Mannheim
Compact Memory

Der Sabbath · 1906-11-01 · 11 (11.1906) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Sabbath
Volume
6 (1906)
Issue
11 (11.1906)
Date
1906-11-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/4874912-5428444-5428511--148-4875038
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Der Sabbath. 79 י satz I. von § 3 geht ihnen hiermit <iie Mitgliedschaft verloren. Aach diese Bestimm mg war ein Ausfluss der hesonderen Vorsicht, die man bei der Begrün lung dos Vor- «Ines walten liess. Man glaubte, dass im Ausland eine Kontrolle über die- Stellenlosigkeit kaum möglich sein würde. Nachdem sich inzwischen herausgestellt hat;!lass Versuche zur missbräuchlichen Benutzung unserer Versicherungskasse kaum Vorkommen, glaubt der Vorstand ■eine Aufhebung dieser Einschränkung befürworten zu können. Ist es doch eine Härte, ■wenn Mitglieder, die jahrelang ihre Beiträge b3zahlt haben, l>31 der selbst vorübergehenden Annahme eineF Auslandsstelle aller Rechte verlustig gehen sollen. Dass in einzelnen Fällen auch fernerhin eine gewisse Vorsicht gebo'ten sein mag, »st durch die diskretionäre Befugnis,, die dem Vorstand in dem vorgeschlagenen Zusatz erteilt wird, bereits berücksichtigt. Die sonst vorgeschlagenen Aenderungen sind mehr formaler Natur und so dürfen wir hoffen, dass die Anträge des Vorstandes in der Generalversammlung einmütiger Annahme hegegnen werden, und dass ihre Durchführung «ich für die weitere Entwicklung und den Ausbau unseres Vereins als durchaus segensreich erweisen wird. ilcr yorunzi-i■»!; w1־leh•.• vmi jjelr!11 licsch ifi'lcii. r. 11er ■len Kjbe- ';ig eine Zeit lau!; lassen mochte, aa den II iiidols-lasjicklor zu richten ist. Art. II. Die Ha11׳lflsi11-<|11-kt׳M'en inspi.-utours el inspectrices da t ravail) sind verplUvlitet,־ iremcinsam mit allen I'oliz.ei-j beamten die l ebertrutuiu' des Vorliegenden tiesi-4/.cs fi-tzusti'llen. Art. 12־. lieber ji-le l e.liertretsno wird ein!{•-rieht erstattet und derselbe ist soia■!^•; roi'hfsoilrio, (!;cs Gt׳ge»tf־il!»••wiesen wurde. Art 1.1. Diejenigen t.iesehalislmteri welche' •lern!»•־setze oder den örteiitlichen \ •irseliriftcu zu\ttidergeh:111dclt 11 »!*■n, erhalten l'olizeistrafen in der Hohe Von ä-lö Kranes. 1 >ie festgesetzte Strafe erhöht sich mit •1er Zahl der. I.Übertretungen, doch darf das Maximum von Ö M) Kres. nicht uhefschritten werden. Art. 14. Der .luhabur eines Geschäftes ist zivilrechtlich für Strafen, welche gegen seine Direktoren oder Bevollm ichtigten ausgespochen wurden hafrhar. Art. löJ Bei Rückfall werden Zuwiderhandelnde vom Polizei-Bericht (tribuna» correctionali verfolgt und erhöht. sich die Strafe auf 18 —100 Pres 1 Häufen sich die!׳Übertretungen, so können Geldstrafen bis zu d'KKHr'rcs[ verhängt’wer׳lcu. Art lti. Derjenige, welcher einem Inspektor hei Erfüllung seiner 1‘rtieht Hindernisse in den Weg legt, wird tui: lO'l— .-»Ou Krcs. bestraft. > Ephraim Reubl. | Novelle von Anton Langer. : ,Da tritt herein zur Kirehenpforte Der .lüde bleich, gesträubt d.is Haar. L'nil donnert durch den Chor die Worte J .Geschändet halt’ ich den Altar! .! l'nd Eurem Gotte falsch.geschworen, Da mich die Vaterangsi durchtobt; - Ich rufe, {!in ich auch verloren,! Gott meiner Väter, sei gelobt!‘ j | L. A. Frankl. Das französische Gesetz über,1 den ״wöchentlichen Ruhetag“. Bei dem Interesse, welches das französische Gesetz vom 10. Juli •ds. Js. (loi assuretit le repos hebdomadairei allenthalben findet, ■scheint es nicht unangebracht, die wichtigsten Bestimmungen der- -selben auszugsweise im Folgenden mitzuteilen: Art 1. Es ist verboten, einen Angestellten länger als 6 Tage ■wöchentlich in einem industriellen oder sonstigen kaufmännischen Unternehmen zu beschäftigen. Der wöchentliche Ruhetag muss eine Dauer von mindestens 24 auf einander folgenden Stunden haben. Art. 2. Der Ruhetag soll Sonntags gegeben werden. Wenn jedoch ■erwiesen wird, dass der Sonntag als einziger Ruhetcg für das ganze Personal einer Firma deren Kunden nachteilig ist oder den normalen Lauf der Geschäfte hindert, kann der Ruhetag entweder immer oder zu gewissen Zeiten wie folgt statttinden : ai für das ganze Personal an einem anderen Tage als Sonntag, b) Von Sonntag Mittag bis Montag Mittag, c) Ara Sonntag Nachmittag mit einem ganzen Ersatztage für alle 2 Wochen und zwar abwechselnd, so'dass jedem Angestellten ein bestimmter Tag zugewiesen wird. <Le diinanchc ■aprös-midi avec un repos compensateur d’une journee par roulemeut «t par (!uinzaine), d) Abwechselnd für das ganze Personal oder für , ■einen Teil desselben. Um diese Ausnahmen in Anwendung za bringen, , muss ein