Der Sabbath
- Journal
- Der Sabbath
- Volume
- 6 (1906)
- Issue
- 9 (9.1906)
- Date
- 1906-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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60 Der ibbath. Das neue französische Gesetz über di^ Sonntagsruhe. Paris, 25. August Das Gesetz betreffend die Sonntagsruhe, von deii Sie schon jüngst kurz berichteten, wird am 1. Septembet in Kraft treten. Es befasst sich lediglich mit dem iü den Geschäfts-Betrieben angestellten Personal — die Offenhalturfg der Läden am Sonntag lässt es unberührt - uni bestimmt a#gem"in, dass kein Angestellter oder Arbeiter mehr als sechs Tage in der Woche beschäftigt werden darf. Als Ruhetag wird der Sonntag festgesetzt. Hiervon giebt es nun im Gesetz eine Reihe von Ausnahmen. Wo nämfieh die Ruhe des gesamten Persinais am Sonntag für die 0Öffentlichkeit von Nachteil wäre oder die normale Tätigkeit des Betriebes schädigen würde, kann gestattet werden, entweder, dass düs gesamte Personal am einem anderen Ta1 0. .״er vorn Sonntag Mittag bis Montag Mittag oder aii Sonntag Nachmiütag und einem Ersaiztaee i:1 je 14 Tagen feierj., Oder dass abwechselnd jeden Sonntag ein anderer Teil des Personal beschäftigt wird. Als Betriebe, in denen eiuje derartige "Verschiebung des gesetzlichen Ruhetages zulässig ist,-führt das,Gesetz u a. die der Nahrungsmittel1 ־ branche, die Äötels und״ Restaurants die TabaklädeB,! die Zeitungsunternehniungen und die Transp )rtgelcgeij- | beiten an. Es *Tragt sich nun. ob die erwähnte Bestiro mung sicfi auf diejenigen Geschäfte bezieht, die durch religiöse Gründe am Sabbatli ihre Tätigkeit einzustellen; veranlasst sind. Die Entscheidung hierüber liegt in den | Händen der Präfekten, gegen deren Beschlüsse Rekurs an den Staatsrat ergriffen werden kann. Man darf zu der Toleranz dieser Behörden alles Vertrauen haben ': Dennoch ist es ziemlich zweifelhaft, ob jüdische Geschäfte; mit ihren Gesuchen um die Gewährung jener Vergünstigung unter ^iinweis auf die Sabbathfeier Erfolg haben werden. Es jst zu befürchten, dass man eine Schädigung des Betriebes'durch die Sonntagsruhe nicht zugeben und die Tatsche, dass die betreffenden Geschäfte am Sabbath geschlossen sind, nicht in Rechnung ziehen wird.; Dem Selbständigen Gewerbetreibenden persönlich legt das Gesetz keine Beschränkungen auf, und der alleinarbeitende klpine Geschäftsmann wird also nicht darunter zu leiden haben. Auch für die meisten grösseren jüdischen Firmen hat das Gesetz nicht mehr Bedeutung als für die nichtjüdische Bevölkerung. Die Zahl der am Sabbath geschlossenen Geschäfte ist nämlich leider sehr gering. Ausser den wenigen grösseren Firmen, deren Inhaber gesetzestreue .luden sind, kommt aber eine grosse Zahl jüdischer Arbeiter, besonders aus deu Kreisen unserer i ן russischen Brüder, in Betracht, die nunmehr einen Arbeits- ■ tag verlierend und dadurch eine schwere Schädigung erfahren.־' BfÄce jüdische Geschäftsinhaber haben an die Präfektur'■ereits eine Eingabe gerichtet und um die Erlaubnis gebaen, ihr Personal, das am Sabbath ruht, am Sonntag za. beschäftigen. Man wartet nun ab, wie die Entscheid!®!