehrt fühlen, wenrt unsereins sie küsst.“ Und mit ausgebreiteten Armen schritt'er auf das geängstigte 1 Mädchen zu, welches laut aufschreiend vor ihm entwich, er folgte i ihr jedoch und kam trotzdem, dass sein Gehirn w׳üst und sein I Gang wankend war, immer näher. Breitner, den es von Herzen I reute, den Saufaus hereingebracht zu haben, gab einen teflnahmslosen Zuschauer ab, denn er wusste, dass jedes Einmischen einen noch höheren Grad von Wildheit in Diether hervorzurufen pflege. Das Mädchen von Angst und Schrecken erschöpft, war nahe daran, *> Das ist natürlich ein l'nsinn! Der moderne Staat kennt kein• Staats* reUaion* Die Richti^k it dieses Urundsat7.es ist für das Heich, uie tür die Einzelstaaten Von allen Staatsrechtslehre™ ׳Lahand. Sohin u. ».ו anerkannt. Ked.