Gesuch beim Präfekten des betr. Departements eingereicht werden. Art 6. Diejenigen Handelszweige, die zeitweise mit Geschäften überhäuft’ sind, können den Ruhetag ausfallen lassen, jedoch nicht ■öfter als 15 mal im Jahre: doch muss der Angestellte mindestens 2 Tage in einem Monat frei erhalten. Art. 8. Jede Firma, welche die in Artikel 2 vorgesehenen Ausnahmen in Anwendung bringen will, ist genötigt, ein Gesuch an den Präfekten des Departements zu richten. Dieser muss sofort die Gutachten des Stadtrates, der zugehörigen Handelskammer und der Arbeitgeber- und Angestellten-Verbände, welche an den Vorgängen itt der Gemeinde interessiert sind, «infordern. Diese Gatachten müssen innerhalb eines Monats ein gelaufen sein. Nach den Vorlagen beschliesst der Präfekt und begründet sein Urteil, welches innerhalb 8 Tagen bekannt gegeben wird. Wird das Gesuch der betreffenden Firma bewilligt, so erstreckt sich die EntschlieSsung auf alle anderen Geschäfte derselben Branche iu gleicher Stadt, vorausgesetzt, dass sie die nämliche Kundschaft haben. ׳ Art. 9. Gegen den Beschluss des Präfekten kann beim Staatsrat \ Berufung eingelegt werden und zwar innerhalb 14 Tagen nach Be-! kanntmachung. Der Staatsrat beschliesst dann im Monat, der dem ׳ Eingang der Berufung folgt. Bis־ zur Bekanntmachung seines Be- Schlusses kann das betr. Haas den gewünschten Modus durchführen. 1 Art. 10. Oeffentliehe Bestimmungen der zusändigen Behörden organisicren die Controlle der Ruhetage in allen Etablissements, gleichviel ob solche dem gesamten Personal an eiuera Tag bewilligt werden •-oder abwechselnd. Diese Behörden setzen auch die Bedingungen L 1 Auf der Strasse, welche von Klosterneuburg nach Wien führt, ritten an einem Dezembertage des |ahres 1419 zwei Reiter langsam herab; denn obwohl eine grimmige Kälte sich erstarrend über das Land herabgesenkt hatte, konnten doch die Pferde nicht im Trabe, sondern nur Schritt vor Schritt weiter im tiefen Schnee, welcher die Strasse längs des Donauufers schuhhoch bede!:kte und von Zeit zu Zeit durch kleine Lavinen, welche der Wind s:äubend von den Felsen des Kahlcngebirgesherabtrieb, noch verm 5hrt wurde. Die beiden Reiter hatten sich fest in.ihre Mäntek .geh illt, mussten sich aber dennoch manchmal loswickeln, wentr der s:äubende Schnee des Hutes Knauf und Krämpe bedeckt hatte, um den überlästigen Gast abzuschütteln, was der Eine fluchend, der Andere lachend tat. Beide waren Studenten von der altberühmten 1Jniversität zu Wien, hatten den Tag über sich in Klostemeul arg gütlich getan, und kehrten' nun, da es bereits Abend geworden, nach der Stadt zurück. Der eine von ihnen, Diether Schlagnitweit, der Sohn des reichen Kaufmanns und Altbürgers auf der Schranne trug die deutlichen Spuren eines vielgenossenen Lebens im wel ten, verblassten Antlitz, aus dem die trüben Augen lebensüberdrü >sig in die Schneelandschaft hineinstarrten. Berühmt in der Trinkst ibe, bei Liebes- und Raufhändeln, kümmerte er sich wenig um Gelehrsamkeit und Wissen; seine beste Philosophie, pflegte er trotzig zu prahlen, stecke in des Vaters wohlgefülltem Geldkasten. Der andere, Thomas Breitner, ein lebensfroher, blühender Gesell mit einem echt österreichischen Herzen, ewig heiter, dem Liedergesang und Becherklang ergeben, pflog deshalb nicht minder der Wissen- Schaft, und die hohe Stirne zeigte, dass darunter ein kluger Geist zu Hause. So stellten die beiden, nebeneinander reitend, so ziemlieh die Extreme der damaligen Studentenschaft dar, wie sie uns alte Chroniker schildern. ״Gottes Donner!“ fluchte der Schlagnitweit, als eben eine neue Schneeflut sich über ihn ergoss, ״muss ich heute nicht Hut und Wams abstäuben, als wäre ich mein eigner Famulus. Bin doch auch in der Schweiz geritten im'Aargau, gegen Laufen zu, aber solchen Lawinen, wie sie heuer im Lande Oesterreich zu Hause sind, bin ich nirgens begegnet.“ ״|a ‘sist wie in der Schweiz,* ladhte Thomas, indem er gleichfalls m*t einem׳ tüchtigen Puff seinen Hut vom Schnee befreite, ״und der alte Kahlenberg sieht wie der Gotthard aus, nur ein wenig kleiner, und die sehr ehrenwerten Birger von Wien würden sich schwerlich mit Brot und Käse begnügen, wie die Männer von Schweiz und Uri.“ ״Ich glaub’s,“ lachte Diether laut auf, ״das wäre mir ein Leben. Hei, was für ein schief Gesicht würde mein alter Herr ziehen, stünde nicht täglich Fisch und Wildpret auf dem Tische, und perlte nicht der feurige Trank unserer Berge in seinem Römer.* ״Eure Familie scheint überhaupt dem Weine nicht abhold zu sein,‘ scherzte Breitner, indem er sich den Mund abwischte,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.