״ ausfällt. Das Zentralkoiisistorium hatte s. Zt. an die Senatskornmission, die mit der Beratung; des Gesetzes; Betraut war, eine Abordnung entsendet und um die Berücksic!1ti״ung der den Sabbath Feiernden gebeten. Als dieser Wunsch von dem Berichterstatter der Kommission im Plenum entstellt vorgetragen wurjde, versäumte man es jedoch, jener falschen Interpretation öffentlich entigegenzutreten. Wenn wir sehen, wiejdie Führer der englischen Judenheit sich in der letzten Zeit bei der für die Sonntagsruh>Fra״e eingesetzten Pariamonts-Kommission um die Wahrung der jüdischen Interessen bemühten, so müssen wir leider sagen, dass man hier keineswegs seine Schuldigkeit getan hat (Israelit). SX&iL Ein interessantes Oberlandesgerichtliches Urteil. Können Israeliten, die als Zeugen auf einen Sonnabend vor Gericht geladen werden, die Kosten ersetzt verlangen, die sie für notwendige Uebernachtung am Orte des Gerichts verauslagt haben. Von obcrlanöesgerichtsrat Freadenthal I. Colmar i. Hls. *1 iu einem zwischen zwei israelitischen Kaudeuten anhäugig gea'jsenen Civilprozesse hatte das Landgericht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das persönliche Erscheinen der Parteien vor dem Prozessgericht anzuordnen und hatte hierzu einen Terrain auf seiuen gewöhnlichen äitzangstag, den Sonnabend anheraumt. Der Beklagte hat, um sich rechtzeitig zum Termin einhnden zu können, eine ungefahr einstiindige Eiseubahnfahrt von seinem Wohnort nach dem Sitze des Gerichts Unternehmern müssen. Und zwar ist er zu diesem Zwecke schon Freitag abends an den Sitz des Landgerichts abgereist, hat dort übernachtet, und hat, da der letzte Zug von dort nach seinem Wohnort vor Beendigung des Sabbath zurückfuhr, auch die. Nacht von Samstag bis Sonntag am Landgerichtssitze zugebracht. Er gewann den Prozess und beanspruchte von dem Gegner den Ersatz seiner Kosten; hierbei brachte er auch das in Ansatz was ihn — ausser der fiäckfahrkarte — die Uebernachtung und der Unterhalt an letzterem Orte gekostet hatten. In Betracht kommt hierbei diejenige Bestimmung der Civilprozessordnnng, welche besagt dass die Kostenerstattung durch den unterliegenden Teil auch die Entschädigung des Obsiegenden für die Zeitversäumnis umfasst, die diesem durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstanden ist; auf diese Entschädigung sind die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar erklärt. Nach der Gebühremordnung für Zeugen erhältl ein Zeuge — entsprechend also die im Civilprozess obsiegenden Partei! — eine Entschädigung für die Reise sowie für den durch die Abwesenheit von seinem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand einschliesslich djsjcnigen für das ausserhalb desselben genommene Na :ht juartier, endlich Eitschadigung für die erforderliche Zeitversäumnis, welche unter Berücksichtigung des von dem Zeugen (oder der Partei) versäumten Erwerbes zu bemessen ist. Das Landgericht lehnte die Forderung des Beklagten für die Kosten seiner Ucbernaebtungen ab. Auf dessen Beschwerde hob das Oberlandesgeric ht jedoch die 1 andge ric h t liehe Entsc heidu 11 g auf und erklärte den Kläger für die dem Beklagten er• wachsenen Kosten in vollem Umfange erstattungspflic h t i g. In der Begründung des bezüglichen Beschlusses vom 19. Mai 19)3 heisst es: ״Streitig ist, ob die vom Beklagten beliebte Art der Ausführung seiner Reise notwendig im Sinne des Gesetzes war. Dies ist za bejahen. Er hat glaubhaft gemacht, dass ihm als Israeliten das Reisen am Sonnabend durch die Vorschriften seiner Religion verboten ist. Deren Uebertretung kann jedenfalls dann einer Partei nicht zugemutet werden, wenn ikr ein Weg offeusteht, der richterlichen Anordnung Folge zu leisten, ohne dass eine Verletzaag jener Vorschriften damit verbunden ist. Dieser Weg bot sich dem Beklagten dar durch seine Uebernachtangen am Sitze des Prozessgerichts. Höchstens könnte hiergegen die Frage aufgeworfen werden, ob er nicht auf eine durch seine religiösen Bedenken verursachte Erhöhung der Kosten das Gericht hatte vorher aufmerksam machen und die Verlegung des Termines auf einen anderen Tag *) Hit Genehmigung des Herrn Verfassers und der Redaktion aus Nr. des Hamb. Isr. Familienhlattes